Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten‑Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979) geändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979) BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2020, wird wie folgt geändert:

§ 109 Absatz 2 lautet:

„(2) Von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde ist abzusehen, wenn nach Ansicht des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist dem Beamten nachweislich mitzuteilen. Hat ein Beamter zu seiner Belehrung oder Ermahnung eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, so ist diese der Belehrung oder der Ermahnung direkt anzuheften. Eine Ermahnung oder Belehrung muss nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an den Beamten nachweislich entfernt oder gelöscht werden und darf zu keinen dienstlichen Nachteilen führen, wenn der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat. Die Löschung oder die Entfernung ist dem betroffenen Beamten unverzüglich und nachweislich mitzuteilen. Inhaltsverzeichnis und Nummerierung des Personalaktes sind demensprechend anzupassen.“