984/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Wolfgang Sobotka, Doris Bures, Christian Hafenecker, MA, August Wöginger, Mag. Jörg Leichtfried, Sigrid Maurer, BA, Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 05.11.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 05.11.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Sanierung des Parlamentsgebäudes (Parlamentsgebäudesanierungsgesetz, PGSG) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz über die Sanierung des Parlamentsgebäudes, BGBl. I Nr. 62/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2016, wird wie folgt geändert:

 

 

 

 

 

1. Der Titel lautet:

 

Bundesgesetz über die Sanierung des Parlamentsgebäudes (Parlamentsgebäudesanierungsgesetz, PGSG)

„Bundesgesetz über die Sanierung des Parlamentsgebäudes (Parlamentsgebäudesanierungsgesetz – PGSG)“

Bundesgesetz über die Sanierung des Parlamentsgebäudes (Parlamentsgebäudesanierungsgesetz, PGSG)

 

2. Den §§ 2 und 3 wird jeweils folgender Satz angefügt:

 

 

„Wenn dies infolge unabwendbarer bzw. unvorhergesehener Ereignisse oder zusätzlicher Erfordernisse notwendig ist, kann dieser Betrag um höchstens 20 Prozent überschritten werden.“

 

§ 2. Die Kosten für die nachhaltige Sanierung dürfen € 352,2 Mio. nicht übersteigen.

 

 

§ 2. Die Kosten für die nachhaltige Sanierung dürfen € 352,2 Mio. nicht übersteigen. Wenn dies infolge unabwendbarer bzw. unvorhergesehener Ereignisse oder zusätzlicher Erfordernisse notwendig ist, kann dieser Betrag um höchstens 20 Prozent überschritten werden.

 

§ 3. Die Kosten für die Interimslokation und Übersiedlung dürfen € 51,4 Mio. nicht übersteigen.

 

 

§ 3. Die Kosten für die Interimslokation und Übersiedlung dürfen € 51,4 Mio. nicht übersteigen. Wenn dies infolge unabwendbarer bzw. unvorhergesehener Ereignisse oder zusätzlicher Erfordernisse notwendig ist, kann dieser Betrag um höchstens 20 Prozent überschritten werden.

 

 

3. In § 4 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „der Präsident des Rechnungshofes“ durch die Wortfolge „die Präsidentin/der Präsident des Rechnungshofes in beratender Funktion“ ersetzt.

 

§ 4. (1) Die Präsidentin/der Präsident des Nationalrates hat die Präsidialkonferenz und die parlamentarischen Klubs im Zuge der Projektvorbereitung, Durchführung und Abwicklung des Projekts „Sanierung Parlament“ durch

           1. ein projektbegleitendes Kontrollgremium, dem auch der Präsident des Rechnungshofes angehört, sowie

           2. durch ein projektbegleitendes Gremium für Nutzerfragen

einzubinden.

 

§ 4. (1) Die Präsidentin/der Präsident des Nationalrates hat die Präsidialkonferenz und die parlamentarischen Klubs im Zuge der Projektvorbereitung, Durchführung und Abwicklung des Projekts „Sanierung Parlament“ durch

           1. ein projektbegleitendes Kontrollgremium, dem auch die Präsidentin/der Präsident des Rechnungshofes in beratender Funktion angehört, sowie

           2. durch ein projektbegleitendes Gremium für Nutzerfragen

einzubinden.

 

 

4. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

 

 

a) Die Wortfolge „Detailbudget 02.01.04 (Parlamentsdirektion-Verwaltung)“ wird durch die Wortfolge „Detailbudget 02.01.06 (Parlamentssanierung)“ ersetzt.

 

 

b) Es wird folgender Satz angefügt:

 

 

„Übersteigen die Kosten infolge von außergewöhnlichen Umständen, die auf die COVID‑19‑Pandemie zurückzuführen sind, die in §§ 2 oder 3 genannten Höchstgrenzen, kann vom Nationalrat eine haushaltsrechtliche Ermächtigung beschlossen werden.“

 

(2) Die Präsidentin/der Präsident des Nationalrates wird ermächtigt, beim Detailbudget 02.01.04 (Parlamentsdirektion-Verwaltung) der Untergliederung 02 Vorbelastungen hinsichtlich künftiger Finanzjahre in Höhe der in den §§ 2 und 3 genannten Beträge zuzüglich damit verbundener Finanzierungs- und Nebenkosten einzugehen.

 

(2) Die Präsidentin/der Präsident des Nationalrates wird ermächtigt, beim Detailbudget 02.01.04 (Parlamentsdirektion-Verwaltung06 (Parlamentssanierung) der Untergliederung 02 Vorbelastungen hinsichtlich künftiger Finanzjahre in Höhe der in den §§ 2 und 3 genannten Beträge zuzüglich damit verbundener Finanzierungs- und Nebenkosten einzugehen. Übersteigen die Kosten infolge von außergewöhnlichen Umständen, die auf die COVID‑19‑Pandemie zurückzuführen sind, die in §§ 2 oder 3 genannten Höchstgrenzen, kann vom Nationalrat eine haushaltsrechtliche Ermächtigung beschlossen werden.