1026/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 18.11.2020
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Entschließungsantrag

 

 

der Abgeordneten Ing. Markus Vogl,

Genossinnen und Genossen

 

betreffend Gewährleistung für Waren

 

Nach jahrelangen Verhandlungen hat die Europäische Union im Jahr 2019 Richtlinien zur Gewährleistung von Waren, digitalen Inhalten und Waren mit digitalen Elementen erlassen. Die Richtlinien enthalten viele detaillierte Regelungen, viele Punkte der Auslegung oder Umsetzung sind jedoch noch offen, bzw. werden dem nationalen Recht überlassen. In Österreich arbeitet derzeit eine Arbeitsgruppe von ExpertInnen im BMJ an einem Gesetzesentwurf, dieser soll im Herbst 2020 in Begutachtung gehen, bis zum 1. Juli 2021 muss das Gesetz national umgesetzt werden.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesministerin für Justiz sowie der Bundesminister für Gesundheit, Soziale, Pflege und Konsumentenschutz werden aufgefordert einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der insbesondere folgende Elemente enthält,

1.    Ausdehnung der Beweislastumkehr - in Österreich soll die Beweislastumkehr jedenfalls auf 2 Jahre ausgedehnt werden,

2.    Nachhaltigkeit und längere Haltbarkeit von Produkten - die Frist für die Gewährleistung von 2 Jahren bei langlebigen Produkten erst nach Auftreten des Mangels beginnen,

3.    Direktanspruch gegenüber dem Hersteller,

4.    Informationspflicht über Reparaturfreundlichkeit und

5.    die Umsetzung der Richtlinien in bestehenden Gesetzen - die Umsetzung der Richtlinie in bestehenden Gesetzen (KSchG/ABGB) erfolgen.“

 

Begründung:

 

1.     Ausdehnung der Beweislastumkehr

Gewährleistung betrifft nur Mängel, die zum Zeitpunkt der Waren- oder Werkübergabe bereits vorhanden waren. Für bewegliche Waren besteht zwar eine gesetzliche Frist für Gewährleistungsansprüche von 2 Jahren, die Praxis zeigt allerdings, dass Gewährleistungsansprüche mit der Beweislast fallen und stehen: Nur in den ersten 6 Monaten muss der Händler beweisen, dass die Ware bei Übergabe einwandfrei war. Danach muss der Konsument den Beweis erbringen, was faktisch unmöglich ist. Die neue Richtlinie räumt den Mitgliedsstaaten hier eine zeitliche Gestaltungsmöglichkeit ein: in Österreich soll die Beweislastumkehr jedenfalls auf 2 Jahre ausgedehnt werden.

2.     Nachhaltigkeit und längere Haltbarkeit von Produkten

Häufig erleben KonsumentInnen, dass Produkte, die eine lange Lebensdauer und teils einen hohen Preis haben vorzeitig kaputt werden. Diese (geplanten) Obsoleszenzen sind dann besonders problematisch, wenn man eine berechtigte Erwartungshaltung für eine lange Lebensdauer haben darf (Autos, Waschmaschinen, Geschirrspüler, Dachziegel usw.). Die verkürzte Lebensdauer der Produkte zwingt KonsumentInnen zu Neuanschaffungen – das ist nicht nur kostspielig, sondern verschwendet auch wertvolle Ressourcen. Im Regierungsprogramm wurde das Ziel mehr Nachhaltigkeit bei Produkten zu erreichen verankert: „Förderung der Nachhaltigkeit von Produkten, Maßnahmen gegen geplante Obsoleszenz durch rasche Umsetzung der RL Waren und digitale Inhalte.“[1] Um diesem Ziel gerecht zu werden, sollte die Frist für die Gewährleistung von 2 Jahren bei langlebigen Produkten erst nach Auftreten des Mangels beginnen.

3.     Direktanspruch gegenüber dem Hersteller

Damit (Zwischen)Händler mit dieser längeren Haftung für die Haltbarkeit nicht über Gebühr belastet werden, sollte das mit einem Direktanspruch gegen den Hersteller kombiniert werden.

4.     Informationspflicht über Reparaturfreundlichkeit

Um KonsumentInnen informierte Entscheidungen zu ermöglichen, sollte es eine Informationspflicht über die Reparaturfreundlichkeit geben. Der Unternehmer bzw. Hersteller soll verpflichtend Angaben über die Reparaturfreundlichkeit bzw. -möglichkeit machen müssen.

5.     Umsetzung der Richtlinien in bestehenden Gesetzen

Das Regierungsprogramm sieht vor, dass es zu einer „Vermeidung von Rechtszersplitterung durch Integration von EU-Rechtsakten in bestehende Gesetze (aktuell: EU-RL Waren und digitale Inhalte)“[2] kommen soll. Daher sollte die Umsetzung der Richtlinie in bestehenden Gesetzen (KSchG/ABGB) erfolgen.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Konsumentenschutz vorgeschlagen.



[1] Regierungsprogramm 2020-2024, Seite 39

[2] ebenda