1070/A XXVII. GP

Eingebracht am 20.11.2020
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:



 

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, wird wie folgt geändert:
 

1. In § 744 Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

"Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2020 darauf Anspruch hat. "

 

2. Dem § 744 werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt:

"(7) Rechtsträger, die Leistungen nach Abs. 2 dritter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger mitzuteilen. Der Pensionsversicherungsträger hat sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 mitzuteilen.

(8) (Verfassungsbestimmung) Die Anpassung für das Kalenderjahr 2021 von Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, darf die Erhöhung nach Abs. 1 unter Heranziehung des Gesamtpensionseinkommens nach Abs. 2 nicht überschreiten.“

 

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz - GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, wird wie folgt geändert:

 

1. In § 382 Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

"Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2020 darauf Anspruch hat. "

 

2. Dem § 382 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Rechtsträger, die Leistungen nach Abs. 2 dritter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger mitzuteilen. Der Pensionsversicherungsträger hat sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 mitzuteilen."



 

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, wird wie folgt geändert:

 

1. In § 376 Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

"Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2020 darauf Anspruch hat. "

 

2. Dem § 376 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Rechtsträger, die Leistungen nach Abs. 2 dritter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger mitzuteilen. Der Pensionsversicherungsträger hat sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 mitzuteilen."


In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.

 

Begründung

 

Artikel 1 bis 3: ASVG, GSVG, BSVG

Durch das Pensionsanpassungsgesetz 2021 im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2021 wurden die Pensionserhöhungen bei den gesetzlichen Pensionen mit 35 Euro gedeckelt. Ziel des Antrags ist es, diese Deckelung auch bei den Sonderpensionen einzuziehen. Damit werden in jedem Fall bis zu 30.000 außergewöhnlich hohe Pensionen (über der ASVG-Höchstpension) in die Deckelung der Pensionsanpassung miteinbezogen - etwa die Nationalbankpensionen oder die Kammerpensionen.

 

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Quelle: Sozialministerium, Anfragebeantwortung 3850/AB XXVI. GP (https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/AB/AB_03850/index.shtml)