Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid‑19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden, geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid‑19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden, BGBl. I Nr. XXX/2020, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 1 lautet:
„§ 1. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ermächtigt, über folgende zur Bekämpfung der COVID‑19‑Pandemie angeschafften erforderlichen Waren durch Verteilung an inländische Rechtsträger zu verfügen:
1. COVID‑19‑Impfstoffe, die im Rahmen des „Joint EU Approach to COVID‑19 vaccines procurement“ angeschafft wurden;
2. Bedarfsmaterial zur Verabreichung der Impfstoffe gemäß Z 1;
3. COVID‑19‑Schnelltests;
4. COVID‑19‑Medikament, das im Rahmen des „Joint Procurement Veklury (Remdesivir)“ von der EU angeschafft wurde.“