958/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 14.10.2020 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz geändert werden |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Artikel 1 |
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Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2020, wird wie folgt geändert: |
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In den §§ 426 Abs. 2 Z 3 und 441b Abs. 1 Z 3 wird das Wort „Bundesseniorenbeirat“ jeweils durch den Ausdruck „Österreichischen Seniorenrat“ ersetzt. |
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(2) Die Hauptversammlung bei der Österreichischen Gesundheitskasse, bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und bei der Pensionsversicherungsanstalt setzt sich zusammen aus 1. … |
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(2) Die Hauptversammlung bei der Österreichischen Gesundheitskasse, bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und bei der Pensionsversicherungsanstalt setzt sich zusammen aus 1. … |
3. jeweils drei Senior/inn/envertreter/inne/n, die vom Bundesseniorenbeirat zu entsenden sind,
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3. jeweils
drei Senior/inn/envertreter/inne/n, die vom
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§ 441b. (1) Die Hauptversammlung besteht aus 1. … |
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§ 441b. (1) Die Hauptversammlung besteht aus 1. … |
3. drei Senior/inn/envertreter/inne/n, die vom Bundesseniorenbeirat zu entsenden sind,
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3. drei
Senior/inn/envertreter/inne/n, die vom
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Artikel 2 |
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Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2020, wird wie folgt geändert: |
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Im § 116a Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 5, 6 und 7“ durch den Ausdruck „Abs. 5 und 6“ ersetzt. |
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(4) Anspruch für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für die Person, die das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Für die Zuordnung zum jeweiligen Elternteil gelten die Abs. 5, 6 und 7.
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(4) Anspruch für ein und dasselbe Kind besteht in den
jeweiligen Zeiträumen nur für die Person, die das Kind
tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Für die Zuordnung zum
jeweiligen Elternteil gelten die Abs. 5
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Artikel 3 |
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Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2020, wird wie folgt geändert: |
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Im § 107a Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 5, 6 und 7“ durch den Ausdruck „Abs. 5 und 6“ ersetzt. |
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(4) Anspruch für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für die Person, die das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Für die Zuordnung zum jeweiligen Elternteil gelten die Abs. 5, 6 und 7.
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(4) Anspruch für ein und dasselbe Kind besteht in den
jeweiligen Zeiträumen nur für die Person, die das Kind
tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Für die Zuordnung zum
jeweiligen Elternteil gelten die Abs. 5
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Artikel 4 |
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Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2020, wird wie folgt geändert: |
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In den §§ 49 Abs. 4 und 63 Abs. 4 vorletzter Satz werden jeweils das Wort „Verwaltungswege“ durch das Wort „Verwaltungsweg“ und jeweils der Klammerausdruck „(§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950)“ durch den Klammerausdruck „(§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991)“ ersetzt. |
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§ 49. (1) … |
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§ 49. (1) … |
(4) Zur Eintreibung der Forderungen der Versicherungsanstalt auf Grund der Rückforderungsbescheide wird der Versicherungsanstalt die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950).
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(4) Zur Eintreibung der Forderungen der Versicherungsanstalt
auf Grund der Rückforderungsbescheide wird der Versicherungsanstalt die
Einbringung im
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§ 63. (1) … |
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§ 63. (1) … |
(4) In den durch die Satzung unter Bedachtnahme auf eine ökonomische Beistellung der ärztlichen Hilfe und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt festzusetzenden Fällen der Inanspruchnahme der ärztlichen Hilfe hat der Versicherte einen Behandlungsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Behandlungsbeitrags ist durch die Satzung unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt festzusetzen, wobei der Kostenanteil 20 % der dem Versicherungsträger erwachsenden Kosten nicht überschreiten darf. § 22 Abs. 6 gilt entsprechend. Für jene Leistungen, die durch Zahlungen der Landesgesundheitsfonds abgegolten werden oder die die Versicherungsanstalt mit einem Pauschale abgilt, kann die Höhe des Behandlungsbeitrages in der Satzung bestimmt werden. Diese Behandlungsbeiträge haben sich an jenen Beträgen zu orientieren, die bei Inanspruchnahme eines Vertragspartners mit Einzelleistungshonorierung vorgeschrieben werden. Der Behandlungsbeitrag ist in der Regel nachträglich vorzuschreiben. Er ist längstens innerhalb eines Monates nach erfolgter Vorschreibung einzuzahlen. Erfolgt die Einzahlung nicht innerhalb dieser Zeit, erhöht sich der Behandlungsbeitrag um 10 v.H. Zur Eintreibung des Behandlungsbeitrages wird der Versicherungsanstalt die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950). Die Versicherungsanstalt kann bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten von der Einhebung des Behandlungsbeitrages absehen oder einen bereits entrichteten Behandlungsbeitrag rückerstatten.
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(4) In den durch die Satzung unter Bedachtnahme auf eine
ökonomische Beistellung der ärztlichen Hilfe und auf die
finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt festzusetzenden
Fällen der Inanspruchnahme der ärztlichen Hilfe hat der Versicherte
einen Behandlungsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Behandlungsbeitrags
ist durch die Satzung unter Bedachtnahme auf die finanzielle
Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt festzusetzen, wobei der
Kostenanteil 20 % der dem Versicherungsträger erwachsenden Kosten
nicht überschreiten darf. § 22 Abs. 6 gilt entsprechend.
Für jene Leistungen, die durch Zahlungen der Landesgesundheitsfonds
abgegolten werden oder die die Versicherungsanstalt mit einem Pauschale
abgilt, kann die Höhe des Behandlungsbeitrages in der Satzung bestimmt
werden. Diese Behandlungsbeiträge haben sich an jenen Beträgen zu
orientieren, die bei Inanspruchnahme eines Vertragspartners mit
Einzelleistungshonorierung vorgeschrieben werden. Der Behandlungsbeitrag ist
in der Regel nachträglich vorzuschreiben. Er ist längstens
innerhalb eines Monates nach erfolgter Vorschreibung einzuzahlen. Erfolgt die
Einzahlung nicht innerhalb dieser Zeit, erhöht sich der
Behandlungsbeitrag um 10 v.H. Zur Eintreibung des Behandlungsbeitrages wird
der Versicherungsanstalt die Einbringung im
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Artikel 5 |
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Änderung des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz – SVSG, BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert: |
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Im § 23 Abs. 2 Z 3 wird das Wort „Bundesseniorenbeirat“ durch den Ausdruck „Österreichischen Seniorenrat“ ersetzt. |
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(2) Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus 1. … |
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(2) Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus 1. … |
3. drei Senior/inn/envertreter/inne/n, die vom Bundesseniorenbeirat zu entsenden sind, |
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3. drei
Senior/inn/envertreter/inne/n, die vom |