1067/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 20.11.2020
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Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter,

Genossinnen und Genossen

Betreffend: Auswirkungen der Coronakrise auf Pension und Kinderbetreuungsgeld von Selbstständigen wirkungsvoll abfedern

 

Bedingt durch die Coronakrise und den nun schon zweiten Lockdown verzeichnen viele Unternehmen im Jahr 2020 Umsatzeinbußen. Das heißt für die Unternehmerinnen und Unternehmer, dass sie Einkommenseinbußen hinnehmen müssen. Die Beitragsgrundlage für die Beiträge zur Sozialversicherung sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Basis ist der Jahreseinkommensteuerbescheid. Diese Beitragsgrundlage wird für die meisten UnternehmerInnen im Jahr 2020 wesentlich geringer sein, als sie es zuvor war. Sie dient jedoch als Basis für die Gutschrift auf dem Pensionskonto, sowie die Höhe des Krankengeldes bei freiwilliger Zusatzversicherung in der SVS. Durch das, von den UnternehmerInnen unverschuldete, geringere Einkommen im Jahr 2020, verringert sich also die Pension und das möglicherweise fällig werdende Krankengeld.

Außerdem wird als Berechnungsgrundlage für die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes im einkommensabhängigen Modell der Einkommenssteuerbescheid aus dem Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes herangezogen. Da das Einkommen der meisten UnternehmerInnen im „Coronajahr“ 2020 geringer ausfällt als üblich, wäre auch die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes für Kinder, die im Jahr 2021 geboren werden, geringer.

 

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert dem Nationalrat eine Gesetzesinitiative zuzuleiten, die insbesondere folgende Punkte enthält:

·         Als Basis für die Berechnung des Kinderbetreuungsgeldes für Kinder, die im Jahr 2021 geboren werden, soll wahlweise der Einkommenssteuerbescheid des Jahres 2019 gewählt werden können.

·         Für die Berechnung der Gutschrift auf dem Pensionskonto und die Höhe des Krankengeldes (bei freiwilliger Zusatzversicherung in der SVS) soll wahlweise die Beitragsgrundlage aus 2019 gewählt werden können. Die Beitragsgrundlage des Jahres 2020 soll dabei nicht verändert werden, um UnternehmerInnen keine zusätzliche Last durch höhere SVS-Beiträge aufzubürden. Die Differenz zwischen der Pensionsgutschrift und dem Krankengeld auf Basis der höheren Beitragsgrundlage des Jahres 2019 und den tatsächlich geleisteten SVS-Beiträgen 2020 soll aus den Rücklagen der SVS beglichen werden.“

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisung an den Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie