1106/A XXVII. GP

Eingebracht am 20.11.2020
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Antrag

der Abgeordneten Karl Mahrer, Mag. Georg Bürstmayr

Kolleginnen und Kollegen

Betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das BFA‑Verfahrensgesetz und das Asylgesetz 2005 geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das BFA‑Verfahrensgesetz und das Asylgesetz 2005 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:

In § 64a Abs. 31 wird die Wortfolge „mit Ablauf des 31. Dezember 2020“ durch die Wortfolge „mit Ablauf des 30. Juni 2021“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Mit dem Außerkrafttreten des § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 tritt § 22 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020 wieder in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:

In § 82 Abs. 31 wird die Wortfolge „mit Ablauf des 31. Dezember 2020“ durch die Wortfolge „mit Ablauf des 30. Juni 2021“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 27/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 125 Abs. 35 wird die Wortfolge „vor Ablauf des 31. Dezember 2020 durch die Wortfolge vor Ablauf des 30. Juni 2021“ ersetzt.

2. In § 126 Abs. 24 wird die Wortfolge „mit Ablauf des 31. Dezember 2020“ durch die Wortfolge „mit Ablauf des 30. Juni 2021“ ersetzt und folgender letzter Satz angefügt:

„Mit dem Außerkrafttreten des § 20 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 tritt § 20 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020 wieder in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des BFA‑Verfahrensgesetzes

Das BFA‑Verfahrensgesetz (BFA‑VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2020, wird wie folgt geändert:

§ 56 Abs. 14 lautet:

„(14) Die Änderungen der §§ 10 Abs. 3 und 6 sowie 49 Abs. 4 durch die Novelle BGBl. I Nr. 29/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Änderungen des § 49 Abs. 4 durch die Novelle BGBl. I Nr. 29/2020 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 und die Änderungen des § 10 Abs. 3 und 6 durch die Novelle BGBl. I Nr. 29/2020 mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Asylgesetzes 2005

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2020 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 69/2020, wird wie folgt geändert:

In § 73 Abs. 22 wird die Wortfolge „mit Ablauf des 31. Dezember 2020“ durch die Wortfolge „mit Ablauf des 30. Juni 2021“ ersetzt.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen diesen Antrag dem Ausschuss für innere Angelegenheiten zuzuweisen.

Begründung

Im April 2020 wurden aufgrund der COVID-19-Epidemie in den fremdenrechtlichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des BFA-Verfahrensgesetzes und des Asylgesetzes 2005 diverse Sonderbestimmungen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geschaffen.

Vor dem Hintergrund, dass mit einem Ende der Epidemie im Dezember 2020 nicht gerechnet werden kann und Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 voraussichtlich auch im Laufe des Jahres 2021 erforderlich sein werden, wurde die Geltungsdauer des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBl. I Nr. 12/2020, bereits auf Mitte 2021 verlängert und soll eine solche Verlängerung auch für die im Fremdenrecht zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffenen Bestimmungen erfolgen.

Zu Art. 1 (Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985)

Vor dem Hintergrund, dass mit einem Ende der Epidemie im Dezember 2020 nicht gerechnet werden kann und Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 voraussichtlich auch im Laufe des Jahres 2021 erforderlich sein werden, wurde die Geltungsdauer des COVID-19-Maßnahmengesetzes bereits auf Mitte 2021 verlängert. Es ist daher sachgerecht, auch die mit dem 4. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 24/2020, im Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffene Bestimmung (§ 22 Abs. 1 leg. cit.), wonach die Abgabe des Gelöbnisses eines Verleihungswerbers während der Dauer von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht mündlich, sondern schriftlich an die Behörde erfolgt, bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 zu verlängern.

Zu Art. 2 (Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes)

Da sich ein Ende der Epidemie nicht abzeichnet, werden voraussichtlich auch im kommenden Jahr Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich sein. In Übereinstimmung mit dem COVID-19-Maßnahmengesetz, dessen Geltungsdauer bereits auf Mitte 2021 verlängert wurde, soll vor diesem Hintergrund auch jene mit dem 4. COVID-19-Gesetz eingeführte Bestimmung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (§ 19 Abs. 1a leg. cit.) bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 verlängert werden, die vorsieht, dass Verlängerungs- und Zweckänderungsanträge im Falle der Einschränkung der Bewegungsfreiheit oder des zwischenmenschlichen Kontakts aufgrund von COVID-19-Maßnahmen postalisch oder auf elektronischem Wege bei der Behörde einzubringen sind.

Zu Art. 3 (Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005)

Zu Z 1 und 2

Angesichts der Verlängerung der Geltungsdauer des COVID-19-Maßnahmengesetzes bis Mitte 2021 sollen auch die im Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) vor dem Hintergrund der COVID-19-Epidemie eingefügten Ausnahmeregelungen in Zusammenhang mit der Erteilung von Visa bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 verlängert werden. Konkret handelt es sich dabei insbesondere um die Verlängerung der Geltungsdauer jener mit dem 4. COVID-19-Gesetz eingeführten Bestimmungen in § 20 FPG, die Inhabern von Visa gemäß § 22a Z 2 oder 3 FPG die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ermöglichen, sofern aufgrund von COVID-19-Maßnahmen die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt oder die Beantragung eines Visums bei der zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland aus faktischen, nicht vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, und die Betroffenen die entsprechende Berechtigung oder sonstige Bestätigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, nachweisen können.

Zu Art. 4 (Änderung des BFA‑Verfahrensgesetzes)

Da die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffenen Maßnahmen voraussichtlich auch im Jahr 2021 noch erforderlich sein werden, wurde die Geltungsdauer des COVID-19-Maßnahmengesetzes bereits verlängert. Vor diesem Hintergrund ist es daher angezeigt, auch jene Bestimmungen zu verlängern, die aufgrund solcher Maßnahmen für den asylverfahrensrechtlichen Bereich vorgesehen wurden. Betroffen ist dabei jene mit dem 7. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 29/2020, geschaffene Änderung in § 10 Abs. 3 und 6 des BFA-Verfahrensgesetzes, derzufolge unbegleitete minderjährige Asylwerber nach der Asylantragstellung künftig auch – aufgrund allfälliger erforderlicher Schließungen von Erstaufnahmestellen im Zusammenhang mit COVID-19 – in Regionaldirektionen und dessen Außenstellen verbracht werden können. Die Geltungsdauer soll dabei ebenso wie die aktuelle Geltungsdauer des COVID-19-Maßnahmengesetzes mit dem Ablauf des 30. Juni 2021 festgelegt werden.

Zu Art. 5 (Änderung des Asylgesetzes 2005)

Die korrespondierend zu § 19 Abs. 1a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz vor dem Hintergrund der COVID-19-Epidemie mit dem 7. COVID-19-Gesetz eingeführte Bestimmung im Asylgesetz 2005, derzufolge Verlängerungsanträge gemäß § 57 AsylG 2005 im Falle der Einschränkung der Bewegungsfreiheit oder des zwischenmenschlichen Kontakts aufgrund von COVID-19-Maßnahmen postalisch oder auf elektronischem Wege bei der Behörde einzubringen sind und der Aufenthaltstitel bei Stattgebung des Antrags auch zu eigenen Handen zugestellt werden kann, soll ebenso bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 verlängert werden.