1107/A XXVII. GP

Eingebracht am 20.11.2020
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Karl Mahrer, Mag. Georg Bürstmayr,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2019 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 113/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 25 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, bewährte geeignete Einrichtungen für opferschutzorientierte Täterarbeit vertraglich damit zu beauftragen, Gefährder gemäß § 38a Abs. 8 zu beraten (Beratungsstellen für Gewaltprävention). Die Beratung dient der Hinwirkung auf die Abstandnahme von Gewaltanwendung im Umgang mit Menschen und soll mindestens sechs Beratungsstunden umfassen (Gewaltpräventionsberatung).“

2.In § 38a Abs. 8 entfällt der letzte Satz und wird der Begriff „Gewaltpräventionszentrum“ jeweils durch den Begriff „Beratungsstelle für Gewaltprävention“ ersetzt.

3. In § 56 Abs. 1 Z 3 wird der Begriff „Gewaltpräventionszentren“ durch den Begriff „Beratungsstellen für Gewaltprävention“ ersetzt.

4. In § 84 Abs. 1b Z 3 wird der Begriff „Gewaltpräventionszentrum“ durch den Begriff „Beratungsstelle für Gewaltprävention“ ersetzt.

5. In § 94 Abs. 47 zweiter Satz wird das Datum „1. Jänner 2021“ durch das Datum „1. Juli 2021“ ersetzt.

6. Dem § 94 werden folgender Abs. 48 bis 50 angefügt:

„(48) § 38a Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.

(49) Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung dieses Bundesgesetzes beziehen, die es durch das Gewaltschutzgesetz 2019, BGBl. I Nr. 105/2019, erhalten würde.

(50) Der Bundesminister für Inneres hat bis 30. Juni 2022 die durch das Gewaltschutzgesetz 2019 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx in diesem Bundesgesetz eingeführten Maßnahmen zum Gewaltschutz zu evaluieren.“

Begründung

Aufgrund der besonderen Herausforderungen durch die COVID-19-Krise bedarf es der Verlängerung der vorgesehenen Legisvakanz im Zusammenhang mit den Beratungsstellen für Gewaltprävention, um deren flächendeckende Beauftragung gewährleisten zu können.

Durch den Entfall der Kostentragung durch den Täter können mögliche „Verstärkungen“ von familieninternen „Spannungen“ und damit Verhinderung von zusätzlichen Gefahrenlagen bei ohnedies schon gegebener angespannter familiärer Budgetlage hintangehalten werden. In einkommensschwachen Schichten, die häufig von diesen sicherheitspolizeilichen Maßnahmen betroffen sind, würde sich dies besonders auswirken.

Der Entfall der Kostentragung durch den Betroffenen befreit allfällige Bewerber um diese Tätigkeit davor, das Risiko übernehmen zu müssen, wenn der Gefährder nicht in der Lage ist, die Kosten tatsächlich zu tragen. Darüber hinaus wird damit der administrative Aufwand bei den Beratungsstellen für Gewaltprävention reduziert. All dies könnte auch ein Anreiz dafür sein, sich vermehrt an einer Ausschreibung zu beteiligen.

Zudem wird der Begriff Gewaltpräventionszentrum aus sprachlichen Gründen durchgängig durch den Begriff Beratungsstelle für Gewaltprävention ersetzt.

Mit Blick auf die Erzielung eines bestmöglichen Beratungsergebnisses scheint es angezeigt, eine Mindestdauer für die Beratung festzulegen.

Ein Jahr nach Inkrafttreten soll eine Evaluierung der durch das Gewaltschutzgesetz 2019 im SPG eingeführten Maßnahmen erfolgen.,

 

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Ausschuss für innere Angelegenheiten zuzuweisen.