1070/A XXVII. GP
Eingebracht am 20.11.2020
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Antrag
der Abgeordneten Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz
– ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, wird wie folgt geändert:
1. In § 744 Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
"Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2020 darauf Anspruch hat. "
2. Dem § 744 werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt:
"(7) Rechtsträger, die Leistungen nach Abs. 2 dritter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger mitzuteilen. Der Pensionsversicherungsträger hat sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 mitzuteilen.
(8) (Verfassungsbestimmung) Die
Anpassung für das Kalenderjahr 2021 von Leistungen, die vom
Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind,
darf die Erhöhung nach Abs. 1 unter Heranziehung des
Gesamtpensionseinkommens nach Abs. 2 nicht überschreiten.“
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz - GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, wird wie folgt geändert:
1. In § 382 Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
"Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2020 darauf Anspruch hat. "
2. Dem §
382 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Rechtsträger, die Leistungen nach Abs. 2 dritter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger mitzuteilen. Der Pensionsversicherungsträger hat sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 mitzuteilen."
Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, wird wie folgt geändert:
1. In § 376 Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
"Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2020 darauf Anspruch hat. "
2. Dem §
376 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Rechtsträger, die Leistungen nach Abs. 2 dritter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger mitzuteilen. Der Pensionsversicherungsträger hat sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 mitzuteilen."
In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.
Artikel 1 bis 3: ASVG, GSVG, BSVG
Durch das Pensionsanpassungsgesetz 2021 im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2021 wurden die Pensionserhöhungen bei den gesetzlichen Pensionen mit 35 Euro gedeckelt. Ziel des Antrags ist es, diese Deckelung auch bei den Sonderpensionen einzuziehen. Damit werden in jedem Fall bis zu 30.000 außergewöhnlich hohe Pensionen (über der ASVG-Höchstpension) in die Deckelung der Pensionsanpassung miteinbezogen - etwa die Nationalbankpensionen oder die Kammerpensionen.
Quelle: Sozialministerium, Anfragebeantwortung 3850/AB XXVI. GP (https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/AB/AB_03850/index.shtml)