Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbstständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K‑SVFG), das Bundesgesetz vom 9. Dezember 1981 über den Kunstförderungsbeitrag (Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981), das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler, das Bundesgesetz vom 25. Feber 1988 über die Förderung der Kunst aus Bundesmitteln (Kunstförderungsgesetz) und das Bundesgesetz zur Sicherung des Kunst-, Kultur- und Sportlebens vor weiteren Auswirkungen der COVID‑19-Pandemie (Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz – KuKuSpoSiG) geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbstständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K‑SVFG)

Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbstständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K‑SVFG), BGBl. I Nr. 131/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 25c Abs. 3a wird die Wendung „im Kalenderjahr 2020“ durch die Wendung „in den Kalenderjahren 2020 und 2021“ und der Betrag „10 000 000 Euro“ durch den Betrag „20 Millionen Euro“ ersetzt. Folgender Satz wird angefügt:

„Über die Modalitäten der Durchführung dieser Förderungsmaßnahme ist eine Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport und dem Künstler-Sozialversicherungsfonds als Abwicklungsstelle zu treffen.“

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes vom 9. Dezember 1981 über den Kunstförderungsbeitrag (Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981)

Das Bundesgesetz vom 9. Dezember 1981 über den Kunstförderungsbeitrag (Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981), BGBl. Nr. 573/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 1, § 5 Z 1 werden in der jeweiligen grammatikalischen Form die Bezeichnung „Bundeskanzler“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.

2. In § 6 Abs. 6 wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „31. Dezember 2021“ ersetzt. Der letzte Satz entfällt.

Artikel 3

Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler

Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler, BGBl. I Nr. 64/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 wird der Betrag „90 Millionen Euro“ durch den Betrag „110 Millionen Euro“ ersetzt.

2. Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:

„Anspruchsberechtigung für das Jahr 2021

§ 2a. (1) Für das Kalenderjahr 2021 sind jene Personen antragsberechtigt, die gemäß § 2 für das Kalenderjahr 2020 antragsberechtigt waren. Darüber hinaus sind jene Personen antragsberechtigt, die zum 1. November 2020 zur Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung aufgrund selbstständiger künstlerischer Tätigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen gemeldet waren und zum Antragszeitpunkt künstlerisch tätig sind.

(2) Die Höhe der Unterstützung ist in der Richtlinie gemäß § 3 festzulegen und kann von der Höhe der Unterstützung gemäß § 1 Abs. 2 abweichen.“

3. Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 3 und § 2a in der Fassung BGBl Nr. I XX/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Feber 1988 über die Förderung der Kunst aus Bundesmitteln (Kunstförderungsgesetz)

Das Kunstförderungsgesetz, BGBl. Nr. 146/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 91/2015, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:

„Fonds für Besondere Förderung im Zusammenhang mit COVID‑19

§ 2a. (1) Zusätzlich zu den Mitteln gemäß § 1 Abs. 1 können abweichend von § 2 in den Jahren 2020 bis 2022 weitere Mittel aus einem Fonds für besondere Förderungen insbesondere auch für Strukturmaßnahmen im Bereich der Kulturwirtschaft gewährt werden. Der Fonds ist beim Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichtet, mit 10 Millionen Euro dotiert und hat keine eigene Rechtspersönlichkeit.

(2) Folgende Voraussetzungen müssen für eine solche Förderung vorliegen:

           1. Besondere wirtschaftliche Betroffenheit der Branche durch den Ausbruch von COVID‑19, die diese existenziell gefährdet;

           2. Existenzielle Gefährdung trotz Ausschöpfung anderer zur Bewältigung der Folgen vom COVID‑19 geschaffener Unterstützungsmaßnahmen und

           3. Negative Folgeauswirkungen auf das Kunst- und Kulturleben in Österreich, wenn keine Unterstützung gewährt wird

(3) Für die Förderung nach diesem Paragraphen ist eine eigene Richtlinie gemäß § 8 zu erlassen. Voraussetzung für diese Förderung ist ein Antrag beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.“

2. In § 4 Abs. 1 wird die Bezeichnung „Bundeskanzleramt“ durch die Bezeichnung „Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

3. In § 7 Abs. 1, § 8, § 9, § 10 und § 12 wird die Bezeichnung „Bundeskanzler“ jeweils durch die Bezeichnung „Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

4. In § 13 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 2a in der Fassung BGBl I Nr. XX/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Bundesgesetzes zur Sicherung des Kunst-, Kultur- und Sportlebens vor weiteren Auswirkungen der COVID‑19-Pandemie (Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz – KuKuSpoSiG)

Das Bundesgesetzes zur Sicherung des Kunst-, Kultur- und Sportlebens vor weiteren Auswirkungen der COVID‑19-Pandemie (Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz – KuKuSpoSiG, BGBl. I Nr. 40/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird nach der Zahl „2020“ jeweils die Wortfolge „oder im ersten Halbjahr 2021“ eingefügt.

2. Nach § 1 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Möglichkeit der Gutscheinübergabe nach Abs. 1 gilt auch für ein Kunst-, Kultur- oder Sportereignis, das im zweiten Halbjahr 2021 aufgrund der COVID‑19-Pandemie entfallen ist, wenn es sich um ein wegen dieser Pandemie aus dem Jahr 2020 oder dem ersten Halbjahr 2021 verschobenes Ereignis oder um ein Ereignis handelt, das vereinbarungsgemäß als Ersatz für ein im Jahr 2020 oder im ersten Halbjahr 2021 wegen der Pandemie entfallenes Ereignis dienen sollte.“

3. § 1 Abs. 2 1. Satz lautet:

„Die Abs. 1 und 1a gelten auch dann, wenn der Vertrag über den Besuch des Kunst-, Kultur- oder Sportereignisses oder der Kunst- oder Kultureinrichtung über einen Vermittler abgeschlossen wurde.“

4. Nach § 4 Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) § 1 Abs. 1, 1a und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2020 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“