1120/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 20.11.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 20.11.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten und das Sanitätergesetz geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

 

Änderung des Epidemiegesetzes 1950

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2020, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Nach § 28c wird folgender § 28d samt Überschrift eingefügt:

 

 

„Abstrichnahme im Zusammenhang mit der COVID‑19-Pandemie

Abstrichnahme im Zusammenhang mit der COVID‑19-Pandemie

 

§ 28d. Angehörige eines Gesundheitsberufs gemäß Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, Kardiotechnikergesetz, BGBl. I Nr. 96/1998, Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, BGBl. I Nr. 89/2012, MTD‑Gesetz, BGBl Nr. 460/1992, Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, BGBl. I Nr. 169/2002, Zahnärztegesetz, BGBl. I Nr. 125/2005, sind, soweit sie nicht ohnedies auf Grund ihres gesetzlich festgelegten Tätigkeitsbereichs hiezu befugt sind, berechtigt, im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS‑CoV‑2 (COVID‑19) Abstriche aus Nase und Rachen zu diagnostischen Zwecken unter folgenden Voraussetzungen durchzuführen:

§ 28d. Angehörige eines Gesundheitsberufs gemäß Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, Kardiotechnikergesetz, BGBl. I Nr. 96/1998, Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, BGBl. I Nr. 89/2012, MTD‑Gesetz, BGBl Nr. 460/1992, Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, BGBl. I Nr. 169/2002, Zahnärztegesetz, BGBl. I Nr. 125/2005, sind, soweit sie nicht ohnedies auf Grund ihres gesetzlich festgelegten Tätigkeitsbereichs hiezu befugt sind, berechtigt, im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS‑CoV‑2 (COVID‑19) Abstriche aus Nase und Rachen zu diagnostischen Zwecken unter folgenden Voraussetzungen durchzuführen:

 

           1. Die Durchführung erfolgt auf ärztliche Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht.

           1. Die Durchführung erfolgt auf ärztliche Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht.

 

           2. Vor der erstmaligen Durchführung einer Abstrichnahme hat eine entsprechende Einschulung durch einen/eine Arzt/Ärztin zu erfolgen.“

           2. Vor der erstmaligen Durchführung einer Abstrichnahme hat eine entsprechende Einschulung durch einen/eine Arzt/Ärztin zu erfolgen.

 

 

2. In § 50 Abs. 8 zweiter Satz wird die Zahl „2020“ durch die Zahl „2021“ ersetzt.

 

(8) § 3a, § 13 Abs. 5, § 28a Abs. 1a und § 43 Abs. 4a und § 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 3a tritt mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft.

 

 

(8) § 3a, § 13 Abs. 5, § 28a Abs. 1a und § 43 Abs. 4a und § 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 3a tritt mit Ablauf des 31.12.20202021 außer Kraft.

 

 

3. Dem § 50 wird folgender Abs. 17 angefügt:

 

 

„(17) § 28d samt Überschrift und § 50 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

(17) § 28d samt Überschrift und § 50 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

 

Artikel 2

 

 

Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:

 

 

(Grundsatzbestimmung) Im Ersten Teil wird nach Hauptstück G folgendes Hauptstück H eingefügt:

 

 

„Hauptstück H

Hauptstück H

 

Sonderbestimmungen für Krisensituationen

Sonderbestimmungen für Krisensituationen

 

§ 42f. (1) Die Landesgesetzgebung kann für den Fall einer Pandemie oder sonstigen Krisensituation vorsehen, dass durch Verordnung der Landesregierung Ausnahmen von den Anforderungen der in Umsetzung der §§ 2a bis 5, 6a bis 7b, 8 Abs. 1, 8a und 8b, 8d, 8f und 8g, 10a, 11a bis 11 d, 12, 19a, 21 und 26 ergangenen Ausführungsbestimmungen zulässig sind, wenn und solange dies auf Grund der besonderen Situation erforderlich ist und der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewahrt bleibt.

§ 42f. (1) Die Landesgesetzgebung kann für den Fall einer Pandemie oder sonstigen Krisensituation vorsehen, dass durch Verordnung der Landesregierung Ausnahmen von den Anforderungen der in Umsetzung der §§ 2a bis 5, 6a bis 7b, 8 Abs. 1, 8a und 8b, 8d, 8f und 8g, 10a, 11a bis 11 d, 12, 19a, 21 und 26 ergangenen Ausführungsbestimmungen zulässig sind, wenn und solange dies auf Grund der besonderen Situation erforderlich ist und der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewahrt bleibt.

 

(2) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass derartige Verordnungen für höchstens sechs Monate gelten.

(2) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass derartige Verordnungen für höchstens sechs Monate gelten.

 

(3) Diese Bestimmung tritt sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.“

(3) Diese Bestimmung tritt sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

 

 

Artikel 3

 

 

Änderung des Sanitätergesetzes

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2020, wird wie folgt geändert:

 

 

In § 9 Abs. 1 Z 3a wird nach dem Wort „Rachen“ die Wortfolge „einschließlich Durchführung von Point‑of‑Care-Covid‑19-Antigen‑Tests“ eingefügt.

 

§ 9. (1) Der Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters umfasst:

           1. …

 

§ 9. (1) Der Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters umfasst:

           1. …

        3a. Durchführung von Abstrichen aus Nase und Rachen zu diagnostischen Zwecken im Kontext insbesondere einer Pandemie,

 

 

        3a. Durchführung von Abstrichen aus Nase und Rachen einschließlich Durchführung von Point‑of‑Care-Covid‑19-Antigen‑Tests zu diagnostischen Zwecken im Kontext insbesondere einer Pandemie,