968/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Agnes Sirkka Prammer,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 15.10.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 15.10.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Parteiengesetz 2012, das KommAustria‑Gesetz, das Presseförderungsgesetz 2004, das Publizistikförderungsgesetz 1984 und das ORF‑Gesetz geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel I

 

 

Änderung des Parteiengesetzes 2012

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung tritt § 11 Abs. 8a idF des BGBl. I Nr. 24/2020 mit 31.12.2020 außer Kraft; vgl dazu NovAo 2

1. § 11 Abs. 8a lautet:

 

(8a) Eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist zulässig.

 

„(8a) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz zulässig.“

(8a) EineIm Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist oder in einer Videokonferenz zulässig.

 

 

2. Dem § 16 wird folgender Abs. 9 angefügt:

 

 

„(9) § 11 Abs. 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft. Gleichzeitig tritt § 11 Abs. 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 außer Kraft. § 11 Abs. 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“

(9) § 11 Abs. 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft. Gleichzeitig tritt § 11 Abs. 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 außer Kraft. § 11 Abs. 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.

 

 

Artikel II

 

 

Änderung des KommAustria-Gesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria-Gesetz – KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung tritt § 9 Abs. 1a idF des BGBl. I Nr. 24/2020 mit 31.12.2020 außer Kraft; vgl dazu NovAo 3

1. In § 9 lautet Abs. 1a wie folgt:

 

(1a) Eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist zulässig.

 

„(1a) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz zulässig.“

(1a) EineIm Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist oder in einer Videokonferenz zulässig.

 

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung treten §§ 10 Abs. 5a, 28 Abs. 5a und 32 Abs. 5a idF des BGBl. I Nr. 24/2020 mit 31.12.2020 außer Kraft; vgl dazu NovAo 3

2. In § 10, § 28 und § 32 lautet Abs. 5a jeweils wie folgt:

 

 

„(5a) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz zulässig.“

 

§ 10.

(5a) Eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist zulässig.

 

 

§ 10.

(5a) EineIm Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist oder in einer Videokonferenz zulässig.

§ 28.

(5a) Eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist zulässig.

 

 

§ 28.

(5a) EineIm Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist oder in einer Videokonferenz zulässig.

§ 32.

(5a) Eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist zulässig.

 

 

§ 32.

(5a) EineIm Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist oder in einer Videokonferenz zulässig.

 

 

3. Dem § 44 wird folgender Abs. 24 angefügt:

 

 

„(24) § 9 Abs. 1a, § 10 Abs. 5a, § 28 Abs. 5a und § 32 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. § 45 Abs. 17 tritt am 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“

(24) § 9 Abs. 1a, § 10 Abs. 5a, § 28 Abs. 5a und § 32 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. § 45 Abs. 17 tritt am 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.

 

 

4. Dem § 45 wird folgender Abs. 17 angefügt:

 

 

„(17) Das in § 27 Abs. 4 normierte Verbot, Förderungen zu kumulieren, findet im Zusammenhang mit aus Anlass und zur Abmilderung der Auswirkungen der COVID‑19 Krise für das Jahr 2020 und das Jahr 2021 gewährten anderen Förderungen keine Anwendung.“

(17) Das in § 27 Abs. 4 normierte Verbot, Förderungen zu kumulieren, findet im Zusammenhang mit aus Anlass und zur Abmilderung der Auswirkungen der COVID‑19 Krise für das Jahr 2020 und das Jahr 2021 gewährten anderen Förderungen keine Anwendung.

 

 

Artikel III

 

 

Änderung des Presseförderungsgesetzes 2004

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz über die Förderung der Presse (Presseförderungsgesetz 2004 – PresseFG 2004), BGBl. I Nr. 136/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2020, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung tritt § 4 Abs. 3 Z 4a idF des BGBl. I Nr. 24/2020 mit 31.12.2020 außer Kraft; vgl dazu NovAo 2

1. § 4 Abs. 3 Z 4a lautet:

 

(3) Die Presseförderungskommission besteht aus sechs Mitgliedern und einem Vorsitzenden.

           1. …

 

(3) Die Presseförderungskommission besteht aus sechs Mitgliedern und einem Vorsitzenden.

           1. …

        4a. Eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist zulässig.

 

      „4a. Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz zulässig.“

        4a. EineIm Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist oder in einer Videokonferenz zulässig.

 

 

2. Dem § 17 wird folgender Abs. 11 angefügt:

 

 

„(11) § 4 Abs. 3 Z 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“

(11) § 4 Abs. 3 Z 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.

 

 

Artikel IV

 

 

Änderung des Publizistikförderungsgesetzes 1984

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Richtig müsste es im Eingang heißen: BGBl. Nr. 369/1984 statt BGBl. Nr. 538/2020 heißen.

Das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984 (Publizistikförderungsgesetz 1984 – PubFG), BGBl. Nr. 538/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung tritt § 9 Abs. 6a idF des BGBl. I Nr. 24/2020 mit 31.12.2020 außer Kraft; vgl dazu NovAo 2

1. § 9 Abs. 6a lautet:

 

(6a) Eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist zulässig.

 

„(6a) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz zulässig.“

(6a) EineIm Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist oder in einer Videokonferenz zulässig.

 

 

2. Dem § 12 wird folgender Abs. 14 angefügt:

 

 

„(14) § 9 Abs. 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“

(14) § 9 Abs. 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.

 

 

Artikel V

 

 

Änderung des ORF-Gesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF‑Gesetz, ORF‑G), BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung tritt § 20 Abs. 6a idF des BGBl. I Nr. 24/2020 mit 31.12.2020 außer Kraft; vgl dazu NovAo 3

1. § 20 Abs. 6a lautet:

 

(6a) Sofern der Stiftungsrat oder einer seiner Ausschüsse (Abs. 7) im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht in angemessener Frist zusammentreten kann, ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz zulässig.

 

„(6a) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz zulässig.“

(6a) Sofern der Stiftungsrat oder einer seiner Ausschüsse (Abs. 7) imIm Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht in angemessener Frist zusammentreten kann, ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz zulässig.

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung tritt § 29 Abs. 4a idF des BGBl. I Nr. 24/2020 mit 31.12.2020 außer Kraft; vgl dazu NovAo 3

2. § 29 Abs. 4a lautet:

 

(4a) Sofern der Publikumsrat oder einer seiner Ausschüsse (vgl. § 4a Abs. 2) im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht in angemessener Frist zusammentreten kann, ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz zulässig.

 

„(4a) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz zulässig.“

(4a) Sofern der Publikumsrat oder einer seiner Ausschüsse (vgl. § 4a Abs. 2) imIm Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht in angemessener Frist zusammentreten kann, ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz zulässig.

 

3. Dem § 49 wird folgender Abs. 20 angefügt:

 

 

„(20) § 20 Abs. 6a und § 29 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“

„(20) § 20 Abs. 6a und § 29 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“