1083/A XXVII. GP

Eingebracht am 20.11.2020
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Antrag

 

der Abgeordneten Gabriele Heinisch-Hosek,

Genossinnen und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert wird  

 

          Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert wird

 

   Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 107/2020, wird wie folgt geändert:

 

 

In § 18 b Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

 

          „Eine behördliche Schließung liegt auch dann vor, wenn diese Einrichtungen weiterhin eine Betreuung anbieten.“

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Sozials

Begründung:

 

 

Im Zentrum der Diskussion stand in der letzten Zeit die Frage, ob die Schulen durch die Umstellung auf distance learning, bei Weiterbestehen einer Betreuungsmöglichkeit in der Schule, als behördlich geschlossen im Sinne des § 18b AVRAG gelten.

 

In den Erläuterungen zum 1. COVID-19 Gesetz (BGBl. I Nr. 12/2020), mit dem erstmalig die Sonderbetreuungszeit eingeführt wurde, wurde ausgeführt, dass die Sonderbetreuungszeit dann vereinbart werden kann, wenn Schulen oder andere Kinderbetreuungseinrichtungen auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen werden, wobei diese Einrichtungen eine Betreuung weiterhin anbieten.

 

Daraus geht klar hervor, dass auch die jetzige Umstellung auf distance learning eine teilweise behördliche Schließung der Schulen darstellt, weil das Anbieten einer Betreuung durch die Schule einer Schließung nicht schadet.

Um dies klar zu stellen und Rechtssicherheit für Familien zu schaffen, ist es notwendig eine gesetzliche Klarstellung vorzunehmen.