1119/A XXVII. GP

Eingebracht am 20.11.2020
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Antrag

der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden, geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden, BGBl. I Nr. XXX/2020, wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 1 lautet:

„§ 1. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ermächtigt, über folgende zur Bekämpfung der COVID‑19‑Pandemie angeschafften erforderlichen Waren durch Verteilung an inländische Rechtsträger zu verfügen:

           1. COVID‑19‑Impfstoffe, die im Rahmen des „Joint EU Approach to COVID‑19 vaccines procurement“ angeschafft wurden;

           2. Bedarfsmaterial zur Verabreichung der Impfstoffe gemäß Z 1;

           3. COVID‑19‑Schnelltests;

           4. COVID‑19‑Medikament, das im Rahmen des „Joint Procurement Veklury (Remdesivir)“ von der EU angeschafft wurde.“


Begründung

Im Zuge der Erstellung des Budgetbegleitgesetzes 2021 wurde beim Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden (Art. 31) in dessen § 1 Abs. 1 die im Sinn von Ziffern zu verstehenden Absätze nicht nummeriert. Dies ist insofern problematisch, weil bei dem „Bedarfsmaterial zur Verabreichung der Impfstoffe“ auf eine Ziffer 1 verwiesen wird. Durch die vorgeschlagene Änderung des § 1 Abs. 1 wird diese Unklarheit beseitigt, inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden. Eine gesonderte Regelung über das Inkrafttreten erscheint nicht erforderlich, weil es ausreichend ist, wenn die Novelle am auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft tritt.

 

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine erste Lesung um Zuweisung an den Gesundheitsausschuss ersucht.