955/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Johannes Margreiter,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 14.10.2020 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz – AußStrG) geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Bundesgesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz – AußStrG), BGBl. Nr. 111/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2019, wird wie folgt geändert: |
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1. Nach § 94 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: |
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Hinweis der ParlDion: Vor dem Gesetzestext fehlt die Absatzbezeichnung „(4)“; diese müsste mittels eines Abänderungsantrages ergänzt werden. |
„Im Verfahren über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen, sowie über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse beträgt die Frist für den Rekurs (§ 45), die Rekursbeantwortung (§ 48 Abs 1), die Zulassungsvorstellung (§ 63 Abs 2), den Revisionsrekurs (§ 65 Abs 2) und die Revisionsrekursbeantwortung (§ 68 Abs 1) jeweils vier Wochen.“ |
Im Verfahren über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen, sowie über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse beträgt die Frist für den Rekurs (§ 45), die Rekursbeantwortung (§ 48 Abs 1), die Zulassungsvorstellung (§ 63 Abs 2), den Revisionsrekurs (§ 65 Abs 2) und die Revisionsrekursbeantwortung (§ 68 Abs 1) jeweils vier Wochen. |
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1. § 185 lautet: |
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§ 185. Im Verlassenschaftsverfahren findet ‑ außer im Verfahren über das Erbrecht ‑ kein Ersatz von Vertretungskosten und keine öffentliche Verhandlung statt.
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„(1) Im Verlassenschaftsverfahren findet – außer im Verfahren über das Erbrecht – kein Ersatz von Vertretungskosten und keine öffentliche Verhandlung statt. |
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(2) Die Frist für den Rekurs (§ 45), die Rekursbeantwortung (§ 48 Abs 1), die Zulassungsvorstellung (§ 63 Abs 2), den Revisionsrekurs (§ 65 Abs 2) und die Revisionsrekursbeantwortung (§ 68 Abs 1) beträgt in Verlassenschaftsverfahren jeweils vier Wochen.“ |
(2) Die Frist für den Rekurs (§ 45), die Rekursbeantwortung (§ 48 Abs 1), die Zulassungsvorstellung (§ 63 Abs 2), den Revisionsrekurs (§ 65 Abs 2) und die Revisionsrekursbeantwortung (§ 68 Abs 1) beträgt in Verlassenschaftsverfahren jeweils vier Wochen.
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2. Nach § 207o wird folgender neuer § 207p samt Überschrift angefügt: |
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„Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/20xx |
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/20xx |
Hinweis der ParlDion: Das In-Kraft-Tretens-Datum wäre gegebenenfalls in einem Abänderungsantrag festzulegen; ansonsten In-Kraft-Treten an dem der Kundmachung folgenden Tag. |
§ 207p. § 94 Abs. 4 und § 185 Abs 2 treten mit XX.XX.XXXX in Kraft. Sie sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der anzufechtende Beschluss nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen worden ist.“ |
§ 207p. § 94 Abs. 4 und § 185 Abs 2 treten mit XX.XX.XXXX in Kraft. Sie sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der anzufechtende Beschluss nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen worden ist. |