966/A XXVII. GP

Eingebracht am 15.10.2020
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Peter Haubner, Dr. Elisabeth Götze,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 127/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 lautet:

§ 3. (1) Als Revisor darf bestellt werden:

           1. bei nicht abschlussprüfungspflichtigen Genossenschaften ein in die Liste gemäß § 17a Abs. 2 eingetragener Revisor und

           2. bei abschlussprüfungspflichtigen und nicht abschlussprüfungspflichtigen Genossenschaften außerdem

               a) ein in die Liste gemäß § 17a Abs. 2 eingetragener Revisor, der entweder über eine aufrechte Bescheinigung gemäß § 35 oder § 36 des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes (APAG), BGBl. I Nr. 83/2016, oder an seiner Stelle der Prüfungsbetrieb des Revisionsverbandes darüber verfügt, er für den Revisionsverband tätig wird und ihm dieser die Methode der Qualitätssicherung vorgibt, oder

               b) ein Wirtschaftsprüfer, der entweder über eine aufrechte Bescheinigung gemäß § 35 oder § 36 APAG oder an seiner Stelle der Prüfungsbetrieb des Revisionsverbandes darüber verfügt, er für den Revisionsverband tätig wird und ihm dieser die Methode der Qualitätssicherung vorgibt, oder

                c) eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die über eine aufrechte Bescheinigung gemäß § 35 oder § 36 APAG verfügt.“

2. § 10 Abs. 4 lautet:

„(4) Wenn Ersatzansprüche gegen einen Revisor gemäß Abs. 3 nicht durch einen Revisionsverband ausreichend sichergestellt sind, hat der Revisor seine Bestellung abzulehnen, es sei denn, dass diese Ersatzansprüche sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Deckungsumfang einer anderen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung enthalten sind.“

3. § 13 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Weitere Voraussetzung für die Zulassung als Revisor ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung und eine zumindest dreijährige praktische Tätigkeit bei einem Revisionsverband oder bei einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

(3) Von der praktischen Tätigkeit gemäß Abs. 2 müssen mindestens zwei Jahre auf eine hauptberufliche, Abschlussprüfungen umfassende Tätigkeit entfallen.“

4. § 14 lautet:

§ 14. Die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände hat einen Revisionsanwärter, der die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 erfüllt und eine mindestens 18-monatige praktische Tätigkeit gemäß § 13 Abs. 2 und 4 nachweist, auf dessen Antrag zur Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor zuzulassen und davon sowie vom Prüfungstermin den Revisionsanwärter und gegebenenfalls den Revisionsverband, bei dem dieser angestellt ist, schriftlich zu informieren.“

5. Nach § 14 wird folgender Art. 1 § 14a samt Überschrift eingefügt:

„Verfall von Teilprüfungen

§ 14a. (1) Bereits bestandene Teilprüfungen im Rahmen der Fachprüfung für Genossenschaftsrevisoren verfallen sieben Jahre nach der Zulassung zum Prüfungsverfahren.

(2) Mit dem Verfall gemäß Abs. 1 gelten sowohl die erteilte Zulassung zur Fachprüfung als auch die Prüfungsgebühren für verfallen.“

6. § 16 lautet:

§ 16. (1) Die Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor umfasst alle im folgenden genannten Sachgebiete, besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Teil und dient der Feststellung, ob der Prüfungskandidat eine theoretische Ausbildung auf dem Niveau eines Universitätsabschlusses erhalten hat. Die Prüfung hat überdies die Fähigkeit des Prüfungskandidaten zur praktischen Anwendung der erforderlichen theoretischen Kenntnisse bei der Revision und der Abschlussprüfung zu gewährleisten.

(2) Die Prüfung der theoretischen Kenntnisse muss unter besonderer Beachtung des Genossenschafts- und Revisionsrechts folgende Sachgebiete umfassen:

           1. Theorie und Grundsätze des allgemeinen Rechnungswesens,

               a) Vorschriften und Grundsätze für die Aufstellung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses sowie Bewertung und Erfolgsermittlung,

               b) betriebliches Rechnungswesen und Kostenrechnung,

                c) internationale Rechnungslegungsstandards,

               d) wirtschaftliches Prüfungswesen,

                e) Analyse des Jahresabschlusses,

                f) internationale Prüfungsgrundsätze,

                g) Gebarungsprüfung,

               h) Risikomanagement und interne Kontrolle und

                 i) gesetzliche und standesrechtliche Vorschriften für Abschlussprüfung und Abschlussprüfer, Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit und

           2. soweit die Rechnungsprüfung und die Revision davon berührt werden,

               a) Gesellschaftsrecht und Corporate Governance,

               b) Insolvenzrecht,

                c) Steuerrecht,

               d) Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht,

                e) Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht,

                f) Informationssysteme und Informatik,

                g) Betriebswirtschaft,

               h) Volkswirtschaft und Finanzwissenschaft,

                 i) Mathematik und Statistik,

                j) wesentliche Grundzüge der betrieblichen Finanzverwaltung und

               k) Bankrecht und gemeinnütziges Wohnungsrecht.

(3) Die schriftliche Prüfung besteht aus vier Klausurarbeiten, von denen sich eine schwerpunktmäßig mit der Rechnungslegung, eine mit der Pflichtprüfung von Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen von Genossenschaften und Kapitalgesellschaften, eine mit Betriebswirtschaftslehre und eine mit Rechtslehre zu befassen hat. Die Prüfungsfragen für jede Klausurarbeit sind so zu stellen, dass diese vom Prüfungskandidaten in drei Stunden ausgearbeitet werden können. Die jeweilige Klausurarbeit ist nach dreieinhalb Stunden zu beenden.

(4) Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis auszustellen, das von allen Kommissionsmitgliedern zu unterfertigen ist.

(5) Die Prüfungskandidaten haben für jeden Prüfungsabschnitt (Klausurarbeit, mündliche Prüfung, Wiederholung von mündlichen Teilprüfungen, Mündliche Ergänzungsprüfung für Wirtschaftsprüfer) eine vom Vorstand der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände per Beschluss festzusetzende Prüfungsgebühr zu bezahlen, die höchstens die Hälfte der im Zusammenhang mit dieser Prüfung pro Kandidat anteilig anfallenden Kosten ausmachen darf. Die andere Hälfte ist von den Mitgliedern der VÖR nach dem Verhältnis der von ihnen in den letzten drei Jahren vor der konkreten Prüfung entsandten Prüfungskandidaten zu bezahlen.

(6) Wenn der Prüfungswerber nachweist, dass die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der nach Abs. 5 festgesetzten Höhe für ihn wegen seiner Einkommensverhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung allfälliger Sorgepflichten und des Fehlens einer Kostenübernahmezusage seines Revisionsverbandes, eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, dann ist über seinen Antrag die Prüfungsgebühr vom Vorstand der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Gründe für das Fehlen einer Kostenübernahmezusage des entsendenden Revisionsverbandes zu ermäßigen. Die Prüfungsgebühr ist in diesem Fall mit mindestens zwei Fünftel des nach Abs. 5 festgesetzten Betrages festzusetzen. Die Differenz zum ursprünglich nach Abs. 5 festgesetzten Betrag ist von den Mitgliedern der VÖR unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 5 Satz 2 zu bezahlen.“

7. Dem § 32 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 3 Abs. 1, § 10 Abs. 4, § 13 Abs. 2 und 3, § 14, § 14a samt Überschrift und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Eine vor Inkrafttreten dieser Novelle erfolgte Zulassung zur Fachprüfung gilt danach als Zulassung zur neu geregelten Fachprüfung. Teilprüfungen die vor Inkrafttreten dieser Novelle erfolgreich abgelegt wurden, sind als Teilprüfungen nach dem neuen Recht entsprechend anzurechnen, wobei insbesondere eine vor Inkrafttreten erfolgreich abgelegte schriftliche Klausurarbeit aus Rechnungslegung und Pflichtprüfung von Jahresabschlüssen nach Inkrafttreten sowohl als erfolgreich abgelegte Klausur aus Rechnungslegung als auch als erfolgreich abgelegte Klausur aus Pflichtprüfung von Jahresabschlüssen gilt. Vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestandene Teilprüfungen verfallen zehn Jahre nach der Zulassung zum Prüfungsverfahren.“

Begründung:

Der vorliegende Entwurf passt das Berufsrecht der Genossenschaftsrevisoren in einigen Punkten dem im Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017) geregelten Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer an. Ein weitgehender Gleichlauf zwischen den beiden Berufsrechten ist vor allem in Ausbildungsfragen sachgerecht, weil auch die Tätigkeit beider Berufsgruppen ähnlich ist. Revisoren werden bei abschlussprüfungspflichtigen Genossenschaften als Abschlussprüfer tätig. Die grundsätzlich nur für Abschlussprüfer von Kapitalgesellschaften und von Kreditinstituten gleich welcher Rechtsform geltenden europäischen Vorgaben sind in vielen Fällen auch auf Genossenschaftsrevisoren direkt anwendbar, denn sie prüfen Genossenschaftsbanken, aus Genossenschaftsbanken hervorgegangene Aktienbanken und, soweit es sich um gemeinnützige Wohnbaugesellschaften handelt, auch andere Kapitalgesellschaften.

Das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer wurde 2017 geändert. Mit dem vorliegenden Entwurf soll das Berufsrecht der Revisoren nachgezogen und der Entwicklung anpasst werden.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen gesetzlichen Regelungen beruht hinsichtlich der Artikel 1 bis 2 auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens).

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 1):

In § 3 werden die bisher noch angeführten überholten Berufsbezeichnungen diverser Wirtschaftstreuhandberufe durch die aktuelle Berufsbezeichnung „Wirtschaftsprüfer“ bzw. „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ ersetzt, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden wäre. Hergestellt wird außerdem eine Verknüpfung mit dem Vorliegen einer aufrechten Bescheinigung gemäß § 35 oder § 36 des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes, welches bei Prüfung von abschlussprüfungspflichtigen Genossenschaften erforderlich ist.

Zu Z 2 (§ 10 Abs. 4):

In § 10 Abs. 4 wird der bisherige Verweis auf die sinngemäße Anwendung des  88 Abs. 1 zweiter Satz WTBG (bzw. nunmehr § 77 Abs. 1 zweiter Satz WTBG 2017) durch eine klarere Regelung ersetzt, die vor allem auch dem Wesen der genossenschaftlichen Prüferbestellung besser entspricht. Demgemäß hat der Revisor seine Bestellung abzulehnen, wenn Ersatzansprüche gegen ihn weder durch den Revisionsverband entsprechend sichergestellt noch durch eine andere Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung hinreichend gedeckt sind.

Zu Z 3 (§ 13 Abs. 2 und 3):

In § 13 Abs. 2 werden zunächst die bisher noch angeführten überholten Berufsbezeichnungen der diversen Wirtschaftstreuhandberufe durch die aktuelle Berufsbezeichnung „Wirtschaftsprüfer“ bzw. „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ ersetzt, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden wäre.

Für die Zulassung als Revisor ist gemäß § 13 Abs. 2 nach wie vor eine dreijährige facheinschlägige Praxis erforderlich, allerdings entfällt in § 13 Abs. 2 der bisherige Zusatz, dass sich die Tätigkeit auf die Prüfung von Jahresabschlüssen und der Gebarung von Genossenschaften oder Kapitalgesellschaften zu erstrecken hat. Stattdessen wird in einem neuen § 13 Abs. 3 in Anlehnung an die Regelungen des WTBG 2017 festgelegt, dass auf die dreijährige Praxiszeit eine mindestens zweijährige fachspezifische Tätigkeit bei einem Revisionsverband oder einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu entfallen hat.

Die bisher in § 13 Abs. 3 enthaltene Möglichkeit der Verkürzung der Mindestzeit wegen der abgelegten Fachprüfung für Steuerberater entfällt. Dies erfolgt lediglich zur Bereinigung, weil diese bisherige Anrechnung – so wie weitere Anrechnungsmöglichkeiten – ohnedies unter den unveränderten Abs. 4 Z 1 zu subsumieren ist.

Zu Z 4 (§ 14):

Die erforderliche Praxiszeit für die Zulassung zur Fachprüfung soll auf 18 Monate gesenkt werden. Dies soll ähnlich wie bei den Wirtschaftsprüfern zu einer im Vergleich schnelleren Ausbildung führen.

Zu Z 5 (§ 14a):

Ähnlich der diesbezüglichen Regelungen des WTBG 2017 wird in einem neuen § 14a Abs. 1 vorgeschlagen, dass bereits bestandene Teilprüfungen nach sieben Jahren verfallen sollen.

Gemäß § 14a Abs. 2 verfallen mit den Teilprüfungen künftig auch die bereits erteilte Zulassung zur Fachprüfung und die schon bezahlten Prüfungsgebühren.

Zu Z 6 (§ 16):

Das Prüfungsverfahren für die Genossenschaftsrevisoren wird neugestaltet. Künftig gibt es ein erweitertes Prüfungsverfahren, das früher begonnen werden kann (siehe dazu § 14).

In einem neuen § 16 Abs. 2 Z 2 lit. k wird zunächst eine Erweiterung der Sachgebiete um die Grundsätze des Bankrechts sowie gemeinnütziges Wohnungsrecht vorgeschlagen.

Die Fachprüfung selbst besteht wie bisher aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Beim schriftlichen Prüfungsteil erfolgt allerdings angelehnt an das WTBG eine Änderung dergestalt, dass dieser künftig anstelle von drei aus vier Klausurarbeiten zu bestehen hat. Die Ausarbeitungszeit für jede Klausurarbeit wird allerdings von derzeit sechs auf drei Stunden verkürzt. Anstelle von sieben ist daher die jeweilige Klausur künftig bereits nach dreieinhalb Stunden zu beenden. In § 16 Abs. 3 werden die dazu erforderliche Anpassungen vorgeschlagen.

In § 16 Abs. 5 wird die Festsetzungskompetenz der Prüfungsgebühr für jeden Prüfungsabschnitt durch den Vorstand der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände normiert. Die jeweilige Prüfungsgebühr ist dabei zur Hälfte vom Prüfungskandidaten und zur anderen Hälfte von den Mitgliedern der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände im Verhältnis der von ihnen in den letzten drei Jahren zur Prüfung entsandten Prüfungskandidaten zu tragen.

In § 16 Abs. 6 wird die Möglichkeit einer Ermäßigung der Prüfungsgebühr in wirtschaftlichen Härtefällen vorgeschlagen. Über den Antrag eines Prüfungskandidaten hat der Vorstand der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände die Prüfungsgebühr zu ermäßigen. In diesem Fall haben allerdings die Mitglieder der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände die Differenz zur ursprünglichen Prüfungsgebühr im Verhältnis der von ihnen in den letzten drei Jahren zur Prüfung entsandten Prüfungskandidaten zu übernehmen.

Zu Z 7 (§ 32):

Die Übergangsbestimmungen sind aus Gründen der Rechtssicherheit auf Grund der mit diesem Entwurf vorgenommen Änderungen erforderlich.

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf eine Erste Lesung dem Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie zuzuweisen.