1104/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Norbert Sieber, Barbara Neßler,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 20.11.2020 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2019, wird wie folgt geändert: |
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In § 15b Abs. 3 wird die Wortfolge „Karenz bis zum zweiten Lebensjahr des Kindes“ durch die Wortfolge „Karenz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes“ ersetzt. |
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(3) Die Absicht, aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, ist dem Dienstgeber zu den in §§ 15 Abs. 3 oder 15a Abs. 3 genannten Zeitpunkten bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, kann der Dienstgeber binnen weiterer zwei Wochen wegen der Inanspruchnahme der aufgeschobenen Karenz Klage beim zuständigen Gericht einbringen, widrigenfalls die Zustimmung als erteilt gilt. Die Dienstnehmerin kann bei Nichteinigung oder im Fall der Klage bekannt geben, dass sie anstelle der aufgeschobenen Karenz Karenz bis zum zweiten Lebensjahr des Kindes in Anspruch nimmt. Gleiches gilt, wenn der Klage des Dienstgebers stattgegeben wird. |
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(3) Die Absicht, aufgeschobene Karenz in
Anspruch zu nehmen, ist dem Dienstgeber zu den in §§ 15
Abs. 3 oder 15a Abs. 3 genannten Zeitpunkten bekannt zu geben.
Kommt innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, kann
der Dienstgeber binnen weiterer zwei Wochen wegen der Inanspruchnahme der
aufgeschobenen Karenz Klage beim zuständigen Gericht einbringen,
widrigenfalls die Zustimmung als erteilt gilt. Die Dienstnehmerin kann bei
Nichteinigung oder im Fall der Klage bekannt geben, dass sie anstelle der
aufgeschobenen Karenz Karenz bis zum Ablauf des zweiten
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