Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten und das Sanitätergesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Epidemiegesetzes 1950

Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2020, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 28c wird folgender § 28d samt Überschrift eingefügt:

„Abstrichnahme im Zusammenhang mit der COVID‑19-Pandemie

§ 28d. Angehörige eines Gesundheitsberufs gemäß Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, Kardiotechnikergesetz, BGBl. I Nr. 96/1998, Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, BGBl. I Nr. 89/2012, MTD‑Gesetz, BGBl Nr. 460/1992, Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, BGBl. I Nr. 169/2002, Zahnärztegesetz, BGBl. I Nr. 125/2005, sind, soweit sie nicht ohnedies auf Grund ihres gesetzlich festgelegten Tätigkeitsbereichs hiezu befugt sind, berechtigt, im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS‑CoV‑2 (COVID‑19) Abstriche aus Nase und Rachen zu diagnostischen Zwecken unter folgenden Voraussetzungen durchzuführen:

           1. Die Durchführung erfolgt auf ärztliche Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht.

           2. Vor der erstmaligen Durchführung einer Abstrichnahme hat eine entsprechende Einschulung durch einen/eine Arzt/Ärztin zu erfolgen.“

2. In § 50 Abs. 8 zweiter Satz wird die Zahl „2020“ durch die Zahl „2021“ ersetzt.

3. Dem § 50 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) § 28d samt Überschrift und § 50 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten

Das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:

(Grundsatzbestimmung) Im Ersten Teil wird nach Hauptstück G folgendes Hauptstück H eingefügt:

„Hauptstück H

Sonderbestimmungen für Krisensituationen

§ 42f. (1) Die Landesgesetzgebung kann für den Fall einer Pandemie oder sonstigen Krisensituation vorsehen, dass durch Verordnung der Landesregierung Ausnahmen von den Anforderungen der in Umsetzung der §§ 2a bis 5, 6a bis 7b, 8 Abs. 1, 8a und 8b, 8d, 8f und 8g, 10a, 11a bis 11 d, 12, 19a, 21 und 26 ergangenen Ausführungsbestimmungen zulässig sind, wenn und solange dies auf Grund der besonderen Situation erforderlich ist und der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewahrt bleibt.

(2) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass derartige Verordnungen für höchstens sechs Monate gelten.

(3) Diese Bestimmung tritt sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Sanitätergesetzes

Das Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2020, wird wie folgt geändert:

In § 9 Abs. 1 Z 3a wird nach dem Wort „Rachen“ die Wortfolge „einschließlich Durchführung von Point‑of‑Care-Covid‑19-Antigen‑Tests“ eingefügt.