Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2020, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 351c Abs. 11 wird folgender Satz angefügt:

„Das ausgeführte Verfahren ist für alle betroffenen Arzneispezialitäten alle zwei Jahre zu den genannten Stichtagen 1. Februar beziehungsweise 1. Oktober durchzuführen.“

2. In § 351c entfallen die Absätze 13 und 14.

3. § 705 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

„Sofern die Preise für die vom § 351c Abs. 11 und 12 erfassten Arzneispezialitäten innerhalb der zweijährlichen Frist zum 1. Oktober innerhalb des Preisbandes gesenkt werden, sind Streichungen für diese Arzneispezialitäten nach § 351f Abs. 1 aus gesundheitsökonomischen Gründen bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Preissenkung ausgeschlossen.“