1134/A XXVII. GP

Eingebracht am 10.12.2020
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Antrag

 

 

der Abgeordneten Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2020, wird wie folgt geändert:

 

1.    Dem § 351c Abs. 11 wird folgender Satz angefügt:

       "Das ausgeführte Verfahren ist für alle betroffenen Arzneispezialitäten alle zwei Jahre zu den genannten Stichtagen 1. Februar beziehungsweise 1. Oktober durchzuführen."

 

       2. In § 351c entfallen die Absätze 13 und 14.

 

       3. § 705 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

"Sofern die Preise für die vom § 351c Abs. 11 und 12 erfassten Arzneispezialitäten innerhalb der zweijährlichen Frist zum 1. Oktober innerhalb des Preisbandes gesenkt werden, sind Streichungen für diese Arzneispezialitäten nach § 351f Abs. 1 aus gesundheitsökonomischen Gründen bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Preissenkung ausgeschlossen."

 

 

Begründung



§ 351c Abs. 11 reguliert, in welchem Rahmen Preise gesenkt werden müssen, um im Erstattungskodex zu bleiben. Anstelle eines regelmäßigen Verfahrens wurde aber nur ein einmaliges Vorgehen mit einer Frist von drei Jahren geschaffen, in weiterer Folge wurden die Absätze 13 und 14 hinzugefügt, um das Verfahren zweijährlich zu wiederholen. Die Frist, wie lange ein Arzneimittel im Erstattungskodex geführt wird, wurde dabei allerdings nicht angepasst. Durch den vorliegenden Antrag soll das Verfahren automatisch regelmäßig wiederholt werden und auch die Fristen für den Verbleib im Erstattungskodex werden damit angepasst. 

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Gesundheitsausschuss zuzuweisen.