1090/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 20.11.2020
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten KO Herbert Kickl, Dr. Dagmar Belakowitsch, Mag. Gerhard Kaniak, Michael Schnedlitz, Peter Wurm

und weiterer Abgeordneter

betreffend Verbot von Covid-19-Zwangstestungen und Zwangsimpfungen

 

Im Budgetbegleitgesetz 2021 wird auch das Impfschadengesetz novelliert:

Artikel 21 (Budgetbegleitgesetz 2021)

Änderung des Impfschadengesetzes

Das Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2019, wird wie folgt geändert:

Nach § 8l wird folgender § 8m eingefügt:

„§ 8m. Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2021 mit dem Faktor 1,035 vorzunehmen.“

Gleichzeitig wird auch ein Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes an Covid‑19‑Impfungen und ‑Schnelltests Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden, im Budgetbegleitgesetz 2021 neu geregelt.

Artikel 31 (Budgetbegleitgesetz 2021)

Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes an Covid‑19‑Impfungen und ‑Schnelltests Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden

§ 1. (1) Um eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Covid‑19‑Impfstoffen sicherzustellen, wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Rahmen des „Joint EU Approach to COVID‑19 vaccines procurement“ der Europäischen Union Covid‑19‑Impfstoffe für den Bund zu erwerben. Die Bereitstellung von Covid‑19‑Impfstoffen gilt dabei als Erfüllung einer Aufgabe des Bundes im Sinn des § 69 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2018. Diese Ermächtigung bezieht sich auch auf die Nebenkosten der Beschaffung, wie etwa die Aufwendungen für Transport und Lagerung, sowie den Erwerb von Medizinprodukten, die für die Durchführung der Impfungen unmittelbar erforderlich sind.

(2) Die Ermächtigung nach Abs. 1 ist mit dem Betrag von 200 Millionen Euro begrenzt.

§ 2. (1) Um eine ausreichende Anzahl von Antigen‑Schnelltests für Testungen zur Eindämmung der Covid‑19‑Pandemie zur Verfügung stellen zu können, wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Antigen-COVID‑19-Schnelltests für den Bund zu erwerben. Die Bereitstellung von Antigen‑COVID‑19‑Schnelltests gilt dabei als Erfüllung einer Aufgabe des Bundes im Sinn des § 69 Abs. 2 BHG 2013.

(2) Die Ermächtigung nach Abs. 1 ist mit dem Betrag von 30 Millionen Euro begrenzt.

§ 3. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die nach § 1 Abs. 1 beschafften Impfstoffe und Medizinprodukte und über die nach § 2 Abs. 1 beschafften Antigen‑COVID‑19‑Schnelltests im Wege einer Verteilung an Gebietskörperschaften oder an andere Rechtsträger, die COVID-19-Impfungen oder COVID‑19‑Schnelltests durchführen oder organisieren, zu verfügen. Die Verfügung kann ganz oder teilweise auch durch unentgeltliche Übereignung erfolgen und von Bedingungen und Zusagen abhängig gemacht werden, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der Verhütung oder Bekämpfung der COVID‑19‑Pandemie stehen. Soweit der Bedarf an Impfstoffen im Inland gedeckt ist, können der nicht benötigte Impfstoff und die damit in Zusammenhang stehenden Medizinprodukte an andere Staaten oder internationale Organisationen verkauft oder im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit unentgeltlich übereignet werden.

§ 4. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

„Covid-19- Schnelltest- und Impfoffensive“ wird vorbereitet

Mit Riesenschritten, doch von der Bevölkerung weitgehend unbemerkt, bereitet Schwarz-Grün im Budget 2021 damit eine „Covid-19- Schnelltest- und Impfoffensive“ vor.

Dort heißt es nämlich unter anderem: „Um eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Covid‑19‑Impfstoffen sicherzustellen, wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Rahmen des „Joint EU Approach to COVID‑19 vaccines procurement“ der Europäischen Union Covid‑19‑Impfstoffe für den Bund zu erwerben. Diese Ermächtigung bezieht sich auch auf die Nebenkosten der Beschaffung, wie etwa die Aufwendungen für Transport und Lagerung, sowie den Erwerb von Medizinprodukten, die für die Durchführung der Impfungen unmittelbar erforderlich sind.“ Als finanzieller Rahmen ist jetzt einmal eine Ermächtigung für einen Gesamtbetrag von nicht weniger als 200 Millionen Euro vorgesehen.

Für diese gesetzliche Maßnahme haben sich die Koalitionsparteien eine umfangreiche Begründung einfallen lassen. So werde der Beschaffung von ausreichend COVID-19-Impfstoffen eine zentrale Rolle bei der Bekämpfung der Pandemie zukommen. Im Rahmen des „Joint EU Approach to COVID-19 vaccines procurement“ konnte die Europäische Kommission bereits erste Verträge unterzeichnen. Mit weiteren Herstellern sollen in den nächsten Wochen Verträge unterzeichnet werden. Entsprechend der Angaben der einzelnen Firmen würden bereits zu Jahresende oder spätestens Anfang 2021 erste Lieferungen an Impfstoffen möglich werden, vorausgesetzt, es ergeht davor eine Marktzulassung seitens der Europäischen Arzneimittel-Agentur, heißt es in den Gesetzeserläuterungen.

Diese Ermächtigung umfasst auch Medizinprodukte wie z.B. die erforderlichen Einwegspritzen und Aufwendungen für Transport und Lagerung. Nach derzeitigem Stand soll das Impfstoffportfolio für Österreich laut Gesundheitsministerium aus verschiedenen Impfstoffen bestehen. Der vorläufig festgesetzte Betrag von 200 Millionen Euro enthält sowohl den Ankaufspreis, als auch die Vorauszahlungen für die Impfstoffe im Rahmen einer Aufstockung der dafür zur Verfügung stehenden Mittel aus dem europäischen Emergency Support Instrument (ESI) Die geschätzten Kosten setzen sich aktuell wie folgt zusammen: 190 Millionen Euro für Impfstoffe, fünf Millionen Euro für Material wie Spritzen, Nadeln usw. sowie weitere fünf Millionen Euro für Transport, Versicherung und Lagerung der Impfstoffe.

Damit nicht genug werden auch im Bereich der Schnelltests zusätzliche finanzielle Mittel bereitgestellt. So werden der Gesundheits- und Finanzminister ermächtigt, Antigen‑Schnelltests für Testungen zur Eindämmung der Covid‑19‑Pandemie zu erwerben. Hier ist ein Gesamtbetrag von 30 Millionen Euro als vorläufiger Finanzierungrahmen durch diese gesetzliche Grundlage angesetzt.

Besonderheit dabei ist, dass diese Impfstoffe und Medizinprodukte und Antigen‑COVID‑19‑Schnelltests im Wege einer Verteilung an Gebietskörperschaften oder an andere Rechtsträger, die COVID-19-Impfungen oder COVID‑19‑Schnelltests durchführen oder organisieren, verteilt werden können. Und diese Verteilung kann „ganz oder teilweise auch durch unentgeltliche Übereignung erfolgen und von Bedingungen und Zusagen abhängig gemacht werden, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der Verhütung oder Bekämpfung der COVID‑19‑Pandemie stehen“.

In diesem Zusammenhang ist vor allem auf den § 17 Abs 4 Epidemiegesetz zu verweisen, der folgendermaßen lautet: „Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Einzelfall für bestimmte gefährdete Personen die Durchführung von Schutzimpfungen oder die Gabe von Prophylaktika anordnen.“ Und das bedeutet defacto eine Impfpflicht!

Soweit der Bedarf an Impfstoffen im Inland gedeckt ist, können der nicht benötigte Impfstoff und die damit in Zusammenhang stehenden Medizinprodukte an andere Staaten oder internationale Organisationen verkauft oder im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit unentgeltlich übereignet werden.

Im Impfschadengesetz 1973 ist die Grundlage für Schadenersatz durch den Bund gegenüber Geschädigten durch eine sogenannte „Schutzimpfung“ festgehalten:

 

§ 1. Der Bund hat für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund

 

      1.  des bis zum 31. Dezember 1980 geltenden Bundesgesetzes über Schutzimpfungen gegen Pocken (Blattern), BGBl. Nr. 156/1948, oder

      2.  einer behördlichen Anordnung gemäß § 17 Abs. 3 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, oder

      3.  des § 3 des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1977 und 1978, BGBl. Nr. 167/1977 bzw. des § 3 des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1979 und 1980, BGBl. Nr. 563/1978, oder

      4.  des § 5 des Bundesgesetzes über die sanitätspolizeiliche Grenzkontrolle, BGBl. Nr. 15/1975,

verursacht worden sind, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten.

 

§ 1a. Der Bund hat ferner für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund der Bestimmungen des Impfgesetzes vom 8. April 1874, deutsches RGBl., S. 31, in der Fassung der Kundmachung GBlÖ. 1939, Nr. 936, ab 27. April 1945 im Bundesgebiet verursacht worden sind, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten.

§ 1b. (1) Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.

(3) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ist Entschädigung jedenfalls für Schäden zu leisten, die durch im jeweils ausgestellten Mutter-Kind-Paß genannte Impfungen verursacht worden sind.

 

Bundeskanzler Kurz kündigt für die Zeit nach dem 7. Dezember 2020 als Bedingung für eine neuerlichen Öffnung Testungen nach dem Vorbild der Slowakei an, d.h. Massentestungen für alle Bevölkerungsschichten vom zehnten bis zum fünfundsechzigsten Lebensjahr.

In der Slowakei werden die Testungen mit Sanktionen verknüpft, d.h. wer sich nicht testen lassen möchte, wird in Zwangsquarantäne geschickt. Dies trauen sich Bundeskanzler Sebastian Kurz und seine schwarz-grüne Regierung zwar derzeit noch nicht offiziell verkünden, aber wenn man sich die Aktionen rund um die Corona-App im Frühjahr 2020 in Erinnerung ruft, dann könnte hier durchaus der Versuch einer Verpflichtung herauskommen.

Wenn aber verpflichtende Testungen kommen, dann sind auch verpflichtende Impfungen mittelfristig nicht mehr auszuschließen.

 

 

 

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

Entschließungsantrag

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die folgende gesetzliche Regelungen umfasst:

 

·         ein gesetzliches Verbot von Zwangstestungen in Österreich im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und ähnlichen Infektionen;

·         ein gesetzliches Verbot von Zwangsimpfungen in Österreich im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und ähnlichen Infektionen;

·         eine Novellierung der §§ 17 Abs 3 und 4 Epidemiegesetz, die Impfpflichten für bestimmte Berufsgruppen, Bevölkerungsgruppen oder Einzelpersonen gesetzlich verbietet;

·         Eine Novellierung des Impfschadengesetz, die alle Schäden durch freiwillige und angeordnete Impfungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und ähnlichen Infektionen umfasst.“

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung dieses Antrages an den Ausschuss für Arbeit und Soziales beantragt.