1135/A XXVII. GP

Eingebracht am 10.12.2020
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Antrag

 

der Abgeordneten Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das  Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2020, wird wie folgt geändert:

 

1.    § 705 Abs. 3 entfällt.

Begründung



Der § 351c (10) vereinbart die Rahmenbedingungen des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit. Dabei wird zwischen Generika und Biosimilars unterschieden. Sowohl Pharmaindustrie, als auch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen unterscheiden zwischen diesen beiden Gattungen von Medikamenten.

§ 705 (3) der Schlussbestimmungen sieht allerdings vor, dass das Gesetz mit 31. Dezember 2021 außer Kraft tritt und § 351c Abs. 10 in der am 30. April 2017 geltenden Fassung mit 1. Jänner 2022 wieder in Kraft treten soll. Dadurch würde das Gesetz in einen veralteten Zustand zurück versetzt und nicht länger zwischen Generika und Biosimilars unterscheiden. Um einen zeitgemäßen Gesetzesstand zu garantieren, wird daher die Streichung des § 705 (3) beantragt.

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Gesundheitsausschuss zuzuweisen.