1124/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 26.11.2020 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, über einen Zweckzuschuss an die Länder aufgrund der COVID‑19-Krise (COVID‑19-Zweckzuschussgesetz) geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Die 1. Novelle zum gegenständlichen Gesetz wurde vom NR im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2021 (408 der Beilagen) am 17.11.2020 beschlossen; daher ist zum Stichtag der Einbringung das parlamentarische Verfahren noch nicht abgeschlossen; BR fehlt noch. |
Das Covid‑19-Zweckzuschussgesetz, BGBl. I Nr. 63/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2020 wird wie folgt geändert: |
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In § 1 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Ausdruck „2020“ ein Beistrich gesetzt. |
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§ 1. (1) Der Bund leistet aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds einen Zweckzuschuss an die Länder in Höhe ihrer zusätzlich entstandenen Aufwendungen aufgrund der COVID-19-Krise 1. … |
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§ 1. (1) Der Bund leistet aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds einen Zweckzuschuss an die Länder in Höhe ihrer zusätzlich entstandenen Aufwendungen aufgrund der COVID-19-Krise 1. … |
3. für Barackenspitäler im Zeitraum März bis Mai 2020 und
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3. für Barackenspitäler im Zeitraum März bis Mai 2020, und
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