940/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 14.10.2020
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Fixkostenzuschuss - wie er wirklich ankommt

 

Der Fixkostenzuschuss wurde in seiner ersten Phase (FKZ I) mit 8 Mrd. EUR ausgestattet und wird in seiner zweiten Phase (FKZ II) um weitere 4 Mrd. EUR auf insgesamt 12 Mrd. EUR aufgestockt. Allerdings ist aber auch noch 6 Monate nach der Bewilligung des Zuschusses durch die Europäische Kommission, bis jetzt so gut wie gar nichts von dem Geld bei den Unternehmen angekommen. Bis Mitte September wurden aus dem FKZ I von den insgesamt 8 Mrd. EUR schlappe 118 Mio. EUR ausgezahlt, das sind nur 1,5% der budgetierten Mittel. 

Dabei wurde gerade der Fixkostenzuschuss von der Bundesregierung als „zentrales Instrument zur Unterstützung der heimischen Wirtschaft“ konzipiert, der den Unternehmen „schnell und unbürokratisch“ den Schaden, der den Unternehmen durch die Corona-Pandemie und die Eindämmungsmaßnahmen der Regierung ("Lock-Down" und "Social Distancing") verursacht wurden, ersetzen sollte. 

Aufgrund der nach wie vor bestehenden Unsicherheit über die Anspruchsvoraussetzungen und die genaue Ausgestaltung des Fixkostenzuschuss über September hinaus, beantragen die Unternehmen den Fixkostenzuschuss nur zögernd. Diese Unsicherheit liegt nicht zuletzt daran, dass der Finanzminister es nicht geschafft hat, den Kommissions-Antrag mit den Richtlinien für den FKZ II rechtzeitig und EU-Beihilfenrechts-konform zu stellen. Da aber der FKZ II mit dem FKZ I eng verknüpft ist, müssen viele Unternehmen mit ihrem Antrag und somit auf ihr Geld warten. Wenn die Regierung den FKZ II als Unterstützungsmaßnahme für Unternehmen im Zusammenhang mit dem Konjunktureinbruch beantragt hätte, dann wäre dieser sofort bei der EK durchgegangen. Da im Rahmen der Auszahlungen für den Fixkostenzuschuss I bisher pro Unternehmen im Durchschnitt 7000 EUR ausgezahlt wurden, würde die laut EU-Beihilfenrecht vorgesehenen 800 000 EUR- Obergrenze vermutlich für die meisten betroffenen Unternehmen reichen. 

Der medienwirksame Streit des Finanzministers mit der EU Kommission über die Obergrenze der Fixkostenzuschuss lenkt darüber hinaus von der Tatsache ab, dass der Fixkostenzuschuss auch in seiner inhaltlichen Ausgestaltung dringend nachgebessert werden muss. Das sehen auch zahlreiche unabhängige Wirtschafts-Experten so:  https://www.weissewirtschaft.at/fixkostenzuschuss-ii/; https://www.derstandard.at/story/2000120171601/experten-sehen-nachbesserungsbedarf-beim-fixkostenzuschuss-fuer-den-tourismushttps://econ.univie.ac.at/in-the-media/econ-blog-corona/blog/blog-4-fixkostenzuschuss-fehlende-leistungsgerechtigkeit-gravierende-anreizprobleme-und-eine-einfache-loesung/).

Wesentliche Schwachpunkte bei den derzeit geltenden FKZ-Regeln:

1.    Beantragte Monate müssen aneinander anschließen: Laut der BMF Homepage veröffentlichten Richtlinien zum FKZ II müssen Unternehmen, die bereits ein FKZ I beantragt haben, die neu beantragten Monate nahtlos an die im Rahmen des FKZ I beantragten Monate anschließen. In vielen Fällen – vor allem für jene Unternehmen, die vom Lockdown im März massiv getroffen wurden und die dementsprechend für diese Monate einen FKZ beantragen - endet auf diese Weise der FKZ II spätestens Mitte Dezember. Das betrifft ganz generell alle Unternehmen, die für die ersten Monate einen Fixkostenzuschuss beantragen. Aber insbesondere die Wintertourismusbranche, die von Social Distancing und Reisewarnungen besonders  betroffen ist, wird  damit in den Wintermonaten allein in der Kälte stehen gelassen. Ein Überwintern, wie von FM Blümel angekündigt  - ist mit dem FKZ in seiner jetzigen Form für den Wintertourismus nicht möglich. Viel besser wäre es, wenn Unternehmen, jene Monate oder Quartale zwischen März 2020 und März 2021, für die ein Fixkostenzuschuss beantragt wird, frei wählen können. Und zwar für genauso viele Monate oder Quartale, in denen sie die Anspruchsvoraussetzungen für einen Zuschuss erfüllen. 

2.    Die Umsatzsrückgangs-Schwelle, die Unternehmen zu einem FKZ berechtigt, ist mit 30% bzw. 40% zu hoch angesetzt. Insbesondere in Kombination mit der in FKZ I gestaffelten und FKZ II linearen Ersatzrate, erzeugt diese Schwelle eine falsche Anreizwirkung. Ein Bespiel: ein Unternehmen, das in den Sommermonaten Juni-Sept einen Umsatzrückgang von 27% im Vergleich zum Vorjahr verzeichnete, hat keinen Anspruch auf FKZ. Ein Unternehmen, das im gleichen Zeitraum 32% Umsatzrückgang hatte, bekommt 32% seiner Fixkosten ersetzt. Ökonomen befürchten, dass Unternehmen durch eine solche Anreizwirkung in einer "Inaktivitätsfalle" landen. Auch die Ersatzquote von 100 Prozent sehen Experten als möglicherweise zu hoch ist. Gepaart mit dem Umsatzkriterium von einem 30-Prozent-Rückgang führt der Fixkostenzuschuss dazu, dass auf der einen Seite überfördert und auf der anderen Seite unterfördert wird.

3.    Gerade jene Unternehmen, die bereits frühzeitig einen FKZ I beantragt haben, haben angesichts der neuen Regeln für die Verlängerung des Zuschuss derzeit keine Möglichkeit, den Antrag für FKZ I zurückzuziehen und neu zu beantragen. Damit fallen aber sie möglicherweise um jegliche Unterstützung aus dem FKZ II um! Ein Beispiel: Ein Tourismusbetrieb stellt einen Antrag auf FKZ I für die Monate März-Juni 2020; ein Antrag auf FKZ II muss zwingend für den Zeitraum ab Juni erfolgen, gerade im Sommer aber hat der Betrieb nur geringe Umsatzrückgänge im Vergleich zu 2019 (-10%). Ab September schnellen die Umsatzrückgänge wieder auf -50% hinauf, dennoch bekommt er keinen FKZ II, da sie zwingend für die Monate ab Juni beantragen müssten. Das widerspricht aber genau dem eigentlichen Ziel des FKZ, nämlich Unternehmen in dieser schwierigen Situation rasch zu unterstützen. 

Die Weis(s)e Wirtschaft zeigt, wie ein Fixkostenzuschuss, der die Unternehmen auch tatsächlich erreicht, gestaltet sein könnte: https://www.weissewirtschaft.at/wp-content/uploads/2020/10/Fixkostenzuschuss-Phase-II-WW.pdf

Wir schlagen daher insbesondere folgende konkreten Verbesserungen vor: 

1.    Möglichkeit zur flexiblen Auswahl der beantragten Förderungszeiträume im Zeitraum 16. März 2020 bis 15. März 2021 - zudem soll die Zahl der insgesamt von Unternehmen beantragten Monate/Quartale in diesem Zeitraum nicht begrenzt sein. Zentrales Kriterium für ein Recht auf Fixkostenzuschuss soll ein entsprechender Umsatzrückgang im beantragten Zeitraum sein.

2.    Unternehmen sollen bereits ab einem Umsatzrückgang von 15% ein Recht auf Fixkostenzuschuss haben: Die Fixkosten-Ersatzrate soll linear an den Umsatzrückgang gekoppelt werden und einen Selbstbehalt von 15% der Bemessungsgrundlage beinhalten.

3.    Zudem soll die Möglichkeit geschaffen werden, mit dem FKZ II Antrag auch den FKZ I Antrag zurückzuziehen und nachträglich neu zu stellen. 

4.    Der FKZ II soll dem derzeit bestehenden EU-Beihilfenrecht entsprechen, damit er sofort bewilligt werden kann und zeitnah bei den Unternehmen ankommt. 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG




Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Finanzen, wird aufgefordert, die Verordnung mit den Richtlinien zum Fixkostenzuschuss II noch einmal zu überarbeiten und insbesondere darauf zu achten, dass er dem derzeit geltenden EU-Beihilfenrecht entspricht. Die Expertise von unabhängigen Experten soll dabei berücksichtigt werden. Insbesondere sollen die neuen Richtlinien sicherstellen, dass der Fixkostenzuschuss die von der Covid-19 Krise und Eindämmungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen tatsächlich erreicht. Dies soll durch eine flexiblere Auswahl der beantragten Förderungszeiträume, eine lineare Fixkostenersatzrate in Kombination mit einer Herabsetzung der Umsatzrückgangs-Schwelle auf 15% und Einführung eines Selbstbehalts von 15% der Bemessungsgrundlage erreicht werden. Der Gesamt-Zeitraum, für den der Fixkostenzuschuss von Unternehmen beantragt werden kann, soll innerhalb des Zeitraums 16. März 2020 bis 15. März 2021 nicht beschränkt werden, sondern lediglich von der Erfüllung der Anspruchskriterien bestimmt werden. Zudem sollen Unternehmen die Möglichkeit haben, mit dem FKZ II Antrag auch den FKZ I Antrag zurückzuziehen und bei Bedarf nachträglich neu zu stellen." 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss vorgeschlagen