958/A XXVII. GP
Eingebracht am
14.10.2020
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Antrag
der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza
und Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2020, wird wie folgt geändert:
In den §§ 426 Abs. 2 Z 3 und 441b Abs. 1 Z 3 wird das Wort „Bundesseniorenbeirat“ jeweils durch den Ausdruck „Österreichischen Seniorenrat“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2020, wird wie folgt geändert:
Im § 116a Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 5, 6 und 7“ durch den Ausdruck „Abs. 5 und 6“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2020, wird wie folgt geändert:
Im § 107a Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 5, 6 und 7“ durch den Ausdruck „Abs. 5 und 6“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2020, wird wie folgt geändert:
In den §§ 49 Abs. 4 und 63 Abs. 4 vorletzter Satz werden jeweils das Wort „Verwaltungswege“ durch das Wort „Verwaltungsweg“ und jeweils der Klammerausdruck „(§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950)“ durch den Klammerausdruck „(§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991)“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes
Das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz – SVSG, BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 23 Abs. 2 Z 3 wird das Wort „Bundesseniorenbeirat“ durch den Ausdruck „Österreichischen Seniorenrat“ ersetzt.
Begründung
Zu Art. 1 und Art. 5:
Es handelt sich um die Berichtigung eines redaktionellen Versehens: Es war beabsichtigt, dem Österreichischen Seniorenrat als Dachverband von Seniorenorganisationen die Zuständigkeit für die Entsendung der Seniorenvertreter/innen in die Hauptversammlung der Österreichischen Gesundheitskasse, der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zu übertragen.
Zu Art. 2 bis 4:
Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden Zitierungen richtiggestellt.
In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine erste Lesung um Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales ersucht.