1065/A XXVII. GP

Eingebracht am 20.11.2020
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Dr. Rudolf Taschner, Mag. Sibylle Hamann

 

Kolleginnen und Kollegen,

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Hochschulgesetz 2005, das Bundessportakademiengesetz und IQS-Gesetz geändert werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Hochschulgesetz 2005, das Bundessportakademiengesetz und IQS-Gesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

 

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Artikel 2

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Artikel 3

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Artikel 4

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

Artikel 5

Änderung des Hochschulgesetzes 2005

Artikel 6

Änderung des Bundessportakademiengesetzes

Artikel 7

Änderung des IQS-Gesetzes

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2020 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 128c Abs. 5 wird die Zahl „363 364“ durch die Zahl „400 000“ ersetzt.

2. Der bisherige § 128d erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 128e“.

3. § 128d (neu) samt Überschrift lautet:

„Teilrechtsfähigkeit im Rahmen von Förderprogrammen der Europäischen Union

§ 128d. (1) Öffentlichen Schulen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, im eigenen Namen am Förderprogramm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, und an daran anschließenden Folgeprogrammen teilzunehmen, und zwar durch

           1. Antragstellung im Rahmen von Ausschreibungen,

           2. Abschluss von Finanzvereinbarungen mit der nationalen Erasmus+-Agentur und mit der für Erasmus+ zuständigen Exekutivagentur der Europäischen Kommission,

           3. eigenständige Wahrnehmung der sich aus der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließenden Folgeprogrammen sowie den Finanzvereinbarungen gemäß Z 2 für teilnehmende Einrichtungen ergebenden Rechte und Pflichten,

           4. Annahme von Förderungen und Weiterleitung dieser Förderungen oder von Teilen dieser an Begünstigte oder andere teilnehmende Einrichtungen sowie eigenständige Verfügung über diese Förderungen im Rahmen der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließender Folgeprogramme und

           5. Abschluss von Rechtsgeschäften zur Erfüllung der unter Z 1 bis 4 genannten Aufgaben.

Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule gemäß § 2 sowie die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigt werden.

(2) Im Rahmen dieser Teilrechtsfähigkeit wird die Schule durch die Schulleiterin oder den Schulleiter vertreten. Diese oder dieser kann sich von einer von ihr oder ihm zu bestimmenden geeigneten Lehrerin oder einem geeigneten Lehrer vertreten lassen.

(3) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet.

(4) Soweit die Schule gemäß Abs. 1 im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit tätig wird, hat sie die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie die Grundsätze des ordentlichen Unternehmers zu beachten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat dafür zu sorgen, dass alle verrechnungsrelevanten Unterlagen mit einer fortlaufenden Belegnummer versehen, geordnet abgelegt werden und zehn Jahre nach Abschluss der entsprechenden Tätigkeit aufbewahrt werden.

(5) Die Tätigkeiten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit unterliegen der Aufsicht der zuständigen Schulbehörde sowie der Kontrolle des Rechnungshofes. Die zuständige Schulbehörde kann die widmungsgemäße Verwendung der Geldmittel sowie die Kontoführung jederzeit prüfen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat der zuständigen Schulbehörde auf Verlangen jederzeit alle verrechnungsrelevanten Unterlagen und Kontoauszüge vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(6) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

(7) Bei Auflassung der Schule ist allenfalls vorhandenes Vermögen, insoweit dies die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließende Folgeprogramme vorsieht, an die nationale Erasmus+-Agentur oder die für Erasmus+ zuständige Exekutivagentur der Europäischen Kommission zurückzuführen; ist dies nicht vorgesehen, geht das Vermögen auf den Bund über. Dieser hat als Träger von Privatrechten die Geldmittel ihrer Bestimmung zuzuführen und Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.

(8) Für Tätigkeiten gemäß Abs. 1 können sich Schulen zu einem Konsortium zusammenschließen. Die Schulleitung einer der beteiligten Schulen, die einvernehmlich festzulegen ist, vertritt das Konsortium nach außen. Abweichend davon kann ein Konsortium auch von einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin der örtlich zuständigen Bildungsdirektion vertreten werden.

(9) Die genehmigten und durchgeführten Erasmus+-Aktivitäten müssen auf der Webseite veröffentlicht werden.“

4. Dem § 131 wird folgender Abs. 44 angefügt:

„(44) § 128c Abs. 5, § 128d samt Überschrift und § 128e in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2020 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt:

„IKT-gestützter Unterricht

§ 14a. (1) Digitale Endgeräte sind Einrichtungen zur elektronischen oder nachrichtentechnischen Übermittlung, Speicherung und Verarbeitung von Sprache, Text, Stand- und Bewegtbildern sowie Daten, die zur Datenverarbeitung und -kommunikation eingesetzt werden können, insbesondere Notebooks oder Tablets.

(2) IKT-gestützter Unterricht ist Unterrichts- und Erziehungsarbeit unter Einsatz digitaler Endgeräte als Arbeitsmittel sowie von digitalen Lern- und Arbeitsplattformen, allenfalls auch unter Verwendung elektronischer Kommunikation.

(3) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann mit Verordnung Vorgaben über die Art und die technischen Erfordernisse für IKT-gestützten Unterricht, digitale Endgeräte und digitale Lern- und Arbeitsplattformen festlegen.“

2. In § 17 Abs. 1a wird im dritten und im letzten Satz jeweils die Wendung „von nationalen Leistungsmessungen“ durch die Wendung „von Kompetenzerhebungen“ ersetzt.

3. Nach § 18a wird folgender § 18b samt Überschrift eingefügt:

„Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung mittels elektronischer Kommunikation

§ 18b. (1) Die Leistungsfeststellung und die Leistungsbeurteilung der Schülerinnen und Schüler kann in einzelnen Unterrichtsgegenständen im Wege der elektronischen Kommunikation erfolgen. Dabei ist eine Form der Leistungsfeststellung zu wählen, die eine sichere Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler in einer gesicherten Prüfungsumgebung zulässt.

(2) Eine gesicherte Prüfungsumgebung liegt dann vor, wenn die Lehrperson aufgrund der Prüfungsgestaltung und der technischen und örtlichen Gegebenheiten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen kann, dass die Vortäuschung einer Leistung möglich ist. Die Schülerin oder der Schüler hat in Bezug auf ihre oder seine unmittelbare räumliche Umgebung glaubhaft zu machen, dass die Vortäuschung einer Leistung unmöglich ist.“

4. In § 22 Abs. 2 lit. l wird nach der Wendung „Ort und Datum der Ausstellung,“ die Wendung „Amtssignatur oder“ eingefügt.

5. In § 22a Abs. 1 wird nach der Wendung „ein Semesterzeugnis auszustellen“ der Klammerausdruck „(semestrierte Oberstufe)“ eingefügt.

6. In § 22a Abs. 2 Z 5 lautet die lit. c:

              „c) im Fall der Wiederholung der Schulstufe die jeweils bessere Beurteilung der im Pflichtgegenstand erbrachten Leistungen, wenn diese vor der Wiederholung zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurden, und einen entsprechenden Vermerk oder“

7. In § 22a Abs. 5 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Im Beiblatt können zudem ergänzende pädagogische Ausführungen vermerkt werden.“

8. Dem § 22a wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Auf Antrag ist eine Schulnachricht, der gemäß § 30a Abs. 1 die Rechtswirkung eines Semesterzeugnisses zukommt, durch ein solches zu ersetzen.“

9. § 23 Abs. 1a lautet:

„(1a) Die Wiederholungsprüfungen finden – soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird – an den ersten beiden Unterrichtstagen der ersten Woche des folgenden Schuljahres statt. In der letzten Stufe von Schulen mit abschließender Prüfung findet die Wiederholungsprüfung in höchstens einem Pflichtgegenstand auf Antrag der Schülerin oder des Schülers zwischen der Beurteilungskonferenz (§ 20 Abs. 6) und dem Beginn der Klausurprüfung statt; eine einmalige Wiederholung dieser Prüfungen ist auf Antrag der Schülerin oder des Schülers zum Prüfungstermin gemäß dem ersten Satz und Abs. 1c zulässig.“

10. § 23a samt Überschrift lautet:

„Semesterprüfung

§ 23a. (1) Schülerinnen und Schüler der semestrierten Oberstufe, die ab der 10. Schulstufe in einem oder in mehreren Pflichtgegenständen oder Freigegenständen in einem Semester nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, sind berechtigt, in diesen Unterrichtsgegenständen eine Semesterprüfung abzulegen. Eine einen Pflichtgegenstand betreffende Semesterprüfung, die nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde, darf ein Mal wiederholt werden. Eine einen Freigegenstand betreffende Semesterprüfung darf nicht wiederholt werden, es gilt § 12 Abs. 4 sinngemäß.

(2) Prüferin oder Prüfer der Semesterprüfung sowie der Wiederholung derselben ist die den Unterrichtsgegenstand zuletzt unterrichtende Lehrperson oder eine von der Schulleitung (bei Abteilungsgliederung an berufsbildenden Schulen vom Abteilungsvorstand) zu bestellende fachkundige Lehrperson.

(3) Semesterprüfungen sowie deren einmalige Wiederholung sind auf Antrag der Schülerin oder des Schülers anzuberaumen. Die Prüfungstermine für die Semesterprüfungen (einschließlich deren Wiederholung) sind von der Prüferin oder vom Prüfer festzulegen. Semesterprüfungen sind spätestens an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen (§ 23) vorgesehenen Tagen des jeweiligen Schuljahres, deren Wiederholung bis spätestens vier Wochen nach dem letzten Tag der Wiederholungsprüfungen abzulegen, wobei Wiederholungen frühestens zwei Wochen nach der zuletzt abgelegten Prüfung anzuberaumen sind. Die Schülerin oder der Schüler darf bis zur Ablegung der Semesterprüfung am Unterricht der höheren Schulstufe teilnehmen.

(4) Semesterprüfungen in der semestrierten Oberstufe (einschließlich deren Wiederholung) sind dem die Semesterprüfung betreffenden Semester zuzurechnen. Ein fremdsprachiger Schulbesuch im Ausland gemäß § 25 Abs. 9 verlängert den Zeitraum für die Ablegung der im betreffenden Semester oder in den betreffenden Semestern durchzuführenden Semesterprüfungen oder deren Wiederholung.

(5) In der letzten Schulstufe sind Semesterprüfungen sowie deren einmalige Wiederholung über das Wintersemester bis zur Beurteilungskonferenz (§ 20 Abs. 6), Semesterprüfungen hinsichtlich des Sommersemesters im Zeitraum zwischen der Beurteilungskonferenz und dem Beginn der Klausurprüfung oder an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen (§ 23) vorgesehenen Tagen abzulegen; eine einmalige Wiederholung der Semesterprüfungen über das Sommersemester kann an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen (§ 23) vorgesehenen Tagen abgehalten werden.

(6) Die Aufgabenstellungen sowie die Prüfungsformen sind durch die Prüferin oder den Prüfer festzusetzen, wobei die Form der schriftlichen Prüfung neben der mündlichen Prüfung nur im Fall lehrplanmäßig vorgesehener Schularbeiten zulässig ist. Mündliche und graphische Prüfungen haben so lange zu dauern, wie für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist, höchstens jedoch 30 Minuten. Praktische Prüfungen haben bis zu 300 Minuten zu dauern. Schriftliche Prüfungen haben höchstens 50 Minuten, im Fall lehrplanmäßig vorgesehener Schularbeiten mindestens 50 Minuten, jedoch nicht länger als die längste Schularbeit zu dauern.

(7) Die Semesterprüfung hat im betreffenden Unterrichtsgegenstand jene Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe zu umfassen, die am Beiblatt zum Semesterzeugnis benannt wurden.

(8) Die Beurteilung der Leistungen der Schülerin oder des Schülers bei der Semesterprüfung erfolgt durch die Prüferin oder den Prüfer. Sie ist sodann unter Einbeziehung der im Semester in allen Kompetenzbereichen erbrachten Leistungen höchstens mit „Befriedigend“ als Leistungsbeurteilung für das betreffende Semester festzusetzen; diese Einschränkung gilt nicht für Semesterprüfungen nach unverschuldet nicht absolvierten Nachtragsprüfungen oder für Semesterprüfungen über praktische Unterrichtsgegenstände bei unverschuldetem Versäumen der Stundenzahl gemäß § 20 Abs. 4. § 18 Abs. 2 bis 8, 10 und 12 ist anzuwenden, und zwar Abs. 12 dritter Satz mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Jahreszeugnisses das Semesterzeugnis tritt.. Bei positiver Beurteilung verliert das betreffende Semesterzeugnis seine Gültigkeit; es ist einzuziehen und ein neues Semesterzeugnis auszustellen.

(9) Bei gerechtfertigter Verhinderung ist ein neuer Prüfungstermin möglichst zeitnah zum versäumten Termin anzuberaumen. Ungerechtfertigte Verhinderung führt zu Terminverlust.

(10) Die Prüferin oder der Prüfer hat Aufzeichnungen über den Verlauf der Semesterprüfung, insbesondere über die gestellten Fragen und die Beurteilung einschließlich der zur Beurteilung führenden Erwägungen zu führen.“

11. In den Überschriften der §§ 23b, 26b und 26c entfällt jeweils die Wendung „Begabungsförderung –“.

12. In § 23b Abs. 1 wird nach dem Wort „absolvieren“, in § 26b Abs. 1 wird nach dem Wort „besuchen“ und in § 26c Abs. 1 wird nach dem Wort „werden“ jeweils der Klammerausdruck „(Begabungsförderung)“ eingefügt.

13. In § 23b Abs. 8 wird die Wendung „§ 23a Abs. 4 und 8“ durch die Wendung „§ 23a Abs. 6 und 10“ ersetzt.

14. § 25 Abs. 10 lautet:

„(10) Für Schülerinnen und Schüler einer semestrierten Oberstufe gelten die vorstehenden Abs. 1 bis 7 nicht. In der semestrierten Oberstufe ist eine Schulstufe dann erfolgreich abgeschlossen und eine Schülerin oder ein Schüler dann zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn die Semesterzeugnisse über das Winter- und das Sommersemester der betreffenden Schulstufe in allen Pflichtgegenständen Beurteilungen und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ aufweisen. Ferner ist eine Schülerin oder ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt,

           1. wenn ein Semesterzeugnis der betreffenden Schulstufe in einem Pflichtgegenstand eine Beurteilung mit „Nicht genügend“ oder eine Nichtbeurteilung aufweist und der Pflichtgegenstand in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist, außer wenn in einem Semesterzeugnis der vorangegangenen Schulstufe derselbe Pflichtgegenstand nicht oder mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt wurde, oder

           2. wenn die Semesterzeugnisse der betreffenden Schulstufe in den Pflichtgegenständen insgesamt höchstens zwei Beurteilungen mit „Nicht genügend“ oder Nichtbeurteilungen aufweisen, jeder dieser Pflichtgegenstände in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und die Klassenkonferenz unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 lit. c die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe erteilt, außer wenn in einem Semesterzeugnis der vorangegangenen Schulstufe einer dieser Pflichtgegenstände nicht oder mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt wurde. Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Erteilung der Berechtigung zum Aufsteigen sind den Erziehungsberechtigten unter ausdrücklichem Hinweis auf die einmalige Möglichkeit des Aufsteigens mit insgesamt zwei Beurteilungen mit „Nicht genügend“ oder Nichtbeurteilungen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.“

15. Nach § 29 werden folgende §§ 30 und 30a eingefügt:

„Wechsel von der semestrierten Oberstufe

§ 30. (1) Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler einer Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), einer Klasse oder eines Jahrganges, in der oder dem die semestrierte Oberstufe geführt wird, aufgrund einer Wiederholung, eines Schulwechsels oder eines Übertrittes (§§ 29, 31) in eine Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), eine Klasse oder einen Jahrgang, in der die semestrierte Oberstufe nicht geführt wird, sind für diese Schülerin oder diesen Schüler an der aufnehmenden Schule die Bestimmungen über die semestrierte Oberstufe nicht anzuwenden und erfolgt dieser Wechsel nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Ist eine Schülerin oder ein Schüler berechtigt, über einen oder mehrere Pflichtgegenstände Semesterprüfungen abzulegen oder diese zu wiederholen (§ 23a Abs. 1), kann die Schülerin oder der Schüler im Fall eines Schulwechsels oder eines Übertrittes (§§ 29, 31) an der aufnehmenden Schule bis zum 30. November desselben Kalenderjahres eine Prüfung nach den auf die Semesterprüfung anzuwendenden Grundsätzen über den Ablauf der Prüfung (§ 23a Abs. 6, 7, 9 und 10) über diesen Pflichtgegenstand ablegen (Ausgleichsprüfung). Für den Schulwechsel oder den Übertritt in eine höhere Schulstufe gilt § 29 Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Schülerin oder der Schüler bis zur Ablegung der Ausgleichsprüfung am Unterricht der höheren Schulstufe teilnehmen darf.

(3) Wurde in der semestrierten Oberstufe noch keine Semesterprüfung über den betreffenden Pflichtgegenstand abgelegt, darf die Ausgleichsprüfung in der ganzjährigen Oberstufe einmal wiederholt werden. Prüferin oder Prüfer der Ausgleichsprüfung und der Wiederholung derselben ist eine oder ein von der Schulleitung zu bestimmende den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichtende Lehrerin oder unterrichtender Lehrer.

(4) Im Fall eines Schulwechsels oder eines Übertrittes in der letzten Schulstufe innerhalb des Unterrichtsjahres ist die Ausgleichsprüfung spätestens zwischen der Beurteilungskonferenz der letzten Schulstufe (§ 20 Abs. 6) und dem Beginn der Klausurprüfung abzulegen, wobei eine nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Ausgleichsprüfung in den für die Wiederholungsprüfung (§ 23) vorgesehenen Tagen des darauffolgenden Schuljahres einmal wiederholt werden kann.

(5) Im Falle eines Schulwechsels oder Übertritts (§§ 29, 31) innerhalb eines Unterrichtsjahres ist § 22a Abs. 7 anzuwenden. Die in dieser Schulbesuchsbestätigung oder im Semesterzeugnis über das Wintersemester ausgewiesenen Leistungen sind an der aufnehmenden Schule im Rahmen der Leistungsbeurteilung gemäß § 20 Abs. 1 zu berücksichtigen, eine allfällige Wiederholungsprüfung über die betreffende Schulstufe hat jedoch den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu umfassen (§ 23 Abs. 5). Hat eine Schülerin oder ein Schüler über einzelne Pflichtgegenstände gemäß § 23b bereits Semesterprüfungen abgelegt, gilt § 11 Abs. 6a sinngemäß.

(6) Semesterprüfungen nach § 23a Abs. 3 dritter Satz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2020, die nach dieser Bestimmung zwischen der Beurteilungskonferenz der letzten Schulstufe (§ 20 Abs. 6) und dem Beginn der Klausurprüfung oder an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen (§ 23) vorgesehenen Tagen abzulegen wären, werden zu Ausgleichsprüfungen, die nicht wiederholt werden können. Diese sind

           1. im Fall eines Wiederholens einer Schulstufe an derselben Schule innerhalb des zu wiederholenden Schuljahres abzulegen,

           2. im Fall eines Schulwechsels oder eines Übertrittes (§§ 29, 31) innerhalb des Unterrichtsjahres im selben oder im darauffolgenden Unterrichtsjahr, im Falle eines Schulwechsels oder Übertrittes am Ende des Unterrichtsjahres jedenfalls aber im auf den Schulwechsel oder auf den Übertritt folgenden Unterrichtsjahr abzulegen. Die Ausgleichsprüfung kann im Falle eines Schulwechsels am Ende eines Unterrichtsjahres auch an den für die Wiederholungsprüfung (§ 23) vorgesehenen Tagen des nächstfolgenden Unterrichtsjahres abgelegt werden.

Erfolgt ein Schulwechsel oder ein Übertritt in der letzten Schulstufe, ist die Ausgleichsprüfung spätestens zwischen der Beurteilungskonferenz der letzten Schulstufe (§ 20 Abs. 6) und dem Beginn der Klausurprüfung abzulegen, Im Fall eines Schulwechsels oder Übertrittes ist die Ausgleichsprüfung jedenfalls an der aufnehmenden Schule abzulegen.

Wechsel in die semestrierte Oberstufe

§ 30a. (1) Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler einer Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), einer Klasse oder eines Jahrganges, in der oder dem die semestrierte Oberstufe nicht geführt wird, in eine Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), eine Klasse oder einen Jahrgang, in der oder dem die semestrierte Oberstufe geführt wird, so sind für diese Schülerin oder diesen Schüler an der aufnehmenden Schule die Bestimmungen über die semestrierte Oberstufe anzuwenden und erfolgt dieser Wechsel nach Maßgabe der folgenden Absätze. Der Schulnachricht des letzten Semesters kommt abweichend von § 19 Abs. 2 nach Maßgabe der folgenden Absätze die Rechtswirkung eines Wintersemesterzeugnisses zu.

(2) Erfolgt ein Schulwechsel oder ein Übertritt (§§ 29, 31) am Ende des Unterrichtsjahres und weist das Jahreszeugnis der Schülerin oder des Schülers bis zu zwei Beurteilungen mit „Nicht genügend“ oder „Nicht beurteilt“ auf, sind über diese Pflichtgegenstände Semesterprüfungen (§ 23a) abzulegen und gilt hinsichtlich des Aufsteigens § 25 Abs. 10 sinngemäß. Wurde der betreffende Unterrichtsgegenstand auch in der Schulnachricht (§ 19 Abs. 2) oder der Schulbesuchsbestätigung (§ 22 Abs. 10) im betreffenden Schuljahr nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt, hat die Semesterprüfung in diesem Unterrichtsgegenstand die Bildungs- und Lehraufgaben sowie den Lehrstoff des gesamten Schuljahres zu umfassen, andernfalls umfasst die Semesterprüfung die Bildungs- und Lehraufgaben sowie den Lehrstoff des vorangegangenen zweiten Semesters oder des Zeitraumes bis zur Ausstellung der Schulbesuchsbestätigung der abgebenden Schule.

(3) Erfolgt ein Schulwechsel oder ein Übertritt (§§ 29, 31)

           1. innerhalb des ersten Semesters eines Schuljahres, ist § 22 Abs. 10 anzuwenden und sind die darin ausgewiesenen Leistungen bei der Beurteilung des Wintersemesters (§ 20 Abs. 10 Z 1 in Verbindung mit Abs. 1) zu berücksichtigen;

           2. innerhalb des zweiten Semesters eines Schuljahres, sind nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Unterrichtsgegenstände als Semesterprüfungen (§ 23a) abzulegen.“

16. In § 33 Abs. 2 lautet die lit. g:

              „g) wenn eine Ausgleichsprüfung gemäß § 30 Abs. 6 nicht innerhalb der festgesetzten Fristen abgelegt wird oder die letztmögliche Wiederholung der Ausgleichsprüfung gemäß § 30 Abs. 6 nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wird.“

17. § 35 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Bei der Hauptprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 als Mitglieder an:

           1. als von der Schulbehörde zu bestellender Vorsitzender

               a) die Schulleiterin oder der Schulleiter (Schulleitung) oder

               b) die Schulleitung einer anderen Schule derselben Schulart oder

                c) eine Abteilungsvorständin oder ein Abteilungsvorstand oder

               d) eine Fachvorständin oder ein Fachvorstand

           2. der Klassenvorstand oder Jahrgangsvorstand oder in berufsbildenden mittleren Schulen bei praktischen Klausurarbeiten der Fachvorstand oder wenn kein Fachvorstand bestellt ist, eine vom Schulleiter zu bestellende fachkundige Lehrperson oder, wenn es im Hinblick auf die fachlichen Anforderungen des Prüfungsgebietes erforderlich ist, eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson,

           3. jene Lehrperson, welche die abschließende Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 betreut hat oder den das jeweilige Prüfungsgebiet der Klausurprüfung oder der mündlichen Prüfung bildenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat (Prüfer) und

           4. bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung eine von der Schulleitung zu bestimmende fachkundige Lehrperson, beim Prüfungsgebiet „Religion“ eine Religionslehrperson (Beisitzer oder Beisitzerin).

(3) Für einen Beschluss der Prüfungskommission ist die Anwesenheit aller Kommissionsmitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung kommt den Prüfern oder Prüferinnen und dem Beisitzer oder der Beisitzerin jeweils gemeinsam eine Stimme zu. Im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzenden und erforderlichenfalls bei mündlichen Kompensationsprüfungen erfolgt die Vorsitzführung durch eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion der Prüferin oder des Prüfers mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat die Schulleitung für das betreffende Mitglied eine Stellvertretung zu bestellen.“

18. Dem § 36 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Diese Frist kann die Schulleitung im Einvernehmen mit der Schulbehörde für den Termin gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a und b verkürzen oder entfallen lassen.“

19.§ 36a Abs. 1 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 9/2012 und BGBl. I Nr. 38/2015 lautet:

„(1) Zur Ablegung der Hauptprüfung sind vorbehaltlich der Bestimmungen des § 36 Abs. 2 Z 1 und 1a sowie Abs. 3 alle Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe im Sinne des § 25 Abs. 1 oder Abs. 10 erfolgreich abgeschlossen haben.“

20. Dem § 38 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Der Bundesminister hat für abschließende Prüfungen durch Verordnung zu bestimmen, in welcher Art und in welchem Ausmaß die im entsprechenden Unterrichtsgegenstand oder in den entsprechenden Unterrichtsgegenständen erbrachten Leistungen jener Schulstufe, auf welcher dieser oder diese zuletzt lehrplanmäßig unterrichtet wurden, bei der gesamthaften Beurteilung eines Prüfungsgebiets der schriftlichen Klausurprüfung, einschließlich einer allfälligen Kompensationsprüfung, zu berücksichtigen sind.“

21. § 41a samt Überschrift entfällt.

22. In § 51 Abs. 2 wird das Wort „Standardüberprüfungen“ durch das Wort „Kompetenzerhebungen“ ersetzt.

23. In § 57b Abs. 2 entfallen im zweiten Satz die Wendung „hiefür ist schriftlich zu erteilen und“ und das Wort „schriftlich“.

24. Nach § 70 wird folgender § 70a samt Überschrift eingefügt:

„Elektronische Kommunikation

§ 70a. (1) Aussprachen, Verständigungen, Beratungen zwischen Lehrpersonen und Erziehungsberechtigten, Ladung zu und Durchführung und Beschlussfassungen von Konferenzen, Kommissionen und schulpartnerschaftlichen Gremien sowie Zustellungen können mittels elektronischer Kommunikation erfolgen.

(2) Konferenzen und schulpartnerschaftliche Gremien sind beschlussfähig, wenn die für eine Beschlussfassung bei physischer Abhaltung erforderliche Anzahl an Mitgliedern gleichzeitig im virtuellen Raum anwesend ist.

(3) Beschlüsse können während der elektronischen Konferenz gefasst, schriftlich protokolliert und anschließend im Umlaufweg nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch elektronisch gezeichnet werden.

(4) Zu Zwecken der Kommunikation und Beratung, der Unterrichtsgestaltung, einschließlich der individuellen Lernbegleitung, der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung, für Beratungen schulpartnerschaftlicher Gremien und zur Information von Schülerinnen und Schülern, Studierenden und Erziehungsberechtigten dürfen Schulverwaltung, Schulleitungen und Lehrpersonen private Kontaktdaten von Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtigten verarbeiten.“

25. In § 71 Abs. 2 lautet die lit. h:

             „h) dass der letztmögliche Antritt zu einer Ausgleichsprüfung gemäß § 30 Abs. 6 nicht bestanden worden ist,“

26. Dem § 82 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2020 geänderten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

           1. § 22a Abs. 1, Abs. 2 Z 5 lit. c, Abs. 5 und Abs. 8, § 23a samt Überschrift, die Überschrift des § 23b, § 23b Abs. 1, § 23b Abs. 8, § 25 Abs. 10, die Überschrift des § 26b, § 26b Abs. 1, die Überschrift des § 26c, § 26c Abs. 1, § 30, § 30a, § 33 Abs. 2 lit. g und § 71 Abs. 2 lit. h treten mit 1. September 2021 ab der 10. Schulstufe schulstufenweise aufsteigend in Kraft und

           2. § 14a samt Überschrift, § 17 Abs. 1a, § 18b samt Überschrift, § 22 Abs. 2 lit. l, § 23 Abs. 1a und Abs. 8, § 35 Abs. 2 und 3, § 36 Abs. 4, § 36a Abs. 1, § 38 Abs. 3, § 51 Abs. 2, § 57b Abs. 2 und § 70a samt Überschrift, § 82e Abs. 2 und Abs. 3 und Überschrift des § 82l und § 82l mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft, gleichzeitig tritt § 41a außer Kraft.“

27. Dem § 82e Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Diese Verordnung gilt ab dem Schuljahr 2021/22 als eine Verordnung über die Anwendung der Bestimmungen über die semestrierte Oberstufe gemäß § 82 Abs. 5s.“

28. In § 82e Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Für die Schuljahre 2021/22 und 2022/23 gilt diese Verordnung mit der Maßgabe, dass für die 10. und jeweils aufsteigend für die nachfolgenden Schulstufen für alle Schülerinnen und Schüler, die diese Schulstufen in den genannten Schuljahren besuchen, die die semestrierte Oberstufe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (§ 82 Abs. 5s) nicht anzuwenden sind.“

29. In der Überschrift zu § 82l wird die Wendung „das Schuljahr 2019/20“ durch die Wendung „die Schuljahre 2019/20 und 2020/21“ ersetzt und in § 82l wird die Wendung „das Schuljahr 2019/2020“ durch die Wendung „die Schuljahre 2019/20 und 2020/21“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV), BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 34 Abs. 2 und Abs. 3 lautet:

„(2) Bei der Hauptprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 bis 3 als Mitglieder an:

           1. als von der Schulbehörde zu bestellender Vorsitzender

               a) die Schulleiterin oder der Schulleiter (Schulleitung) oder

               b) die Schulleitung einer anderen Schule,

           2. der Fachvorstand oder wenn kein Fachvorstand bestellt ist, eine vom Schulleiter zu bestellende fachkundige Lehrperson,

           3. jene Lehrperson, welche die abschließende Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 des Schulunterrichtsgesetzes betreut hat oder den das jeweilige Prüfungsgebiet der Klausurprüfung oder der mündlichen Prüfung bildenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat (Prüfer), und

           4. bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung eine von der Schulleitung zu bestimmende fachkundige Lehrperson, beim Prüfungsgebiet „Religion“ eine Religionslehrperson (Beisitzender).

(3) Für einen Beschluss der Prüfungskommission ist die Anwesenheit aller Kommissionsmitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung kommt den Prüfern/Prüferinnen und dem Beisitzer/der Beisitzerin jeweils gemeinsam eine Stimme zu. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden und erforderlichenfalls bei mündlichen Kompensationsprüfungen erfolgt die Vorsitzführung durch eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion des Prüfers mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat die Schulleitung für das betreffende Mitglied eine Stellvertretung zu bestellen.“

2. Dem § 38 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Der Bundesminister hat für abschließende Prüfungen durch Verordnung zu bestimmen, in welcher Art und in welchem Ausmaß die in den entsprechenden Unterrichtsgegenständen erbrachten Leistungen jener Schulstufe, auf welcher dieser oder diese lehrplanmäßig zuletzt unterrichtet wurden, bei der gesamthaften Beurteilung eines standardisierten Prüfungsgebiets der schriftlichen Klausurprüfung, einschließlich einer allfälligen Kompensationsprüfung, zu berücksichtigen sind.“

3. In § 69 erhält der letzte Abs. „(14)“ die Bezeichnung „(15)“ und es wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) § 34 Abs. 2 und 3, § 38 Abs. 3 und § 72a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

4. In der Überschrift zu § 72a wird die Wendung „das Schuljahr 2019/20“ durch die Wendung „die Schuljahre 2019/20 und 2020/21“ und in § 72a wird die Wendung „das Schuljahr 2019/2020“ durch die Wendung „die Schuljahre 2019/20 und 2020/21“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2020 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 31c Abs. 5 wird die Zahl „363 364“ durch die Zahl „400 000“ ersetzt.

2. Nach § 31c wird folgender § 31d samt Überschrift eingefügt:

„Teilrechtsfähigkeit im Rahmen von Förderprogrammen der Europäischen Union

§ 31d. (1) Öffentlichen Schulen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, im eigenen Namen am Förderprogramm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, und an daran anschließenden Folgeprogrammen teilzunehmen, und zwar durch

           1. Antragstellung im Rahmen von Ausschreibungen,

           2. Abschluss von Finanzvereinbarungen mit der nationalen Erasmus+-Agentur und mit der für Erasmus+ zuständigen Exekutivagentur der Europäischen Kommission,

           3. eigenständige Wahrnehmung der sich aus der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließenden Folgeprogrammen sowie den Finanzvereinbarungen gemäß Z 2 für teilnehmende Einrichtungen ergebenden Rechte und Pflichten,

           4. Annahme von Förderungen und Weiterleitung dieser Förderungen oder von Teilen dieser an Begünstigte oder andere teilnehmende Einrichtungen sowie eigenständige Verfügung über diese Förderungen im Rahmen der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließender Folgeprogramme und

           5. Abschluss von Rechtsgeschäften zur Erfüllung der unter Z 1 bis 4 genannten Aufgaben.

Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule gemäß § 2 sowie die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigt werden.

(2) Im Rahmen dieser Teilrechtsfähigkeit wird die Schule durch die Schulleiterin oder den Schulleiter vertreten. Diese oder dieser kann sich von einer von ihr oder ihm zu bestimmenden geeigneten Lehrerin oder einem geeigneten Lehrer vertreten lassen.

(3) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet.

(4) Soweit die Schule gemäß Abs. 1 im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit tätig wird, hat sie die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie die Grundsätze des ordentlichen Unternehmers zu beachten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat dafür zu sorgen, dass alle verrechnungsrelevanten Unterlagen mit einer fortlaufenden Belegnummer versehen, geordnet abgelegt werden und zehn Jahre nach Abschluss der entsprechenden Tätigkeit aufbewahrt werden.

(5) Die Tätigkeiten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit unterliegen der Aufsicht der zuständigen Schulbehörde sowie der Kontrolle des Rechnungshofes. Die zuständige Schulbehörde kann die widmungsgemäße Verwendung der Geldmittel sowie die Kontoführung jederzeit prüfen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat der zuständigen Schulbehörde auf Verlangen jederzeit alle verrechnungsrelevanten Unterlagen und Kontoauszüge vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(6) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

(7) Bei Auflassung der Schule ist allenfalls vorhandenes Vermögen, insoweit dies die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließende Folgeprogramme vorsieht, an die nationale Erasmus+-Agentur oder die für Erasmus+ zuständige Exekutivagentur der Europäischen Kommission zurückzuführen; ist dies nicht vorgesehen, geht das Vermögen auf den Bund über. Dieser hat als Träger von Privatrechten die Geldmittel ihrer Bestimmung zuzuführen und Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.

(8) Für Tätigkeiten gemäß Abs. 1 können sich Schulen zu einem Konsortium zusammenschließen. Die Schulleitung einer der beteiligten Schulen, die einvernehmlich festzulegen ist, vertritt das Konsortium nach außen. Abweichend davon kann ein Konsortium auch von einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin der örtlich zuständigen Bildungsdirektion gemäß § 4 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/2017, vertreten werden.

(9) Die genehmigten und durchgeführten Erasmus+-Aktivitäten müssen veröffentlicht werden.“

3. Dem § 35 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) § 31c Abs. 5 und § 31d samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Hochschulgesetzes 2005

Das Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2020 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Der öffentlichen Pädagogischen Hochschule kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt ist, im eigenen Namen und für eigene Rechnung

           1. durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben,

           2. Förderungen anzunehmen,

           3. Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten sowie von Untersuchungen und Befundungen zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung abzuschließen,

           4. wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten sowie Untersuchungen und Befundungen zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung durchzuführen,

           5. Hochschullehrgänge gemäß § 39 Abs. 4 anzubieten,

           6. die Mitgliedschaft zu juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen in Bildungsangelegenheiten zu erwerben,

           7. Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung und der Lehre abzuschließen,

           8. am Förderprogramm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, und daran anschließenden Folgeprogrammen teilzunehmen durch

               a) Antragstellung im Rahmen von Ausschreibungen,

               b) Abschluss von Finanzvereinbarungen mit der nationalen Erasmus+-Agentur und mit der für Erasmus+ zuständigen Exekutivagentur der Europäischen Kommission,

                c) eigenständige Wahrnehmung der sich aus der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließende Folgeprogramme sowie der Finanzvereinbarungen gemäß lit. b für teilnehmende Einrichtungen ergebenden Rechte und Pflichten,

               d) Annahme von Förderungen und Weiterleitung dieser Förderungen oder Teile dieser an Begünstigte oder andere teilnehmende Einrichtungen sowie eigenständige Verfügung über diese Förderungen im Rahmen der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließende Folgeprogramme und

           9. den Abschluss von Rechtsgeschäften zur Erfüllung der unter Z 1 bis 8 genannten Aufgaben.“

2. In § 3 Abs. 3 wird die Zahl „360 000“ durch die Zahl „400 000“ ersetzt.

3. § 3 Abs. 4 lautet:

„(4) Tätigkeiten im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit sind nur insofern zulässig, als dadurch der Betrieb der Pädagogischen Hochschule in Vollziehung hoheitlicher Aufgaben (§ 8) nicht beeinträchtigt wird sowie die leitenden Grundsätze (§ 9) nicht verletzt werden. Hoheitliche Aufgaben sind insbesondere die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern in allgemein pädagogischen Berufsfeldern gemäß §§ 38 bis 38d und § 39 Abs. 1 bis 3, die Begleitung und Beratung von Schulen zu deren Qualitätsentwicklung, die wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung sowie die Führung von Praxisschulen gemäß § 22.“

4. Dem § 3 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„In folgenden Angelegenheiten können die Bediensteten der Pädagogischen Hochschulen Tätigkeiten für die Teilrechtsfähigkeit im Rahmen ihres Dienstverhältnisses zum Bund erbringen:

           1. Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 8 und

           2. wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten sowie Untersuchungen und Befundungen zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag, die von der Europäischen Union oder von anderen nationalen, zwischenstaatlichen oder internationalen Organisationen gefördert werden.

Werden Bedienstete im Rahmen ihres Dienstverhältnisses zum Bund für die Pädagogische Hochschule im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit tätig, ist der Gesamtzeitaufwand dafür festzuhalten und sind die Aufzeichnungen darüber dem Bund zur Verfügung zu stellen.“

5. § 3 Abs. 7 lautet:

„(7) Soweit die Pädagogische Hochschule gemäß Abs. 1 im Rahmen ihrer Rechtspersönlichkeit tätig wird, hat sie die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters die Grundsätze eines ordentlichen Unternehmers zu beachten. Es ist ein Jahresabschluss über das vorangegangene Kalenderjahr zu erstellen. Dieser ist dem Hochschulrat zur Kenntnis zu bringen und es ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Rektorin oder der Rektor hat dem Hochschulrat die dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister ist in der von ihr bzw. ihm festzusetzenden Form im Wege über die Rektorin oder den Rektor bis 31. Mai eines jeden Jahres der Jahresabschluss über das vorangegangene Kalenderjahr samt einer allfälligen schriftlichen Stellungnahme des Hochschulrats sowie ein Gebarungsvorschlag für das folgende Kalenderjahr vorzulegen. Der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister und dem Hochschulrat ist auf Verlangen Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren und Auskunft zu erteilen. Anlässlich jedes Wechsels eines Rektoratsmitgliedes ist ein Abschluss (zumindest bestehend aus Bilanz, GuV sowie entsprechende Erläuterungen) zu erstellen. Dessen Vollständigkeit ist von den Rektoratsmitgliedern schriftlich zu bestätigen. Der Abschluss ist dem Hochschulrat vorzulegen, von diesem zu bestätigten und dem zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin zur Kenntnis zu bringen.“

6. Nach § 3 Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt:

„(7a) Die genehmigten und durchgeführten Erasmus+-Aktivitäten müssen auf der Webseite der Pädagogischen Hochschule veröffentlicht werden. Der Jahresabschluss ist auf der Webseite der Pädagogischen Hochschule zu veröffentlichen, wenn die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag mehr als 600 000 Euro betragen und im Jahresdurchschnitt mehr als 10 vollbeschäftigte Arbeitnehmer (Vollzeitäquivalente) in der teilrechtsfähigen Einrichtung tätig waren.“

7. In § 3 Abs. 8 wird das Wort „Kaufmannes“ durch das Wort „Unternehmers“ ersetzt.

8. Dem § 3 Abs. 9 wird folgender Satz angefügt:

„Der Bund kann zur Unterstützung von Tätigkeiten gemäß Abs. 5 Z 1 und 2, Personal und Sachmittel zur Verfügung stellen, ohne dass an den Bund dafür Kostenersatz zu leisten ist.“

9. Nach § 7 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) In den Angelegenheiten des § 3 Abs. 5 Z 1 und 2 kann das den anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen zur Dienstleistung zugewiesene Personal Tätigkeiten für den Erhalter im Rahmen ihres Dienstverhältnisses zum Bund erbringen. Dabei ist der Gesamtzeitaufwand für diese Tätigkeiten festzuhalten und die Aufzeichnungen darüber sind dem Bund zur Verfügung zu stellen. § 3 Abs. 9 letzter Satz ist hinsichtlich des Personals in vergleichbarem Ausmaß für anerkannte private Pädagogische Hochschulen anwendbar.“

10. Dem § 80 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) § 3 Abs. 1, 3 bis 5 und 7 bis 9 und § 7 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Bundessportakademiengesetzes

Das Bundessportakademiengesetz, BGBl. Nr. 140/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 10b Abs. 5 wird die Zahl „363 364“ durch die Zahl „400 000“ ersetzt.

2. Dem § 12 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 10b Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des IQS-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Institutes des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen und die Eingliederung des Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens, (IQS-Gesetz – IQS G), BGBl. I Nr. 50/2019, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Z 1 wird die Wendung „insbesondere an nationalen und internationalen Schülerinnen- und Schülerleistungsmessungen und Erhebungen“ durch die Wendung „insbesondere an nationalen und internationalen Schülerinnen- und Schülerkompetenzerhebungen und an sonstigen Erhebungen“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „Leistungsmessungen“ durch das Wort „Kompetenzerhebungen“ und im Klammerausdruck das Wort „Kompetenzmessungen“ durch die Wendung „im Rahmen der Bildungsstandards“ ersetzt.

3. In § 4 Abs. 1 zweiter und dritter Satz wird jeweils das Wort „Leistungsmessungen“ durch das Wort „Kompetenzerhebungen“ ersetzt.

4. In § 4 Abs. 1 sechster Satz wird die Wendung „Leistungsmessungen und Erhebungen“ durch die Wendung „Kompetenzerhebungen und Erhebungen zur Qualitätssicherung im Schulwesen“ ersetzt.

5. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Bei den Erhebungen gemäß Abs. 1 ist durch geeignete Vorkehrungen und Maßnahmen (wie insbesondere Zutrittsbeschränkung, räumliche Abgrenzung, Belehrung, geeignete Verschlüsselungstechniken, Pseudonymisierung) sicherzustellen, dass in keiner Phase der Durchführung der Erhebungen sowie der Aufbewahrung und Bearbeitung der Datensätze betroffene Personen direkt identifiziert werden können, außer hinsichtlich der Kompetenzerhebung im Rahmen der Bildungsstandards für einen Zeitraum von 24 Monaten durch die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler selbst und ihre oder seine Erziehungsberechtigten, sowie die zuständige Lehrperson und Schulleitung, sofern die Ergebnisse aus einer Kompetenzerhebung als Grundlage für konkrete Maßnahmen zur standortspezifischen Qualitätsentwicklung und Unterrichts- und Förderplanung definiert sind. Die bei den Erhebungen gemäß Abs. 1 gewonnenen personenbezogenen Daten sind spätestens mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Jahr der Durchführung zu pseudonymisieren. Über die getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei Jahre aufzubewahren sind.“

6. Dem § 16 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 2 Abs. 2 Z 1 sowie § 4 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Unterrichtsausschuss zuzuweisen.

 


 

Begründung:

Allgemeiner Teil

Der Antrag vereint folgende Themenbereiche in sich:

          1) Überführung von Schulversuchen in das Regelschulwesen (E-Learning);

          2) Teilrechtsfähigkeit Erasmus+;

          3) Weiterentwicklung der abschließenden Prüfungen;

          4) semestrierte Oberstufe (Änderung der „Neuen Oberstufe“).

Überführung von Schulversuchen (E-learning)

Seit dem Jahr 2002 gibt es Schulversuche zum Einsatz von modernen Technologien im Unterricht. Die Weiterentwicklung der Technologie und der Methoden des Unterrichts hat sich seit der Einführung der gemäß § 130b SchOG nunmehr zeitlich befristeten Schulversuche stark verändert. Die Maßnahmen zur Bewältigung der SARS-CoV-2/COVID-19-Pandemie haben gezeigt, dass der Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologie im Unterricht in verschiedensten Formen Einzug gehalten hat. Die Schulen und die Lehrpersonen haben bewiesen, dass sie den Umgang mit und den Einsatz von neuen Technologien bestens beherrschen. Es sollen daher die bisherigen Schulversuche in das Regelschulwesen überführt und für die Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) im grundsätzlich technologieneutralen Schulwesen eine gesicherte Rechtsgrundlage geschaffen werden.

Teilrechtsfähigkeit Erasmus+

Mit dem Jahr 2021 wird eine neue Generation des EU-Programms Erasmus+ starten. Die bisherige „klassische“ Mobilität von Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden und Personal wird durch mehrere neue Elemente erweitert, die künftig im Rahmen eines einzigen Förderansuchens beantragt und in der Folge flexibel verwaltet werden können: Kurzzeitmobilitäten sollen von den Schulen und Hochschulen selbst abgewickelt werden und/oder Schülerinnen und Schüler sowie Studierende sollen zu Kurzaufenthalten entsendet werden. Darüber hinaus sollen für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende zB Gruppenmobilitäten, „Study visits“, Berufspraktika, „Traineeships“, langfristige Lernmobilitäten (ErasmusPro), Teilnahme an Wettbewerben mit Begleitpersonen sowie für Lehrerinnen und Lehrer, Hochschullehrpersonen, Schulleitungen, nicht-lehrende Expert/innen wie Schulpsychologinnen und -psychologen, Schulqualitätsmanagerinnen und -manager, andere Pädagoginnen und Pädagogen usw. „Job shadowing“, Lehraufträge, Fort- und Weiterbildung, Begleitung von Lernenden ua. im Rahmen des Erasmus+-Programms möglich sein und gefördert werden. Ein Teil der vertraglich gewidmeten Mittel kann auch für Mobilitätsaktivitäten weltweit genutzt werden.

Das neue Programm sieht also eine deutliche Ausweitung der Möglichkeiten für Schulen und Hochschulen im Sinne einer Stärkung innovativer Lehr- und Lernformate vor. Zugleich erlaubt es, dass die jeweiligen Formate flexibel und bedarfsorientiert innerhalb eines einzigen Budgetrahmens genutzt werden. Schulen und Hochschulen können Mittel innerhalb einer mehrjährigen Projektlaufzeit bedarfsorientiert verwenden. Die neuen Möglichkeiten im Rahmen des EU-Programms sehen eine äußerst flexible Mittelnutzung für Schulen und Hochschulen vor, eine solche kann nur gewährleistet werden, wenn die Schulen und Hochschulen in vollem Umfang über ihre Fördermittel verfügen.

Im Hochschulbereich übernimmt bislang die OeAD-GmbH im Wege der Erasmus-Referate die Auszahlung von Zuschüssen an Studierende für Studienaufenthalte und Praktika im Rahmen der Hochschulmobilität zwischen Programmländern. Dies war durch eine besondere Vereinbarung mit der Europäischen Kommission möglich, die unter den Rahmenbedingungen der zukünftigen Programmgeneration (ab 2021) nicht mehr fortgesetzt werden kann. Österreichische Hochschulen müssen daher – so wie alle anderen Hochschulen im Programm auch – Studierendenmobilitäten in Zukunft selbst abwickeln.

Nach Art. 18 des Entwurfs der neuen Erasmus+-Verordnung (COM (2018) 367 final) steht das Programm Rechtsträgern des öffentlichen und des privaten Rechts offen, die in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport tätig sind. Öffentlich‐rechtliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit wird im Antragsformular „Rechtsträger“, das für das Erasmus+-Programm und andere EU-Förderprogramme verwendet wird (https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/about_the_ european_commission/eu_budget/legent_public_de.pdf), definiert als „eine öffentliche Einrichtung, die sich selbst vertreten und auf eigenen Namen handeln kann, die also klagen oder verklagt werden kann, Eigentum erwerben und veräußern kann sowie Verträge schließen kann, wobei diese Rechtsstellung durch den offiziellen Rechtsakt zur Gründung der Einrichtung (ein Gesetz, ein Dekret usw.) bestätigt wird“.

Öffentliche Schulen und öffentliche Pädagogische Hochschulen erfüllen diese Anforderungen bisher nicht bzw. nicht ausreichend, da sie als unselbstständige Anstalten keine oder für diese Aufgaben unzureichende Rechtspersönlichkeit besitzen. Schulen und Pädagogische Hochschulen gehen Verpflichtungen für ihre Schul- bzw. Hochschulerhalter ein. Öffentliche Schulen können bisher nicht im eigenen Namen als förderfähige Einrichtungen, als antragstellende oder als koordinierende Einrichtungen auftreten, können keine Fördervereinbarungen im Rahmen des Programms abschließen und darüber hinaus sind öffentliche Schulen und öffentliche Pädagogische Hochschulen insbesondere nicht in der Lage, Fördermittel im Rahmen der Programmteilnahme in dem gewünschten Ausmaß zu verwalten. Auch die bisher bereits bestehende Möglichkeit für Schulen, die vom Bund erhalten werden, teilrechtsfähige Einrichtungen gemäß § 128c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, gemäß § 31c des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, sowie gemäß § 10b des Bundessportakademiengesetzes, BGBl. Nr. 140/1974, zu gründen, sowie die bereits eingerichtete Teilrechtsfähigkeit der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 3 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, können nicht als ausreichend für die rechtsgeschäftliche Teilnahme der einzelnen öffentlichen Schulen und Pädagogischen Hochschulen an zukünftigen Förderprogrammen angesehen werden.

Deshalb und um den Schulen und Pädagogische Hochschulen die notwendige budgetäre Flexibilität – die in der reellen bzw. zweckgebundenen Gebarung nicht gewährleistet wäre – einzuräumen, soll mit diesem Entwurf allen Schulen Rechtspersönlichkeit hinsichtlich der rechtsgeschäftlichen Teilnahme am und hinsichtlich der Abwicklung des Förderprogramms „Erasmus+“ und seiner Folgeprogramme zukommen und für öffentliche Pädagogische Hochschulen die (Teil-)Rechtsfähigkeit unter anderem um diesen Punkt erweitert werden.

Ferner soll mit diesem Antrag die Möglichkeit geschaffen werden, an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen drittmittelfinanzierte Forschungsprojekte im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag in der eigenen Rechtspersönlichkeit der Pädagogischen Hochschulen abwickeln zu können, deren Abwicklung im Rahmen der zweckgebundenen Gebarung bisher ebenfalls nicht möglich oder zulässig ist.

Weiterentwicklung der abschließenden Prüfungen

Die Erfahrungen mit den abschließenden Prüfungen im Schuljahr 2019/20 sollen Eingang in das Regelschulwesen finden. Die Prüfungskommissionen werden verkleinert und die Leistungsbeurteilung der Prüfungsgebiete der Klausurprüfungen erfolgt im Rahmen einer gesamthaften Betrachtung der Leistungen der letzten Schulstufe und der Reife-, Reife- und Diplomprüfung oder der Abschlussprüfung.

Semestrierte Oberstufe (ehemalige „Neue Oberstufe“)

Mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012 wurde das Konzept der neuen Oberstufe rechtlich verankert. Die meisten der die neue Oberstufe betreffenden Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 427/1986, wurden mit hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft gesetzt (vgl. § 82 Abs. 5s).

Mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2015 wurden einige Bestimmung die neue Oberstufe betreffend novelliert (vgl. etwa die §§ 23a (Semesterprüfung), 23b (Begabungsförderung), § 25 Abs. 10 (Aufsteigen)). Eine weitere Novellierung der Bestimmungen über die neue Oberstufe wurde mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016 (Schulrechtsänderungsgesetz 2016) vorgenommen.

Mit dem Schulrechtsänderungsgesetz 2016 wurde für Schulen die Möglichkeit geschaffen, abweichend von § 82 Abs. 5s, welcher ein Inkrafttreten für das Schuljahr 2017/18 vorsieht, das Inkrafttreten der Bestimmungen der neuen Oberstufe erst mit 1. September 2018 oder 1. September 2019 (und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend) festzulegen (§ 82e Abs. 1). Eine solche Verordnung war bis spätestens 1. Dezember 2016 zu erlassen. Durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. I 35/2018 wurde diese Möglichkeit insoweit ausgedehnt, als die betreffenden Schulen die Bestimmungen der neuen Oberstufe erst mit 1. September 2021 in Kraft setzen konnten. Diese Verordnung war wiederum bis zum 20. Juni 2018 zu erlassen.

Dem § 82e wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 35/2018 zudem eine weitere „Opt-out“-Möglichkeit hinzugefügt. Schulen, welche die Möglichkeit eines „Opt-out“ nach § 82e Abs. 1 im Jahr 2016 nicht genutzt haben und dementsprechend auch nach Abs. 2 nicht nutzen konnten, da die Bestimmungen der neuen Oberstufe mit dem Schuljahr 2017/18 bereits in Kraft getreten waren, können für die Schuljahre 2018/19, 2019/20 und 2020/21 sowie seit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2020 nunmehr auch für das Schuljahr 2021/22 und 2022/23 durch Verordnung bestimmen, dass die die Oberstufe betreffenden Bestimmungen dieses SchUG in der vor den in § 82 Abs. 5s genannten Zeitpunkten (also vor 1. September 2017 aufsteigend) geltenden Fassung gelten sollen.

 

Mit vorliegendem Entwurf soll

-       die neue Oberstufe auf Grundlage der Evaluationsergebnisse eine Weiterentwicklung zur semestrierten Oberstufe erfahren, und

-       ein Regelungswerk für den Wechsel von einer Schule (Klasse oder Jahrgang), in welcher die semestrierte Oberstufe geführt wird, in eine Schule, in welcher die semestrierte Oberstufe nicht geführt wird und vice versa

geschaffen werden.

 

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich

           1. hinsichtlich Änderungen der §§ 128c und 128d des Schulorganisationsgesetzes und des § 10b des Bundessportakademiengesetzes (Teilrechtsfähigkeit) auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 sowie Art. 14 Abs. 1 B-VG,

           2. hinsichtlich der Änderungen der §§ 31c und 31d des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes (Teilrechtsfähigkeit) auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 sowie Art. 14a Abs. 2 B-VG,

           3. sofern es sich auf Änderungen des Hochschulgesetzes 2005 bezieht, auf Art. 10 Abs. 1 Z 12a B-VG und

           4. im Übrigen auf Art. 14 Abs. 1 B-VG.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 Z 1, Art. 4 Z 1, Art. 6 Z 1 (§ 128c SchOG, § 31c lufBSchG, § 10b Bundessportakademiengesetz):

Der Grenzwert für eine Genehmigung der Schulbehörde bzw. des Hochschulrats, der seit seiner Einführung unverändert blieb und nur im Zuge der Euro-Einführung von Schilling auf Euro umgerechnet wurde, wird angepasst.

Zu Art. 1 Z 2 (128d SchOG):

Zur Verbesserung der Struktur des Gesetzes soll die Bestimmung des derzeitigen § 128d hinter die neu zu schaffende Regelung der Teilrechtsfähigkeit „Erasmus+“ gereiht werden.

Zu Art. 1 Z 3, Art. 4 Z 2 (§ 128d samt Überschrift, § 31d lufBSchG samt Überschrift – „Erasmus+“):

Mit der Einführung der zweckgebundenen Gebarung durch die Novelle des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 330/1996, (§§ 128a und 128b) wurde Schulen, die vom Bund erhalten werden, die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen ihrer Stellung als unselbständige Anstalten durch Aktivitäten unterschiedlicher, stets aber staatlicher Natur zusätzlich zu den ihnen vom Schulerhalter zugewiesenen Subsistenzmitteln (Räume, Ausstattung, Personal, Geld) erzielte Einnahmen für schulische Aktivitäten, deren Finanzierung außerhalb der Bereitstellungsverpflichtung des Schulerhalters liegt, zu verwenden. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 20/1998 wurden die Möglichkeiten, die in der zweckgebundenen Gebarung liegen, noch um jene des autonomen, dh. eigenberechtigten, aber auch eigenverantwortlichen Handelns durch Zuerkennung der Teilrechtsfähigkeit (§ 128c) für bestimmte Aktivitäten ergänzt.

Mit diesem Entwurf soll für alle öffentlichen Schulen Teilrechtsfähigkeit für die Teilnahme am Förderprogramm der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, und an anschließenden Folgeprogrammen geschaffen bzw. erweitert werden. Es wird den öffentlichen Schulen eine eigene, vom Schulerhalter gesonderte Rechtsfähigkeit eingeräumt („Teilrechtsfähigkeit“). Es handelt sich dabei um ein von Bund, Land oder Gemeinde verschiedenes Rechtssubjekt. Die Schulen in Teilrechtsfähigkeit können in einem abgegrenzten Bereich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung rechtsgeschäftlich tätig werden. Tätigkeiten in eigener Rechtspersönlichkeit sind von jenen im hoheitlichen Bereich bzw. für den Schulerhalter klar getrennt.

Dies bedeutet, dass Außenstehende (zB ein Vertragspartner) im Falle des Tätigwerdens der teilrechtsfähigen Einrichtung auf die eigene Rechtspersönlichkeit hinzuweisen sind und bei Vertragsabschluss ausdrücklich als Vertragspartner im Namen der eigenen Rechtspersönlichkeit aufzutreten hat. Die Verwendung etwa des (Bundes-)Schulstempels ist dabei nicht erlaubt.

Abs. 1:

Diese Bestimmung soll den Schulen ermöglichen, ausschließlich im Zusammenhang mit der Teilnahme am Erasmus+-Programm der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und an anschließenden Folgeprogrammen in eigener Rechtspersönlichkeit Rechte und Pflichten zu begründen, sonstige Rechtshandlungen zu setzen und bestimmte Aufgaben durchzuführen. Dies umfasst die Antragstellung im Rahmen von Ausschreibungen, den Abschluss von Finanzvereinbarungen, die Annahme von Förderungen und Weiterleitung dieser an Begünstigte aber auch die dafür notwendige Kontoführung. Darüber hinaus sollen am Förderprogramm teilnehmende Einrichtungen (Schulen) auch sonstige sich aus der Umsetzung des Förderprogramms ergebende Rechte und Pflichten selbständig im Rahmen der Rechtspersönlichkeit wahrnehmen können. Der zulässige Tätigkeitsbereich ist somit thematisch begrenzt auf Rechtshandlungen sowie Aufgaben, die für die Teilnahme am Erasmus+-Programm notwendig sind.

Wie bei § 128c finden teilrechtsfähige Aktivitäten ihre Grenze darin, dass durch sie die den Schulen zugewiesene staatliche Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt werden darf, dh. dass Ressourcen der Schule nur nach Maßgabe ihrer Restverfügbarkeit (sowie gemäß den Regelungen des Abs. 7) herangezogen werden dürfen.

Abs. 2:

Grundsätzlich wird die Schule im Rahmen der eigenen Rechtsfähigkeit von der Schulleiterin oder vom Schulleiter nach außen vertreten, es kann dafür aber auch ein geeigneter Lehrer oder eine geeignete Lehrerin dieser Schule herangezogen werden.

Abs. 3:

Hier wird auf die verschiedenen gesetzlichen Vorschriften hingewiesen, die Arbeits- bzw. Dienstverhältnisse regeln, wie insbesondere zB das Angestelltengesetz. Der letzte Satz stellt klar, dass durch den Abschluss von Dienstverträgen im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit kein Dienstverhältnis zum Bund begründet wird. Eine Beschäftigung von beispielsweise Supportpersonal oder Lehrkräften usw. soll grundsätzlich außerhalb deren Dienstverpflichtung als Nebenbeschäftigung erfolgen.

Abs. 4:

Im Hinblick auch auf die Kontrolle durch den Rechnungshof (Abs. 5) wurde das Postulat der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit aufgenommen. Eine Gebarung angelehnt an das Vereinsgesetz oder das UGB ist jedoch nicht vorgesehen; die verrechnungsrelevanten Unterlagen sind geordnet aufzubewahren. Kontrollen dieser Unterlagen werden ohnehin im Rahmen von Erasmus+ durch die nationale Agentur bzw. die Europäische Kommission durchgeführt.

Abs. 5:

Aufsichtsrecht bedeutet nicht nur das Recht und die Pflicht, die Aktivitäten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit zu beobachten und in Unterlagen einzusehen, Aufsicht ist immer auch mit der Verpflichtung verbunden, wahrgenommenen Mängeln bzw. festgestellten Kompetenzüberschreitungen ua. unter Zuhilfenahme von Aufsichtsmitteln zu begegnen. Aufsichtsmittel werden ebenso wie in § 128c SchOG sowie in § 31c des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes nicht genannt; es kommen insbesondere in Betracht: Auftrag zur Unterlassung, Meldungen an den Rechnungshof bzw. bei Strafrechtswidrigkeiten auch an die Staatsanwaltschaft usw. Unberührt bleiben die Aufsichtsrechte und ‑pflichten gegenüber der Schule im Rahmen der Hoheitsvollziehung.

Abs. 6:

Den Bund trifft für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, keine Haftung. Teilrechtsfähigkeit bedeutet Handeln im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung, dh. ohne Staatshaftung für die in der Teilrechtsfähigkeit eingegangenen Verpflichtungen, da es sich um eine eigene, vom Bund unabhängige Rechtspersönlichkeit (juristische Person) handelt, die Dritten gegenüber (dazu gehört auch der Bund) im eigenen Namen auftritt und auf eigene Rechnung handelt. Diese Einrichtung haftet somit mit ihrem eigenen Vermögen, eine deliktische Haftung bleibt unberührt. Das Amtshaftungsgesetz kann für Schäden, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, nicht zur Anwendung kommen. Dies gilt nicht für die im Rahmen der Hoheitsvollziehung tätig werdenden Aufsichtsorgane.

Bei Schulen, die vom Bund erhalten werden, stellen die Inanspruchnahme von vom Bund im Rahmen der Schulerhalterfunktion zur Verfügung gestellten Mitteln (zB Räumlichkeiten) Leistungen des Bundes dar, die grundsätzlich durch die Schule im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit aus ihrem Vermögen (Deckungsfonds) abzugelten sind. Dies trägt dem Grundsatz der strikten Trennung von Tätigkeiten der Schulen im hoheitlichen Bereich bzw. für den Schulerhalter einerseits und in eigener Rechtspersönlichkeit andererseits Rechnung. Da es sich bei der Durchführung von Erasmus+-Aktivitäten um Leistungen im öffentlichen Interesse (öffentlich-rechtlicher Bildungsauftrag) und auch im Interesse der jeweiligen Schule handelt, wird auf § 128a Abs. 4 SchOG sowie § 31a Abs. 4 des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes verwiesen, wonach die Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke, die im Interesse der Schule gelegen sind, unentgeltlich erfolgen kann.

Abs. 7:

Bei Auflassung einer Schule ist das noch in der Teilrechtsfähigkeit vorhandene Vermögen grundsätzlich an die nationale Erasmus+-Agentur oder die EACEA zurückzuzahlen. Sollte das nicht möglich sein, geht das Vermögen auf den Bund über und die Geldmittel sind entsprechend ihrer Bestimmung zu verwenden.

Abs. 8:

Es wird ausdrücklich verankert, dass Schulen in der Teilrechtsfähigkeit die Möglichkeit haben, sich mit anderen Schulen zu sogenannten „Konsortien“ zusammenzuschließen, um Tätigkeiten gemäß Abs. 1 gemeinsam durchzuführen. Es ist sowohl zulässig, lediglich hinsichtlich einer gemeinsamen Antragstellung, als auch hinsichtlich der gesamten gemeinsamen Abwicklung von Erasmus+-Aktivitäten ein Konsortium zu bilden. Dies soll insbesondere für kleine Schulen die Möglichkeit schaffen, am Erasmus+-Programm teilzunehmen. Wie diese Zusammenarbeit ausgestaltet wird und welche Tätigkeiten sie umfasst, wird in einer Vereinbarung zwischen den beteiligten Schulen festzulegen sein. Insbesondere ist festzulegen, welche Schule die koordinierende Rolle übernimmt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine geeignete Lehrerin oder ein geeigneter Lehrer der koordinierenden Schule vertreten das Konsortium nach außen (zB gegenüber der nationalen Erasmus+-Agentur oder der EACEA). Eine Vertreterin oder ein Vertreter der örtlich zuständigen Bildungsdirektion kann darüber hinaus ebenfalls ein solches Konsortium vertreten.

Zu Art. 2 Z 1 (Änderung des Schulunterrichtsgesetzes – § 14a SchUG – IKT-gestützter Unterricht):

Seit Jahren bestehen die im Rahmen der Technologiemilliarde unter Bundesministerin Elisabeth Gehrer begonnenen Schulversuche zum Einsatz von digitalen Endgeräten, damals unter der Bezeichnung „Laptop-Klassen“, in Schule und Unterricht. Die technische Entwicklung und vor allem die allgemeinen gesellschaftlichen Rahmenbedingungen haben sich seit dem Beginn der Schulversuche stark verändert. Die jüngste Vergangenheit, insbesondere der ortsungebundene Unterricht unter Einsatz elektronischer Kommunikation, haben gezeigt, dass der Einsatz dieser Technologien, für Schülerinnen und Schüler ab der Sekundarstufe I sowie Lehrpersonen Teil des täglichen Lebens ist und der Umgang damit weitgehend beherrscht wird. Dieser Veränderung soll durch die Einführung von IKT-gestütztem Unterricht Rechnung getragen werden. Die technische Definition orientiert sich an § 79c Z 1 BDG. Der Begriff „IKT-gestützter Unterricht“ soll dabei zum Ausdruck bringen, dass es sich um Unterricht handelt, wobei der Begriff Unterricht durch andere Regelungen des Schulrechts bestimmt wird. Der Begriff „gestützter“ bringt dabei zum Ausdruck, dass die Technologie einen Beitrag zum Unterricht leistet, wie Zeichenmaterial, einst der Rechenschieber oder ein Taschenrechner, keinesfalls aber einen Unterricht durch eine Lehrperson ersetzen soll.

Zu Art. 2 Z 2, Z 22, Art. 7 (§ 17 Abs. 1a SchUG – „Kompetenzerhebung“):

Der Begriff „nationale Leistungsmessung“ soll durch den Begriff „Kompetenzerhebungen“ ersetzt werden, da dieser Begriff den Inhalt der Erhebungen im Zusammenhang mit den kompetenzorientierten Lehrplänen passgenauer beschreibt und eine Verwechslung mit dem schulrechtlich definierten Begriff der Leistungsfeststellung, die eine Erhebung zur Leistungsbeurteilung darstellt, besser vermeidet. Diese Änderung der Begrifflichkeit findet sich sodann im Folgenden an allen Stellen und in allen Rechtsnormen, in welchen bisher der Begriff nationale Leistungsmessung genutzt wird.

Zu Art. 2 Z 3 (§ 18b SchUG – Leistungsfeststellung mittels elektronischer Kommunikation):

Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, auch Leistungsfeststellungen mittels elektronischer Kommunikation vorzunehmen. Diese Leistungsfeststellung muss grundsätzlich klassen- oder gruppenöffentlich sein. Die gesicherte Prüfungsumgebung soll, wie im Text festgehalten, darauf abstellen, dass keine Leistungen vorgetäuscht werden. Bei schriftlichen Prüfungen ist insbesondere durch die Nutzung von Plattformen und allenfalls durch Einsatz von Fernverwaltung sicher zu stellen, dass die Leistungen ohne unerlaubte Hilfsmittel, zB Programme, erbracht werden. Bei mündlichen Prüfungen muss durch den Prüfling glaubhaft gemacht werden, dass er sich allein im Raum aufhält und nicht durch eine Auskunftsperson vor Ort Informationen erhält. Dies kann beispielsweise dadurch erfolgen, dass zu Beginn oder während der Prüfung die Kamera so gesetzt oder geführt wird, dass ein Bild der gesamten Umgebung bzw. des gesamten Raumes übertragen wird (zB durch die Drehung um die eigene Achse). Auch während der Prüfung ist die Position der Kamera so zu wählen, dass ein nachträgliches Betreten des Raumes durch andere Personen nicht möglich ist.

Zu Art. 2 Z 4 (§ 22 Abs. 2 lit. l – Einführung der Amtssignatur):

Anstelle der derzeit verpflichtend vorgesehenen Unterschrift von Schulleitung und klassenführender Lehrperson oder Klassenvorstand soll die Unterfertigung durch eine Amtssignatur ermöglicht werden.

Zu Art. 2 Z 5, bis Z 8 (§ 22a Abs. 1., Abs. 2 Z 5 lit. c, Abs. 5 und Abs. 8 – Semesterzeugnis):

Nach der geltenden Rechtslage sind im Falle der Wiederholung der Schulstufe im Semesterzeugnis die jeweils bessere Beurteilung der im Pflichtgegenstand erbrachten Leistungen und ein entsprechender Vermerk aufzunehmen. Künftig soll der Erhalt der besseren Note nur noch dann möglich sein, wenn im der Wiederholung vorangegangenen Schuljahr im betreffenden Unterrichtsgegenstand mindestens ein „Befriedigend“ erreicht wurde.

Mit vorliegendem Entwurf soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Beiblatt zum Semesterzeugnis künftig auch ergänzende pädagogische Hinweise aufzunehmen. Dies war eines der Ergebnisse der NOST-Evaluation.

Zu Art. 2 Z 9 (§ 23 Abs. 1a - Wiederholungsprüfung):

Hier wird eine redaktionelle Anpassung im Zusammenhang mit dem In- bzw. Außerkrafttreten der Bestimmungen zur semestrierten Oberstufe (§ 82 Abs. 5s) bzw. zu § 82e Abs. 2 und Abs. 3 vorgenommen.

Zu Art. 2 Z 10 (§ 23a – Semesterprüfungen):

Semesterprüfungen

Derzeit sind Semesterprüfungen und deren beide Wiederholungen hinsichtlich des Wintersemesters im darauffolgenden Sommer- und Wintersemester und hinsichtlich des Sommersemesters im darauffolgenden Winter- und Sommersemester abzuhalten. Diese Prüfungen sind zumindest vier Wochen nach der zuletzt abgelegten Prüfung anzuberaumen.

Die Schülerinnen und Schüler der semestrierten Oberstufe sollen nach wie vor berechtigt sein, über nicht positiv abgeschlossene Pflichtgegenstände eine Semesterprüfung abzulegen. In der semestrierten Oberstufe sollen sich jedoch die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten als auch die Zeiträume, in der diese genutzt werden können, ändern. Jede Semesterprüfung soll demnach nur mehr einmal wiederholt werden können. Wiederholungen sind frühestens zwei Wochen nach der zuletzt abgelegten Prüfung anzuberaumen. Semesterprüfungen über nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Unterrichtsgegenstände der betreffenden Schulstufe sind nunmehr einheitlich spätestens an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen (§ 23) vorgesehenen Tagen am Beginn des darauffolgenden Schuljahres, deren Wiederholung bis spätestens vier Wochen nach dem letzten Tag der Wiederholungsprüfungen abzulegen. Die Schülerin oder der Schüler darf in dieser Zeit am Unterricht der höheren Schulstufe teilnehmen. Daraus folgt zudem, dass im Falle der Wiederholung einer Schulstufe Semesterprüfungen über besuchte Unterrichtsgegenstände der zu wiederholenden Schulstufe nicht zulässig sind.

In der letzten Schulstufe sind Semesterprüfungen sowie deren einmalige Wiederholung über das Wintersemester bis zur Beurteilungskonferenz (§ 20 Abs. 6), Semesterprüfungen hinsichtlich des Sommersemesters im Zeitraum zwischen der Beurteilungskonferenz und dem Beginn der Klausurprüfung oder an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen (§ 23) vorgesehenen Tagen abzulegen. Sie können ebenfalls einmal wiederholt werden. Die einmalige Wiederholung der Semesterprüfungen über das Sommersemester kann an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen (§ 23) vorgesehenen Tagen abgehalten werden. Wird die Semesterprüfung erst an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen (§ 23) vorgesehenen Tagen abgelegt, besteht keine Wiederholungsmöglichkeit.

Hinsichtlich der Prüfungsmodalitäten haben Rückmeldungen aus der Praxis ergeben, dass die Mindestzeit von 15 Minuten zu hoch angesetzt ist. Für mündliche und grafische Semesterprüfungen soll diese zeitliche Untergrenze nunmehr entfallen und die Prüfung künftig nicht länger als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist, höchstens jedoch 30 Minuten, dauern.

„Parkplatzprüfungen“

Nach der derzeitigen Rechtslage kann eine Semesterprüfung in höchstens drei unterschiedlichen Pflichtgegenständen im Zeitraum zwischen Beurteilungskonferenz der letzten Schulstufe und Beginn der Klausurprüfung oder an den Wiederholungsprüfungstagen des darauffolgenden Schuljahres abgelegt bzw. wiederholt werden („Parkplatzprüfungen“). Da diese Regelung dazu geführt hat, dass Schülerinnen oder Schüler lange Zeit eine negative Beurteilung oder Nichtbeurteilung „mitgeschleppt“ haben und es im Extremfall kurz vor den abschließenden Prüfungen zur Beendigung des Schulbesuchs gekommen ist, soll die Bestimmung entfallen. Der Abschaffung der „Parkplatzprüfung“ war auch eines der Ergebnisse im Rahmen der NOST-Evaluation.

Zu Art. 2 Z 11 bis 13 (Überschriften und jeweils Abs. 1 der §§ 23b, 26b, 26c Abs. 1 – Begabungsförderung):

Der Begriff „Begabungsförderung“ in den Überschriften sowie die Formulierung der genannten Paragrafen lässt darauf schließen, dass diese Regelung sich ausschließlich auf leistungsstarke Schülerinnen und Schüler bezieht. Diese Schülerinnen und Schüler standen zwar im Zentrum der seinerzeitigen Überlegungen, sie sind aber nicht die einzigen, die diese Möglichkeit nutzen dürfen. Die Verschiebung aus der Überschrift in den Gesetzestext soll dem Rechnung tragen.

Der Verweis in § 23b Abs. 8 soll darüber hinaus hinsichtlich des vorgeschlagenen § 23a adaptiert werden.

Zu Art. 2 Z 14 (§ 25 Abs. 10 - Aufsteigen):

In der semestrierten Oberstufe ist eine Schulstufe dann erfolgreich abgeschlossen und eine Schülerin oder ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn die Semesterzeugnisse der betreffenden Schulstufe in allen Pflichtgegenständen Beurteilungen und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ aufweisen.

Darüber hinaus ist eine Schülerin oder ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt,

          a) wenn ein Semesterzeugnis der betreffenden Schulstufe in einem Pflichtgegenstand eine Beurteilung mit „Nicht genügend“ oder eine Nichtbeurteilung aufweist, oder

          b) wenn die Semesterzeugnisse der betreffenden Schulstufe in den Pflichtgegenständen insgesamt höchstens zwei Beurteilungen mit „Nicht genügend“ oder Nichtbeurteilungen aufweisen und die Klassenkonferenz feststellt, dass die Schülerin oder der Schüler auf Grund ihrer oder seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht einer höheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist und die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe erteilt.

Voraussetzungen dafür sind, dass der Pflichtgegenstand in einer höheren Schulstufe im Lehrplan vorgesehen ist und nicht bereits im Vorjahr nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt werden musste.

Über die betreffenden Pflichtgegenstände ist eine Semesterprüfung möglich aber nicht mehr zwingend abzulegen.

Zu Art. 2 Z 15 (§§ 30, 30a – Wechsel von der semestrierten Oberstufe; Wechsel in die semestrierte Oberstufe):

§ 30 (Wechsel von der semestrierten Oberstufe)

Abs. 1

Ob für eine Schülerin oder einen Schüler die Bestimmungen der semestrierten oder der nicht semestrierten Oberstufe zur Anwendung kommen, hängt davon ab, ob im Jahrgang oder in der Klasse, in deren sie sich befinden, die semestrierte oder die nicht semestrierte Oberstufe geführt wird. Bei einem Klassen- oder Jahrgangswechsel, ob durch Wiederholung einer Schulstufe, durch Wechsel der Schule oder durch einen Übertritt, wird von Schülerinnen und Schülern immer das System „angenommen“, in dem sich der jeweilige Jahrgang oder die jeweilige Klasse befindet.

Beispiel 1:

Tritt eine Schülerin zB von einem II. Jahrgang (10. Schulstufe), der in der semestrierten Oberstufe geführt wird, in eine 10. Klasse eines Realgymnasiums, in dem die nicht semestrierte Oberstufe geführt wird, über, so gelten ab dem Zeitpunkt des Übertrittes für die Schülerin die Regelungen zur nicht semestrierten Oberstufe.

Beispiel 2:

An Schule A wurde im Schuljahr 2020/21 die semestrierte Oberstufe geführt. Die Schule trifft für die 10. Schulstufen beginnend mit Schuljahr 2021/22 die Entscheidung, die nicht semestrierte Oberstufe zu führen. Schülerinnen und Schüler, welche im Schuljahr 2020/21 mit der 10. Schulstufe begonnen haben, diese jedoch im Schuljahr 2021/22 jedoch wiederholen müssen, kommen in eine Klasse oder in einen Jahrgang, der ganzjährig geführt wird; es gelten für sie wie für alle anderen Schülerinnen oder Schüler der betreffenden Klasse die Bestimmungen der nicht semestrierten Oberstufe.

30 Abs. 2 und Abs. 5 regeln folglich, wie mit den Semesterprüfungen der semestrierten Oberstufe in einem solchen Fall umzugehen sein soll.

Abs. 2, 3 und 4 - Ausgleichsprüfung

Beim Wechsel von der semestrierten in die nicht semestrierte Oberstufe kann es vorkommen, dass über nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Pflichtgegenstände noch Semesterprüfungen oder deren Wiederholungen „offen“ sind. Hierfür soll die Ausgleichsprüfung geschaffen werden.

War eine Schülerin oder ein Schüler der semestrierten Oberstufe vor einem Schulwechsel oder einem Übertritt berechtigt, über einen oder mehrere Pflichtgegenstände Semesterprüfungen abzulegen oder diese zu wiederholen (§ 23a Abs. 1) können diese an der aufnehmenden Schule, jedoch nur bis zum auf den Wechsel oder den Übertritt folgenden 30. November in Form einer Ausgleichsprüfung abgelegt werden. Gelingt es nicht, eine Nichtbeurteilung oder ein „Nicht genügend“ aus dem System der semestrierten Oberstufe fristgerecht auszubessern, bleibt die ursprüngliche Beurteilung bestehen und hat darauf Einfluss, ob die Schulstufe wiederholt werden muss.

Der Schülerin oder dem Schüler stehen für die Ablegung einer Ausgleichsprüfung dieselben Antrittsmöglichkeiten offen, wie sie für die Semesterprüfung gegeben sind. Wurde in der semestrierten Oberstufe bereits eine Semesterprüfung abgelegt, so steht nach dem Schulwechsel oder nach dem Übertritt nur mehr ein Antritt zur Ausgleichsprüfung ohne Wiederholungsmöglichkeit offen. Wurde über den betreffenden Pflichtgegenstand noch keine Semesterprüfung abgelegt, kann die Ausgleichsprüfung abgelegt und einmal wiederholt werden.

Im Falle eines Schulwechsels oder eines Übertrittes in der letzten Schulstufe innerhalb des Unterrichtsjahres soll die Ausgleichsprüfung spätestens zwischen der Beurteilungskonferenz der letzten Schulstufe und dem Beginn der Klausurprüfung abgelegt werden. Abweichend von Abs. 3 soll eine mit „Nicht genügend“ beurteilte Ausgleichsprüfung unabhängig von einer bereits abgelegten Semesterprüfung einmal wiederholt werden können und zwar in den für die Wiederholungsprüfung (§ 23) vorgesehenen Tagen des darauffolgenden Schuljahres.

Beispiel 3:

Schülerin C besucht im Schuljahr 2019/20 die 10. Schulstufe einer die semestrierte Oberstufe führenden Schule. Das Wintersemester schließt die Schülerin C mit einem „Nicht genügend“ in Mathematik ab. Sie beschließt im Sommersemester, noch im selben Schuljahr in eine neue Schule zu wechseln. In dieser wird jedoch die Oberstufe nicht semestriert geführt. Ist C im Sommersemester nicht zu einer Semesterprüfung über Mathematik angetreten, hat sie an der aufnehmenden Schule Zeit, bis 30. November 2020 zu einer Ausgleichsprüfung anzutreten.

Abs. 5 - Leistungsbeurteilung

Grundsätzlich gilt, dass die Leistungen der Schülerin oder des Schülers im Falle eines unterjährigen Systemwechsels im aufnehmenden System zu berücksichtigen sind.

Abs. 6 – „Parkplatzprüfungen“ der neuen Oberstufe

Schülerinnen und Schülern, die vor einer Wiederholung, eines Schulwechsels oder eines Übertrittes noch „Parkplatzprüfungen“ aus der neuen Oberstufe abzulegen haben, müssen diese bei Systemwechsel als Ausgleichsprüfung nachholen. Diese Ausgleichsprüfung soll nicht wiederholt werden können. Liegt bis zum Ende des zeitlichen Rahmens keine positiv absolvierte Ausgleichsprüfung vor, gilt der Schulbesuch als beendet.

Beispiel 4:

In der Klasse der Schülerin A wird im Schuljahr 2019/20 auf der 12. Schulstufe die semestrierte Oberstufe geführt. Schülerin A hat aus dem Sommersemester der 10. Schulstufe (Schuljahr 2017/18) eine Semesterprüfung und aus dem Wintersemester der 11. Schulstufe (Schuljahr 2018/19) zwei negative Beurteilungen. A muss die 12. Schulstufe im Schuljahr 2020/21 wiederholen. Die Beurteilungen aus den Schuljahren 2017/18 und 2018/19 werden im Schuljahr 2020/21 zu Ausgleichsprüfungen, welche bis Ende des Schuljahres 2020/21 durch eine Ausgleichsprüfung abzulegen sind. Gelingt dies nicht, gilt ihr Schulbesuch als beendet (§ 33 Abs. 2 lit. g).

Beispiel 5:

Schüler B schließt die 12. Schulstufe im Schuljahr 2019/20 ab und möchte mit Beginn des Schuljahres 2020/21 die 13. Schulstufe in einer neuen Schule besuchen. Er hat noch eine negative Beurteilung aus dem Wintersemester der 10. Schulstufe (Schuljahr 2017/19). Mit dem Schulwechsel wird diese „Parkplatzprüfung“ zu einer Ausgleichsprüfung, welche im Schuljahr 2020/21 oder an den für die Wiederholungsprüfung vorgesehenen ersten Tagen des Schuljahres 2021/22 auszubessern ist.

§ 30a – Wechsel in die semestrierte Oberstufe

Abs. 1

Siehe die Ausführungen zu 30 Abs. 1.

Abs. 2 – negative Jahresleistungen

Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler von einer ganzjährig geführten Oberstufe in eine semestrierte Oberstufe nach Abschluss einer Schulstufe, also am Ende des Unterrichtsjahres, und weist das Jahreszeugnis in bis zu zwei Pflichtgegenständen ein „Nicht beurteilt“ oder eine Beurteilung mit „Nicht genügend“ auf, werden aus diesen nicht abgeschlossenen Unterrichtsgegenständen Semesterprüfungen und können als solche innerhalb der gesetzlichen Fristen abgelegt werden.

Wurde der betreffende Pflichtgegenstand in der Schulnachricht des abgebenden Systems mit einer Beurteilung besser als „Nicht genügend“ beurteilt, umfasst die Semesterprüfung im aufnehmenden System nur den die Bildungs- und Lehraufgaben sowie den Lehrstoff des zweiten Semesters des abgebenden Systems. Anderenfalls umfasst die Semesterprüfung im aufnehmenden System die Bildungs- und Lehraufgaben sowie den Lehrstoff der gesamten vorangegangenen Schulstufe.

Abs. 3 – Leistungsbeurteilung

Die im abgebenden System erbrachten Leistungen sollen auch im annehmenden System zu berücksichtigen sein. Erfolgt daher ein Schulwechsel im zweiten Semester, so haben die in der Schulnachricht dokumentierten „positiven“ Leistungen in die Beurteilung des Sommersemesters miteinzufließen. In der Schulnachricht dokumentierte „negative“ Beurteilungen werden wiederum zu Semesterprüfungen.

Beispiel 6:

Schüler D besucht im Schuljahr 2019/20 eine ganzjährig geführte Oberstufe auf der 10. Schulstufe. Seine Schulnachricht weist in Deutsch ein „Genügend“ und in Englisch ein „Nicht genügend“ auf. Das Jahreszeugnis weist dann jedoch sowohl in Deutsch als auch in Englisch ein „Nicht genügend“ auf.

Schüler D wechselt für das Schuljahr 2020/21 in die 11. Schulstufe einer die semestrierte Oberstufe führenden Schule. Die negativen Beurteilungen des Jahreszeugnisses können durch Semesterprüfungen im Laufe des Schuljahres 2020/21 ausgebessert werden.

Die Semesterprüfung über Deutsch umfasst nur den Lehrstoff des zweiten Semesters der 10. Schulstufe, wohingegen die Semesterprüfung über Englisch den gesamten Lehrstoff der 10. Schulstufe umfassen muss.

Zu Art. 2 Z 16 (§ 33 Abs. 2 lit. g – Beendigung des Schulbesuches):

Mit dem Entfall der „Parkplatzprüfungen“ soll es in der semestrierten Oberstufe künftig auch nicht mehr zur Beendigung des Schulbesuches infolge einer nicht oder einer nicht erfolgreich abgelegten Semesterprüfung kommen (vgl § 23a iVm § 25 Abs. 10 dieses Entwurfes).

Eine Beendigung des Schulbesuches soll jedoch nach wie vor dann eintreten, wenn eine Ausgleichsprüfung gemäß § 30 Abs. 6, also eine „Parkplatzprüfung“ gemäß § 23a Abs. 3 dritter Satz in der Fassung vor dieser Novelle, nicht innerhalb der festgesetzten Fristen abgelegt oder die letztmalige Wiederholung der Ausgleichsprüfung nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wird). Mit dem vorliegenden Entwurf soll § 33 Abs. 2 lit. g entsprechend adaptiert werden.

Zu Art. 2 Z 17, Art. 4 Z 1 (§ 35 Abs. 2 und 3 SchUG, § 4 Abs. 2 und 3 SchUG-BKV- Prüfungskommission):

Die Verringerung der Zahl an Mitgliedern der Kommission, insbesondere im Hinblick auf Planung und Ablauf der Prüfung, hat sich im Rahmen der Reifeprüfung 2019/20 bewährt und soll daher gesetzlich verankert werden.

Zu Art. 2 Z 18 (§ 36 Abs. 4):

Die Möglichkeit, schulautonom die derzeit zwingende zweiwöchige Frist zwischen schriftlicher Klausurarbeit und Beginn der mündlichen Prüfungen der abschließenden Prüfung entfallen zu lassen, soll gewährleisten, dass Personen, die ihre Prüfungen erst im Herbst- oder Wintertermin ablegen, dies so rechtzeitig tun können, dass sie ohne besondere Herausforderungen ihren weiteren Bildungsweg, insbesondere an einer Universität oder Fachhochschule beschreiten können.

Zu Art. 2 Z 19 (§ 36a Abs. 1 – Zulassung zur abschließenden Prüfung):

Die Bestimmung über die Zulassung zur abschließenden Prüfung wird im Hinblick auf die semestrierte Oberstufe adaptiert. Somit gilt sowohl in der nicht semestrierten Oberstufe als auch in der semestrierten Oberstufe, dass zur Ablegung der Hauptprüfung (vorbehaltlich der Bestimmungen des § 36 Abs. 2 Z 1 und 1a sowie Abs. 3) all jene Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten berechtigt sind, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe erfolgreich abgeschlossen habe (vgl im Hinblick auf Pflichtpraktika § 11 Abs. 9 und Abs. 10).

Zu Art. 2 Z 20, Art. 4 Z 2 (§ 38 Abs. 3 SchUG, § 38 Abs. 3 SchUG-BKV):

Die Leistungsbeurteilung der abschließenden Prüfungen soll in Zukunft um eine gesamthaftere Betrachtungsweise der Leistungen, somit einschließlich der Leistungen in den ein schriftliches Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenständen im letzten Schuljahr, in welchem die Unterrichtsgegenstände, lehrplanmäßig unterrichtet wurden, erweitert werden. In den Zeugnissen der abschließenden Prüfungen sollen in Zukunft auch die Leistungen der Klausurarbeit ausgewiesen werden. Der Bundesminister soll diesbezüglich durch Verordnung nähere Regelungen treffen können.

Zu Z 21 (§ 41a – Entfall der Bundes-Reifeprüfungskommission):

Da diese Bestimmung keinen praktischen Anwendungsbereich mehr findet, kann diese entfallen.

Zu Art. 2 Z 22 (§ 51 Abs. 2 – „Kompetenzerhebung“):

Hier erfolgt eine redaktionelle Anpassung im Hinblick auf die Kompetenzerhebungen.

Zu Art. 2 Z 23 (§ 57b Abs. 2 – „Schülerinnen- und Schülerkarte“):

Die Streichung des Erfordernisses der Schriftlichkeit soll die Möglichkeit für andere, zeitgemäßere, Formen der Authentifizierung von Personen schaffen. Derzeit verlangt § 57b Abs. 1 SchUG bezüglich Schülerkarte bereits für die Ausstellung der Karte selbst keine schriftliche Zustimmung. Für die Ausstattung mit weiteren Funktionalitäten (zB Schülerfreifahrt, Kopierkarte) wird aber in Abs. 2 die schriftliche Zustimmung verlangt. Da durch den 8-Punkte-Plan verstärkt eine sichere elektronische Kommunikation mit Schülern und Eltern (zB Portal Digitale Schule, elektronisches Mitteilungsheft) eingeführt werden soll, erscheint eine schriftlich (dh. eigenhändig unterschriebene) Zustimmung nicht mehr zeitgemäß. Die Einwilligung kann zB nach erfolgtem Login über edu.IDAM, PoDS oder eine Lernplattform erfolgen. Wichtig ist nur, dass der Schüler richtig authentifiziert wird. Dies gewährleisten nunmehr zB die vorgenannten Anwendungen.

Zu Art. 2 Z 24 (§ 70a – „Elektronische Kommunikation“):

Diese Regelung soll den Einsatz moderner Kommunikationsmittel für die Kommunikation zwischen Schule und Erziehungsberechtigten aber auch zur Abhaltung von schulpartnerschaftlichen Terminen oder Konferenzen vorgesehen werden. Damit soll auch die Möglichkeit der Kommunikation mit jenen Erziehungsberechtigten erleichtert werden, die nicht in unmittelbarer Nähe zum Schulstandort leben. Dies ist insbesondere für Schulen der Sekundarstufe II, deren Schüler oftmals aus mehreren Bundesländern stammen, von Bedeutung.

Zu Art. 2, Z 25 (§ 71 Abs. 2 lit. h - Widerspruch):

Analog zur geltenden Rechtslage soll es auch künftig für Schülerinnen und Schüler der semestrierten Oberstufe möglich sein, gegen die Entscheidung, dass der letztmögliche Antritt zu einer Ausgleichsprüfung gemäß § 30 Abs. 6 nicht bestanden worden ist, einen Widerspruch zu erheben.

Zu Art. 2, Z 26 (§ 82 – Inkrafttreten):

Die Bestimmungen zur semestrierte Oberstufe sollen ab dem Schuljahr 2021/22 einheitlich in Kraft gesetzt werden. Davon abweichend sollen Jahrgänge und Klassen, in denen die „alte“ neue Oberstufe im Jahr 2020/21 geführt wurde, in diesem System bis zur abschließenden Prüfung auslaufend weitergeführt werden.

Zu Art. 2, Z 27 und Z 28 (§ 82e Abs. 2 und Abs. 3 – Übergangsbestimmung):

Hier erfolgen Anpassungen in den Verordnungsermächtigungen nach § 82e Abs. 2 und Abs. 3 im Zusammenhang mit § 82 Abs. 5s.

Zu Art. 2 Z 29, Art. 3 Z 4 (§ 82l SchUG, § 72a SchUG-BKV):

Die Möglichkeit durch Verordnung besondere, von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende, Regelungen für Termin und Durchführung abschließender Prüfungen zu treffen, soll auch für solche des Schuljahres 2020/21 geschaffen werden, da derzeit nicht vorhersehbar ist, wie die epidemiologische Lage der COVID-19 Pandemie an jedem der einzelnen Schulstandorte zu den Terminen der Prüfungen sein wird.

Zu Artikel 5 (Änderung des Hochschulgesetzes 2005)

Art. 5 Z 1 (§ 3 Abs. 1 HG):

Es soll künftig die Möglichkeit für öffentliche Pädagogische Hochschulen eröffnet werden, im Rahmen der Rechtspersönlichkeit auch Tätigkeiten im Bereich des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrags durchzuführen. Als inhaltliche Schranke dieser Tätigkeiten wird in Abs. 4 verankert, dass die Vollziehung hoheitlicher Aufgaben gemäß § 8 nicht beeinträchtigt werden darf sowie die leitenden Grundsätze (§ 9) nicht verletzt werden dürfen. Ausdrücklich soll wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung (im Bereich des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrags) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit zulässig sein. Dies bezieht sich insbesondere auf die Durchführung von Projekten der Auftragsforschung aus Drittmittel.

Es wird eine neue Z 7 eingefügt, die die Teilnahme am Förderprogramm der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, und an anschließenden Folgeprogrammen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit ermöglichen soll. Dies umfasst die Antragstellung im Rahmen von Ausschreibungen, den Abschluss von Finanzvereinbarungen, die Annahme von Förderungen und Weiterleitung dieser an Begünstigte aber auch die dafür notwendige Kontoführung. Darüber hinaus sollen am Förderprogramm teilnehmende Einrichtungen (zB Pädagogische Hochschulen) auch sonstige sich aus der Umsetzung des Förderprogramms ergebende Rechte und Pflichten selbständig im Rahmen der Rechtspersönlichkeit wahrnehmen können. Der zulässige Tätigkeitsbereich ist somit thematisch begrenzt auf Rechtshandlungen sowie Aufgaben, die für die Teilnahme am Erasmus+-Programm notwendig sind.

Art. 5 Z 3 (§ 3 Abs. 4 HG):

Wie im Text hinsichtlich Art. 3 Z 1 bereits ausgeführt wurde, stellt die Sicherstellung der Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Pädagogischen Hochschulen sowie die Einhaltung der leitenden Grundsätze die absolute Grenze dessen dar, was im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit (auch unter Verwendung von Ressourcen der Pädagogischen Hochschule) durchgeführt werden darf. Es handelt sich um eine Hauptaufgabe der Aufsichtsbehörde, für die Einhaltung dieser Regelung zu sorgen. In diesem Lichte ist der durch Abs. 1 abgesteckte Aktionsradius eingeschränkt zu sehen. Insbesondere ist wissenschaftlich-berufsfeldbezogener Forschung und sind Hochschullehrgängen im Rahmen der Hoheitsverwaltung der Vorrang einzuräumen.

Art. 5 Z 4 und 7 (§ 3 Abs. 5 und 9 HG):

Bei Pädagogischen Hochschulen stellen die Inanspruchnahme von vom Bund im Rahmen der Erhalterfunktion zur Verfügung gestellter Mittel (zB Räumlichkeiten und Infrastruktur) Leistungen des Bundes dar, die grundsätzlich durch die Pädagogische Hochschule im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit aus ihrem Vermögen (Deckungsfonds) abzugelten sind. Dies trägt dem Grundsatz der strikten Trennung von Tätigkeiten der Pädagogischen Hochschulen im hoheitlichen Bereich bzw. für den Erhalter einerseits und in eigener Rechtspersönlichkeit andererseits Rechnung.

Grundsätzlich ist somit wie bisher mit dem Personal, das Tätigkeiten gemäß Abs. 1 durchführt, ein entsprechender Vertrag (zB Dienst- oder Werkvertrag) abzuschließen. Es findet dabei das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung und ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet. Da sich der Anwendungsbereich der Teilrechtsfähigkeit ausweitet, wird damit auch ermöglicht, zB „wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter“ anzustellen, die solche Forschungstätigkeiten in der Teilrechtsfähigkeit durchführen. Wenn Bundesbedienstete für die Teilrechtsfähigkeit der Pädagogischen Hochschule tätig werden, wird dies somit üblicherweise weiterhin eine Nebentätigkeit (mit eigenem Dienst- oder Werkvertrag) darstellen.

Ausdrücklich wird nun aber verankert, dass Bundesbedienstete im Rahmen ihres Dienstverhältnisses zum Bund für die Teilrechtsfähigkeit der Pädagogischen Hochschule hinsichtlich bestimmter Aktivitäten und Projekte tätig werden können. Dabei ist der Gesamtzeitaufwand dafür festzuhalten und die Aufzeichnungen darüber sind dem Bund zur Verfügung zu stellen. Diese dienen als Grundlage für die Abgeltung der Pädagogischen Hochschule im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit an den Bund. Die Entgelte an den Bund sind wie bisher im Rahmen der zweckgebundenen Gebarung zu verwenden.

Da es sich bei der Durchführung von Erasmus+-Aktivitäten und bei wissenschaftlich-berufsfeldbezogener Forschung um Leistungen im öffentlichen Interesse (öffentlich-rechtlicher Bildungsauftrag) handelt, wird gesetzlich ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, zur Unterstützung dieser Tätigkeiten Personal und Sachmittel zur Verfügung zu stellen, ohne dass Kostenersatz zu leisten ist. Dies soll insbesondere wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit ermöglichen, die mit Fördermitteln finanziert wird, für die ein sogenannter Eigenanteil von der teilrechtsfähigen Einrichtung zu tragen wäre. Diese Unterstützung soll auf jene Fälle beschränkt sein, in denen die Durchführung bestimmter im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag gelegenen Aktivitäten ansonsten nicht zu finanzieren wäre.

Art. 5 Z 5 (§ 3 Abs. 7 HG):

Die Bestimmung betreffend die Buchführung und Rechnungslegung in der Teilrechtsfähigkeit wird insofern abgeändert, als die Kontrollfunktion des Hochschulrates ausgedehnt wird und darüber hinaus die Verpflichtung zur Veröffentlichung ua. des Jahresabschlusses auf der Homepage der jeweiligen Pädagogischen Hochschulen unter gewissen Voraussetzungen verankert wird.

Zu Art. 5 Z 8 (§ 7 Abs. 5a HG):

Für private Pädagogische Hochschulen war schon bisher die Abwicklung drittmittelfinanzierter Förderprojekte im Wege des jeweiligen Erhalters möglich. Allerdings war auch hier die faktische Umsetzung nur eingeschränkt möglich, da Einrechnungsmöglichkeiten in die Tätigkeiten des Bundespersonals nicht gegeben waren. Bei dieser Änderung handelt es sich somit um eine den Anpassungen des § 3 Abs. 5 und 9 entsprechende Regelung für private Pädagogische Hochschulen. Darüber hinaus wird auch hier der Grundsatz des Kostenersatzes für Leistungen des Bundes verankert, jedoch kann in vergleichbaren Ausmaß wie für öffentliche Pädagogische Hochschulen von diesem Grundsatz abgegangen werden.

Art. 5 Z 6 (§ 3 Abs. 8):

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.