Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des polizeilichen Staatsschutzes (Polizeiliches Staatsschutzgesetz – PStSG) geändert wird (Bundesgesetz zur Stärkung der parlamentarischen Kontrolle des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.

Gegenstand / Bezeichnung

1

Polizeiliches Staatsschutzgesetz (PStSG)

Artikel 1

Änderung des Polizeilichen Staatsschutzgesetzes (PStSG)

Das Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des polizeilichen Staatsschutzes (Polizeiliches Staatsschutzgesetz – PStSG) StF: BGBl. I Nr. 5/2016 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2020, wird wie folgt geändert:

1.§ 17 lautet:

§ 17. Das Bundesamt hat unter Einbeziehung der Tätigkeiten der für Verfassungsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen jährlich einen Bericht zu erstellen, mit dem die Öffentlichkeit, unter Einhaltung von gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten, über aktuelle und mögliche staatsschutzrelevante Entwicklungen umfassend informiert wird. In dem Bericht sind die Budgetmittel des Bundeshaushaltes an das Bundesamt sowie die jeweilige Gesamtzahl seiner Bediensteten anzugeben.“

2. Das bisherige 5. Hauptstück erhält die Nummerierung „6. Hauptstück“. Nach dem 4. Hauptstück wird folgendes neues 5. Hauptstück samt Titel eingefügt:

„5. Hauptstück

Sonderbestimmungen über die Kontrolltätigkeit des Ständigen Unterausschusses des Ausschusses für innere Angelegenheiten des Nationalrates

Kontrollrahmen

§ 17a. (1) Zur Kontrolle von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit und nachrichtendienstlichen Maßnahmen im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres ist gemäß Art 52a. B‑VG der ständige Unterausschusses des Ausschusses für innere Angelegenheiten des Nationalrates berufen.

(2) Bestimmungen über die Arbeitsweise, Zusammensetzung und Rechte des Ausschusses und seiner Mitglieder trifft das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975).

Pflicht zur Unterrichtung des Ausschusses

§ 17b. (1) Der Bundesminister für Inneres hat den ständigen Unterausschuss umfassend über die allgemeine Tätigkeit des Bundesamtes und über Vorgänge von besonderer Bedeutung sowie von nachrichtendienstlichen Maßnahmen in seinem Wirkungsbereich zu unterrichten. Der Direktor des Bundesamtes oder einer seiner Stellvertreter hat an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen. Vorgänge von besonderer Bedeutung sind insbesondere

           1. wesentliche Änderungen im Lagebild der inneren Sicherheit,

           2. behördeninterne Vorgänge mit erheblichen Auswirkungen auf die Aufgabenerfüllung,

           3. Einzelvorkommnisse, die Gegenstand politischer Diskussionen oder öffentlicher Berichterstattung sind.

Auf Verlangen des Ausschusses hat der Bundesminister auch über sonstige Vorgänge zu berichten.

(2) Über die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz gem § 17b sowie über die Information Betroffener nach § 16 hat der Bundesminister für Inneres dem ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit jedenfalls halbjährlich zu berichten.

(3) Den Bericht des Rechtsschutzbeauftragten gemäß § 15 Abs. 4 hat der Bundesminister für Inneres dem ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Kontrolle von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit zu übermitteln.

(4) Der Rechtsschutzbeauftragte hat dem ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit für Auskünfte über wesentliche Entwicklungen zur Verfügung zu stehen; zudem steht es dem Rechtsschutzbeauftragten frei, in solchen Angelegenheiten jederzeit von sich aus an den ständigen Unterausschuss heranzutreten. In einem solchen Fall hat er seine Absicht dem Vorsitzenden des ständigen Unterausschusses mitzuteilen, der für eine umgehende Einberufung sorgt.

Umfang der Unterrichtungspflicht, Verweigerung der Unterrichtung

§ 17c. (1) Die Verpflichtung des Bundesministers für Inneres erstreckt sich nur auf Informationen und Gegenstände, die der Verfügungsberechtigung des Ministers unterliegen. Soweit diese nicht besteht, informiert der Bundesminister den Ausschuss. Auf Verlangen des Ausschusses ergreift der Bundesminister geeignete Maßnahmen, um den Ausschuss über diese Informationen und Gegenstände unterrichten zu dürfen.

(2) Soweit die Sicherheit von Personen gefährdet ist, kann der Bundesminister sowohl die Unterrichtung, als auch die Erfüllung von Verlangen verweigern. Macht der Bundesminister von diesen Rechten Gebrauch, so hat er dies dem Ausschuss zu begründen.“

3. Dem § 21 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die §§ xxxxxx in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“