Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz – AußStrG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz – AußStrG), BGBl. Nr. 111/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2019, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 94 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„Im Verfahren über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen, sowie über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse beträgt die Frist für den Rekurs (§ 45), die Rekursbeantwortung (§ 48 Abs 1), die Zulassungsvorstellung (§ 63 Abs 2), den Revisionsrekurs (§ 65 Abs 2) und die Revisionsrekursbeantwortung (§ 68 Abs 1) jeweils vier Wochen.“

1. § 185 lautet:

„(1) Im Verlassenschaftsverfahren findet – außer im Verfahren über das Erbrecht – kein Ersatz von Vertretungskosten und keine öffentliche Verhandlung statt.

(2) Die Frist für den Rekurs (§ 45), die Rekursbeantwortung (§ 48 Abs 1), die Zulassungsvorstellung (§ 63 Abs 2), den Revisionsrekurs (§ 65 Abs 2) und die Revisionsrekursbeantwortung (§ 68 Abs 1) beträgt in Verlassenschaftsverfahren jeweils vier Wochen.“

2. Nach § 207o wird folgender neuer § 207p samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/20xx

§ 207p. § 94 Abs. 4 und § 185 Abs 2 treten mit XX.XX.XXXX in Kraft. Sie sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der anzufechtende Beschluss nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen worden ist.“