1103/A XXVII. GP

Eingebracht am 20.11.2020
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Lukas Brandweiner, David Stögmüller

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:

§ 76a lautet:

§ 76a. (1) § 4 Abs. 1 letzter Satz, § 8a Abs. 3, § 21 Abs. 1 letzter Satz und die Abs. 5 bis 8, § 28 Abs. 6 bis 11 und § 34b Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31. August 2021 außer Kraft.

(2) § 23a Abs. 6 und § 28 Abs. 6, Abs. 7 erster und dritter Satz, Abs. 8 erster Satz und Abs. 11 in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31. August 2021 außer Kraft.“

Begründung

Aufgrund der offenkundigen Entwicklung der COVID-19-Pandemie ist die bisherige Befristung bestimmter Maßnahmen im Zivildienstgesetz 1986 bis 31. Dezember 2020 nicht ausreichend, um der sich zuspitzenden Lage gerecht zu werden.

Die Verlängerung der mit den Novellen BGBl. I Nr. 16/2020 und Nr. 23/2020 beschlossenen vorübergehenden Maßnahmen im Zusammenhang mit dem außerordentlichen Zivildienst bis 31. August 2021 erscheint daher dringend geboten.

Es handelt sich dabei um die Verlängerung von Sonderverfahrensvorschriften einerseits. Mit diesen wurden vor allem verfahrensbeschleunigende Maßnahmen festgelegt.

Andererseits wurde die Möglichkeit geschaffen, sich eines externen Rechtsträgers zu bedienen, der bei der administrativen Abwicklung unterstützend tätig wird.

Hinsichtlich des Verweises auf § 4 Abs. 1 wird ein Redaktionsversehen bereinigt. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 16/2020 wurde dem § 4 Abs. 1 lediglich ein neuer letzter Satz angefügt. Die restlichen Bestimmungen betreffend die Anerkennung von Zivildiensteinrichtungen sollen von den im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie eingefügten Bestimmungen unberührt bleiben.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.

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