964/A XXVII. GP

Eingebracht am 15.10.2020
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Antrag

 

der Abgeordneten Herbert Kickl, Dr. Dagmar Belakowitsch

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird.

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBI. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2020, wird wie folgt geändert:

 

1.  Dem § 8 wird folgender Abs. 5 angefügt: (5) Über Sitzungen der Präsidialkonferenz ist eine Tonbandaufnahme und ein schriftliches Protokoll anzufertigen.“

 

 

Begründung

 

Die Führung eines Protokolls entspricht der parlamentarischen Praxis, weswegen eine rechtliche Verankerung vorgesehen werden soll.

Aus gegebenem Anlass sollen Tonbandaufzeichnungen verpflichtend vorgesehen werden, um im Streitfall die Richtigkeit des schriftlichen Protokolls überprüfen zu können, zumal es nach der Präsidialkonferenz vom 8. Oktober 2020 zu einem Dissens hinsichtlich der Protokollierung zum Punkt VI. „Covid-19 Maßnahmen – Maskenpflicht“ gekommen ist.

Erste Lesung gemäß § 108 GOG-NR

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag dem Geschäftsordnungsausschuss zuzuweisen.