1078/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 20.11.2020
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

des Abgeordneten Peter Schmiedlechner
und weiterer Abgeordneter

betreffend Verfolgung von Stall- und Hofeinbrüchen

Bäuerliche Betriebe werden immer öfter Opfer von Stalleinbrüchen und unbefugten Stallbetretungen. Oft geht es sogar so weit, dass die Stallungen unbemerkt über längere Zeit überwacht und aufgenommen werden. Daraus ergeben sich insbesondere drei Probleme:

      die Bauernschaft und alle am Hof lebenden Personen müssen in Unsicherheit leben

      die Tiere leiden ebenso und erschrecken, wenn jemand zur ungewohnten Zeit, vor allem zu Nachtstunden, im Stall herumschleicht

       die Wahrung der hohen Hygienestandards wird durch Eindringlinge gefährdet

Dieses Thema und damit verbundene Sicherheit im Betrieb wird deswegen immer aktueller und verlangt nach einer nachhaltigen Lösung.

In einer Sitzung des Nationalrates am 25.09.2019 wollte die ÖVP bereits mittels überhastetem Abänderungsantrag[1] eine Änderung des Strafgesetzes als Wahlzuckerl durchpeitschen, ohne wie bei solchen Gesetzen üblich, die gebotene Begutachtung durchzuführen. Statt einem Verbot von Hof- und Stalleinbrüchen, forderten Sie lediglich eine Anpassung des Hausfriedensbruchparagraphen - für die FPÖ war das zu wenig. „Inhaltlich stehen wir Freiheitliche voll und ganz zur geplanten Änderung des Strafgesetzbuches und somit zum Schutz des Eigentums unserer heimischen Landwirte. Wir wollen aber kein ,Husch-Pfusch-Gesetz‘ auf Kosten der Qualität, das die ÖVP in einer Nacht und Nebel-Aktion durchpeitschen wollte“, betonte der damalige FPÖ-Agrarsprecher NAbg. Maximilian Linder.[2]

Inzwischen regiert die ÖVP seit bald einem Jahr mit den Grünen. Ein Gesetzesentwurf wurde noch immer nicht im Nationalrat eingebracht. Nicht einmal ein Begutachtungsverfahren wurde begonnen. Stattdessen wird der selbsternannte Tierrechtler und Aktivist Dr. Martin Balluch in den Tierschutz-Dachverband entsandt. Die ÖVP sieht hier wissentlich zu, wie ein deklarierter Gegner unserer Landwirte und Bergbauern in einem wichtigen Gremium installiert wird.

Umso mehr braucht es nun einen höheren Schutz für die heimischen Landwirte, welcher Hof- und Stalleinbrüche unter Strafe stellt, denn das Strafgesetzbuch regelt bislang nur das Eindringen in Privaträume (§ 109 - Hausfriedensbruch). Weil dabei Gewalt bzw. Gewaltandrohung eine Voraussetzung ist, ist jedoch das heimliche Einschleichen grundsätzlich nicht erfasst. Außerdem findet sich im Text die

Betriebsstätte, also insbesondere Stallungen, keine Erwähnung. Lediglich die Wohnstätte findet Erwähnung, wovon Stallungen allerdings nicht umfasst sind. Im Absatz 3 des § 109 wird in Folge zwar die Wohnstätte um einen Raum des Berufes oder Gewerbes erweitert, allerdings einhergehend mit der Voraussetzung der Gewalt und des Eindringens von mehreren Personen.

Obwohl Stalleinbrüche diese hohen Voraussetzungen nur selten erfüllen steigen die Fallzahlen. Ein eigener Schutz vor Stall- und Hofeinbrüchen, nicht nur eine Ergänzung zum Hausfriedensbruch, ist als Anpassung an die Lebensrealität auf den Bauernhöfen dringend notwendig. Auch, dass Ton- bzw. Bildaufnahmen ohne Erlaubnis des Inhabers angefertigt werden, muss konsequent bestraft werden. Es gilt die Rechte der in landwirtschaftlichen Betrieben arbeitenden Personen zu wahren.

Um in Sinne der Bäuerinnen und Bauern, deren Familien und ihrer Angestellten Rechtssicherheit zu schaffen, müssen wir das geltende Gesetz entsprechend novellieren. Der folgende Paragraph soll neu eingefügt werden:

"Stall- und Hofeinbrüche § 109a.

(1)  Wer mit Gewalt gegen eine Person, durch Drohung mit Gewalt oder auf eine in § 129 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannte Weise in eine bäuerliche Betriebstätte eindringt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(2)  Bäuerliche Betriebsstätte ist jeder umschlossene Raum, der zur Ausübung des Berufes, Gewerbes oder Geschäftes eines Landwirtes dient.

(3)  Wer in einem Haus, in einer Wohn- oder Betriebsstätte oder in einem unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Bereich entgegen einer Aufforderung des berechtigten Landwirtes beharrlich verweilt , ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(4)  Ebenso ist zu bestrafen, wer in eine Wohn- oder Betriebsstätte eindringt und dort ohne Einwilligung des berechtigten Landwirtes Bild- oder Tonaufnahmen dieser Wohn- oder Betriebsstätte oder der dort befindlichen Personen oder Sachen anfertigt oder eine Vorrichtung zur Anfertigung solcher Ton- oder Bildaufnahmen anbringt.

(5)  Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinen Rechten Verletzten zu verfolgen.

(6)  Wer die Tat nach Abs. 1, 3 und 4 begeht, indem er

1.    er gegen eine dort befindliche Person oder Sache Gewalt zu üben beabsichtigt; oder

2.    er oder mit seinem Wissen ein anderer Beteiligter (§ 12) eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern, oder

3.    mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit Gewalt das Eindringen mehrerer Personen erzwungen wird

ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen.

(7)  Ebenso ist zu bestrafen, wer die Tat nach Abs. 3 mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung (§ 74 Abs. 1 Z 5) begeht.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachfolgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung wird aufgefordert dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, mit welcher das Strafgesetzbuch dahingehend novelliert wird, dass Hof- und Stalleinbrüche im Sinne dieses Antrags unter Strafe gestellt werden.“

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Justizausschuss ersucht.



[1]      https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/AA/AA_00151/index.shtml

[2]      https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20190927_OTS0042/fpoe-linder-schutz-des-eigentums-der-
heimischen-bauern-zu-wichtig-fuer-oevp-husch-pfusch-gesetz