1107/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Karl Mahrer, Mag. Georg Bürstmayr,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 20.11.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 20.11.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2019 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 113/2019, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung weist § 25 Bestimmungen bis inkl. Abs. 3 auf; mit dem BGBl. I Nr. 105/2019 wurde ein neuer Abs. 4 angefügt, dieser tritt jedoch erst mit 1.1.2021 in Kraft; vgl. dazu NovAo 5

Daher wird die Textgegenüberstellung mit der ab 1.1.2021 gültigen Rechtslage idF BGBl. I Nr. 105/2019 erstellt (grün hinterlegt).

1. § 25 Abs. 4 lautet:

 

(4) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, bewährte geeignete Einrichtungen für opferschutzorientierte Täterarbeit vertraglich damit zu beauftragen, Gefährder gemäß § 38a Abs. 8 zu beraten (Gewaltpräventionszentren). Die Beratung dient der Hinwirkung auf die Abstandnahme von Gewaltanwendung im Umgang mit Menschen (Gewaltpräventionsberatung).

„(4) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, bewährte geeignete Einrichtungen für opferschutzorientierte Täterarbeit vertraglich damit zu beauftragen, Gefährder gemäß § 38a Abs. 8 zu beraten (Beratungsstellen für Gewaltprävention). Die Beratung dient der Hinwirkung auf die Abstandnahme von Gewaltanwendung im Umgang mit Menschen und soll mindestens sechs Beratungsstunden umfassen (Gewaltpräventionsberatung).“

(4) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, bewährte geeignete Einrichtungen für opferschutzorientierte Täterarbeit vertraglich damit zu beauftragen, Gefährder gemäß § 38a Abs. 8 zu beraten (GewaltpräventionszentrenBeratungsstellen für Gewaltprävention). Die Beratung dient der Hinwirkung auf die Abstandnahme von Gewaltanwendung im Umgang mit Menschen und soll mindestens sechs Beratungsstunden umfassen (Gewaltpräventionsberatung).).

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung enthält § 38a keinen Abs. 8; dieser tritt lt. BGBl. I Nr. 105/2019 erst mit 1.1.2021 in Kraft; vgl. dazu NovAo 5

Daher wird die Textgegenüberstellung mit der ab 1.1.2021 gültigen Rechtslage idF BGBl. I Nr. 105/2019 erstellt (grün hinterlegt).

Hinweis der ParlDion: Richtig müsste die Novellierungsanordnung heißen:

2. In § 38a Abs. 8 entfällt der letzte Satz und wird die Wortfolge „ein Gewaltpräventionszentrum“ durch die Wortfolge „eine Beratungsstelle für Gewaltprävention“ sowie die Wortfolge „das Gewaltpräventionszentrum“ durch die Wortfolge „die Beratungsstelle für Gewaltprävention“ ersetzt.

2. In § 38a Abs. 8 entfällt der letzte Satz und wird der Begriff „Gewaltpräventionszentrum“ jeweils durch den Begriff „Beratungsstelle für Gewaltprävention“ ersetzt.

 

(8) Der Gefährder hat binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots ein Gewaltpräventionszentrum zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung (§ 25 Abs. 4) zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen, sofern das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht gemäß Abs. 7 aufgehoben wird. Die Beratung hat längstens binnen 14 Tagen ab Kontaktaufnahme stattzufinden. Nimmt der Gefährder keinen Kontakt auf oder nicht (aktiv) an einer Gewaltpräventionsberatung teil, ist er zur Sicherheitsbehörde zum Zweck der Ermöglichung der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung durch das Gewaltpräventionszentrum zu laden; § 19 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, gilt. Die Gewaltpräventionsberatung erfolgt auf Kosten des Gefährders.

 

 

(8) Der Gefährder hat binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots ein GewaltpräventionszentrumBeratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung (§ 25 Abs. 4) zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen, sofern das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht gemäß Abs. 7 aufgehoben wird. Die Beratung hat längstens binnen 14 Tagen ab Kontaktaufnahme stattzufinden. Nimmt der Gefährder keinen Kontakt auf oder nicht (aktiv) an einer Gewaltpräventionsberatung teil, ist er zur Sicherheitsbehörde zum Zweck der Ermöglichung der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung durch das GewaltpräventionszentrumBeratungsstelle für Gewaltprävention zu laden; § 19 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, gilt. Die Gewaltpräventionsberatung erfolgt auf Kosten des Gefährders.

 

3. In § 56 Abs. 1 Z 3 wird der Begriff „Gewaltpräventionszentren“ durch den Begriff „Beratungsstellen für Gewaltprävention“ ersetzt.

 

§ 56. (1) Die Sicherheitsbehörden dürfen personenbezogene Daten nur übermitteln

           1. …

 

§ 56. (1) Die Sicherheitsbehörden dürfen personenbezogene Daten nur übermitteln

           1. …

           3. an Interventionsstellen (§ 25 Abs. 3) sowie Gewaltpräventionszentren (§ 25 Abs. 4), soweit dies zum Schutz gefährdeter Menschen oder zur Gewaltpräventionsberatung erforderlich ist, wobei nur die Dokumentation (§ 38a Abs. 6) und die darin enthaltenen personenbezogenen Daten zu übermitteln sind;

 

             

           3. an Interventionsstellen (§ 25 Abs. 3) sowie GewaltpräventionszentrenBeratungsstellen für Gewaltprävention (§ 25 Abs. 4), soweit dies zum Schutz gefährdeter Menschen oder zur Gewaltpräventionsberatung erforderlich ist, wobei nur die Dokumentation (§ 38a Abs. 6) und die darin enthaltenen personenbezogenen Daten zu übermitteln sind;

 

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung enthält § 84 Abs. 1b keine Ziffer 3; diese tritt lt. BGBl. I Nr. 105/2019 erst mit 1.1.2021 in Kraft; vgl. dazu NovAo 5

Daher wird die Textgegenüberstellung mit der ab 1.1.2021 gültigen Rechtslage idF BGBl. I Nr. 105/2019 erstellt (grün hinterlegt).

Hinweis der ParlDion: Richtig müsste die Novellierungsanordnung heißen:

4. In § 84 Abs. 1b Z 3 wird die Wortfolge „einem Gewaltpräventionszentrum“ durch die Wortfolge „einer Beratungsstelle für Gewaltprävention“ ersetzt.

4. In § 84 Abs. 1b Z 3 wird der Begriff „Gewaltpräventionszentrum“ durch den Begriff „Beratungsstelle für Gewaltprävention“ ersetzt.

 

(1b) Ein Gefährder (§ 38a), der

           1. …

 

(1b) Ein Gefährder (§ 38a), der

           1. …

           3. einer Verpflichtung gemäß § 38a Abs. 8 zur Kontaktaufnahme mit einem Gewaltpräventionszentrum oder zur (aktiven) Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung nicht nachkommt,

 

           3. einer Verpflichtung gemäß § 38a Abs. 8 zur Kontaktaufnahme mit einem Beratungsstelle für Gewaltprävention oder zur (aktiven) Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung nicht nachkommt,

 

           3. einer Verpflichtung gemäß § 38a Abs. 8 zur Kontaktaufnahme mit einem GewaltpräventionszentrumBeratungsstelle für Gewaltprävention oder zur (aktiven) Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung nicht nachkommt,

 

 

5. In § 94 Abs. 47 zweiter Satz wird das Datum „1. Jänner 2021“ durch das Datum „1. Juli 2021“ ersetzt.

 

(47) Die §§ 22 Abs. 2, 35 Abs. 1 Z 8, 38a Abs. 1 bis 7 sowie Abs. 9 bis 12 samt Überschrift, 56 Abs. 1 Z 3 hinsichtlich der Interventionsstellen (§ 25 Abs. 3), Z 8 und 9, 58c Abs. 3, 84 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 1b Z 1 und 2 sowie Abs. 2 und 98 Abs. 2 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die §§ 25 Abs. 4, 38a Abs 8, 56 Abs. 1 Z 3 hinsichtlich der Gewaltpräventionszentren (§ 25 Abs. 4) und 84 Abs. 1b Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2019 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 97 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

 

(47) Die §§ 22 Abs. 2, 35 Abs. 1 Z 8, 38a Abs. 1 bis 7 sowie Abs. 9 bis 12 samt Überschrift, 56 Abs. 1 Z 3 hinsichtlich der Interventionsstellen (§ 25 Abs. 3), Z 8 und 9, 58c Abs. 3, 84 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 1b Z 1 und 2 sowie Abs. 2 und 98 Abs. 2 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die §§ 25 Abs. 4, 38a Abs 8, 56 Abs. 1 Z 3 hinsichtlich der Gewaltpräventionszentren (§ 25 Abs. 4) und 84 Abs. 1b Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2019 treten mit 1. JännerJuli 2021 in Kraft. § 97 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

Hinweis der ParlDion: Richtig müsste die Novellierungsanordnung heißen:

6. Dem § 94 werden folgender Abs. 48 bis 50 angefügt:

6. Dem § 94 werden folgender Abs. 48 bis 50 angefügt:

 

 

„(48) § 38a Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.

(48) § 38a Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.

 

(49) Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung dieses Bundesgesetzes beziehen, die es durch das Gewaltschutzgesetz 2019, BGBl. I Nr. 105/2019, erhalten würde.

(49) Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung dieses Bundesgesetzes beziehen, die es durch das Gewaltschutzgesetz 2019, BGBl. I Nr. 105/2019, erhalten würde.

 

(50) Der Bundesminister für Inneres hat bis 30. Juni 2022 die durch das Gewaltschutzgesetz 2019 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx in diesem Bundesgesetz eingeführten Maßnahmen zum Gewaltschutz zu evaluieren.“

(50) Der Bundesminister für Inneres hat bis 30. Juni 2022 die durch das Gewaltschutzgesetz 2019 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx in diesem Bundesgesetz eingeführten Maßnahmen zum Gewaltschutz zu evaluieren.