984/A XXVII. GP

Eingebracht am 05.11.2020
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Antrag

Antrag

gemäß § 26 GOG

der Abgeordneten Mag. Wolfgang Sobotka, Doris Bures, Christian Hafenecker, MA, August Wöginger, Mag. Jörg Leichtfried, Sigrid Maurer, BA, Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Sanierung des Parlamentsgebäudes (Parlamentsgebäudesanierungsgesetz, PGSG) geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Sanierung des Parlamentsgebäudes (Parlamentsgebäudesanierungsgesetz, PGSG) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Sanierung des Parlamentsgebäudes, BGBl. I Nr. 62/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2016, wird wie folgt geändert:

 

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über die Sanierung des Parlamentsgebäudes (Parlamentsgebäudesanierungsgesetz – PGSG)“

2. Den §§ 2 und 3 wird jeweils folgender Satz angefügt:

„Wenn dies infolge unabwendbarer bzw. unvorhergesehener Ereignisse oder zusätzlicher Erfordernisse notwendig ist, kann dieser Betrag um höchstens 20 Prozent überschritten werden.“

3. In § 4 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „der Präsident des Rechnungshofes“ durch die Wortfolge „die Präsidentin/der Präsident des Rechnungshofes in beratender Funktion“ ersetzt.

4. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Wortfolge „Detailbudget 02.01.04 (Parlamentsdirektion-Verwaltung)“ wird durch die Wortfolge „Detailbudget 02.01.06 (Parlamentssanierung)“ ersetzt.

b) Es wird folgender Satz angefügt:

„Übersteigen die Kosten infolge von außergewöhnlichen Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind, die in §§ 2 oder 3 genannten Höchstgrenzen, kann vom Nationalrat eine haushaltsrechtliche Ermächtigung beschlossen werden.“


 

Begründung

 

Das im Sommer 2014 einstimmig beschlossene Bundesgesetz über die Sanierung des Parlamentsgebäudes (Parlamentsgebäudesanierungsgesetz – PGSG) sieht eine Kostenobergrenze von EUR 352,2 Mio. für die Sanierung des Parlamentsgebäudes und von EUR 51,4 Mio. für die Interimslokation und Übersiedlung vor. Bereits im zugrundeliegenden Initiativantrag 491/A XXV. GP wurde auf eine in diesen Beträgen nicht berücksichtigte Toleranz von +/- 20% hingewiesen, wobei aber auch festgestellt wurde, dass eine Überschreitung der Kostenobergrenzen selbst innerhalb dieser Toleranz nur mit einem neuerlichen Gesetzesbeschluss möglich ist.

Der ursprüngliche Projektauftrag kann – ohne, dass sämtliche Redimensionierungspotenziale ausgeschöpft wurden – auch unter Berücksichtigung der aktuell geschätzten Folgekosten der COVID-19-Beschränkungen innerhalb der vorgesehenen 20%-igen Toleranzgrenze umgesetzt und bedeckt werden.

Insbesondere sollen nun innerhalb der 20%-igen Toleranzgrenze auch zusätzliche, ursprüngliche nicht geplante Maßnahmen realisiert werden.

Diese Zusatzmaßnahmen sind insbesondere der Vollausbau eines zweiten großen Lokals im Erdgeschoss, der Abhörschutz der beiden großen Lokale im Erdgeschoss, die Schaffung eines abhörsicheren Raumes und zusätzlicher Räumlichkeiten im Rampenbereich sowie die Sanierung der Außenfassade und der Fassaden der Innenhöfe. Aufgrund ihrer Arbeitsintensität würden diese Zusatzmaßnahmen gerade in den Jahren 2021 und 2022 zur wirtschaftlichen Konjunkturbelegung beitragen. Auch vor dem Hintergrund von Bauzeitverlängerung und Kostenerhöhung hat der Bauherrenausschuss als projektbegleitendes Kontrollgremium gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 PGSG empfohlen, für die erwarteten Kostensteigerungen budgetäre Vorsorge zu treffen und das PGSG entsprechend anzupassen.

Eine genaue Einschätzung der endgültigen Kosten ist aufgrund der derzeitigen Unsicherheiten wegen der COVID-19-Krise nicht möglich, wobei die nach derzeitigem Stand erwarteten Kostenüberschreitungen im o.a. Toleranzbereich bleiben sollten.

Obwohl davon ausgegangen wird, dass die Kostenobergrenze für die Interimslokation und Übersiedlung gemäß § 3 PGSG eingehalten werden kann, soll auch hier eine Überschreitung ermöglicht werden, falls dies aufgrund von unvorhersehbaren Entwicklungen erforderlich wird.

Die neuen finanziellen Obergrenzen ergeben sich aus dem jeweils geltenden BFRG. Die Kostenentwicklung wird von dem nach § 4 Abs. 1 Z 1 PGSG eingesetzten Bauherrenausschuss, dem die Mitglieder der Präsidialkonferenz des Nationalrates und in beratender Funktion die Präsidentin des Rechnungshofes angehören, kontrolliert.

 

Zu Z 1:

Der Titel wird an die Legistischen Richtlinien angepasst.

 

Zu Z 2:

Eine Überschreitung der Kostenobergrenzen von EUR 352,2 Mio. für die Sanierung bzw. von EUR 51,4 Mio. für die Interimslokation und Übersiedlung soll um 20% ermöglicht werden, wenn dies in Folge unabwendbarer bzw. unvorhergesehener Ereignisse oder zusätzlicher Erfordernisse notwendig ist.

 

Zu Z 3:

In § 4 wird beim Präsidenten des Rechnungshofes – ebenso wie bei der Präsidentin/dem Präsidenten des Nationalrates – auch die weibliche Form genannt. Zudem soll präzisiert werden, dass die Präsidentin/der Präsident des Rechnungshofes dem projektbegleitenden Kontrollgremium in beratender Funktion angehört.

 

Zu Z 4:

Es handelt sich um eine Anpassung an das Detailbudget für die Parlamentssanierung. Da im Zeitpunkt der Beschlussfassung dieser Novelle nicht abschätzbar ist, in welchem Umfang sich die COVID-19-Pandemie letztlich auf das Projekt auswirken wird, soll Vorsorge dafür getroffen werden, dass die in §§ 2 oder 3 genannten Höchstgrenzen (€ 352,2 Mio. bzw. € 51,4 Mio. plus höchstens 20 Prozent) im Wege einer haushaltsrechtlichen Ermächtigung überschritten werden können. Eine solche haushaltsrechtliche Ermächtigung könnte mit Beschluss des Nationalrates im jeweiligen BFG oder in einer anderen gesetzlichen Grundlage (z.B. in einem Vorbelastungsgesetz) erfolgen.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Budgetausschuss vorgeschlagen.