Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Führerscheingesetz (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 (2) wird nach Abs. 2 nachfolgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung eine befristete Lenkberechtigung erhalten und zu deren Verlängerung ein ärztliches Gutachten erbringen müssen, sind hinsichtlich der zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und der Ausstellung des neuen Führerscheines, im Zuge dieser Verlängerung, von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Für die Ausstellung des Führerscheines ist kein Kostenersatz zu leisten.“