956/A XXVII. GP

Eingebracht am 14.10.2020
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Antrag

 

der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Dr. Josef Smolle, Ralph Schallmeiner

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2020, wird wie folgt geändert:

Nach § 243 wird folgender § 244 samt Überschrift angefügt:

„Neuerliches Inkraftsetzen von Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2020 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2020

§ 244. § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 8, § 12a Abs. 9, § 14, § 27 Abs. 1, 2, 10 und 13, § 28 Abs. 4, § 29 Abs. 1 und 3, § 35 Abs. 5, § 37 Abs. 3 und 4, § 59 Abs. 3, § 66b Abs. 1, § 67, § 117b Abs. 1 und 2, § 117c Abs. 1, § 117f samt Überschrift sowie § 125 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2020 treten rückwirkend mit 1. September 2020 in Kraft.“

Begründung

I. Allgemeiner Teil

1. Hauptgesichtspunkte:

Mit dem Erkenntnis G 242/2018‑16 vom 13. März 2019 hat der Verfassungsgerichtshof § 27 Abs. 10 und § 59 Abs. 3 Z 2 sowie Wort- und Zeichenfolgen in § 59 Abs. 3 Z 1, § 117c Abs. 1 Z 6 und § 125 Abs. 4 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Regelungen, wonach die Eintragung in die Ärzteliste und die Streichung aus der Ärzteliste durch den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vorzunehmen sind, hätte nur mit Zustimmung der Länder gemäß Art. 102 Abs. 4 B‑VG kundgemacht werden dürfen. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. August 2020 in Kraft.

Vor allem der Umsetzung dieses Erkenntnisses diente die – auf breiter Basis mit dem Verfassungsdienst, den Ämtern der Landesregierungen und der Österreichischen Ärztekammer umfassend diskutierte – Ärztegesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 86/2020. Die genannte Novelle wurde am 24. Juli 2020 im BGBl. I unter der Nr. 86/2020 kundgemacht. Die im Initiativantrag 706/A ausgewiesene Besonderheit des Normsetzungsverfahrens – die Notwendigkeit der Einholung der Zustimmung der Länder gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG vor Kundmachung als Bundesgesetz – wurde aufgrund eines Versehens im nachparlamentarischen Bearbeitungsprozess nicht berücksichtigt. Eine Möglichkeit, die Kundmachung im Bundesgesetzblatt rückgängig zu machen, besteht nicht. Die vorliegende Novelle sieht daher ein neuerliches Inkraftsetzen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2020 nach Einholung der Zustimmung der Länder vor.

2. Kompetenzgrundlage:

Die Novelle stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Einrichtungen beruflicher Vertretungen, sofern sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken“), auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Gesundheitswesen“) sowie auf Art. 11 Abs. 1 Z 2 und 8 B-VG („berufliche Vertretungen, soweit sie nicht unter Art. 10 fallen“).

3. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung der Länder gemäß Art. 102 Abs. 4 B‑VG.

II. Besonderer Teil

§ 243 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998 ordnet einerseits das Inkrafttreten eines – nicht existierenden – § 117c Abs. 1a vor; andererseits wurde es verabsäumt, das Inkrafttreten der Überschrift des § 117f anzuordnen. Diese beiden Redaktionsversehen sollen aus Anlass der vorliegenden Novelle bereinigt werden.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine erste Lesung um Zuweisung an den Gesundheitsausschuss ersucht.