1158/A XXVII. GP

Eingebracht am 10.12.2020
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Initiativantrag

 

der Abgeordneten Kollross,

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Verbraucherzahlungskontogesetz – VZKG geändert wird

 

Das Bundesgesetz über die Vergleichbarkeit von Endgelten für Verbraucherzahlungskonten, den Wechsel von Verbraucherzahlungskonten und den Zugang zu Verbraucherzahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (VZKG) wird wie folgt geändert.

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Vergleichbarkeit von Endgelten für Verbraucherzahlungskonten, den Wechsel von Verbraucherzahlungskonten und den Zugang zu Verbraucherzahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (VZKG) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit das Bundesgesetz über die Vergleichbarkeit von Endgelten für Verbraucherzahlungskonten, den Wechsel von Verbraucherzahlungskonten und den Zugang zu Verbraucherzahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (VZKG) geändert wird:

1. Nach § 4 wird folgender Abs. 4a samt Überschrift eingefügt:

 

„Entgeltansprüche unabhängiger Betreiber von Geldautomaten

§4a. Der Zahlungsdienstleister hat den Verbraucher von der Zahlung von Entgelten zu befreien, die ein Dienstleister gemäß §2 Abs3 Z15 ZaDiG vom Verbraucher für Bargeldabhebungen mit der zum Zahlungskonto des Verbrauchers ausgegebenen Zahlungskarte beansprucht. Dies gilt für alle nach dem 30.Juni 2021 abgeschlossenen diesbezüglichen Verträge mit einem Zahlungsdienstleister, wobei der Zahlungsdienstleister pro Kalenderjahr maximal den Gegenwert des Entgelts von 24 Bargeldabhebungen übernehmen muss.

2. In § 36 wird ein neuer Abs. 6 eingefügt:

„(6) § 4a tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.“

 

Begründung

 

Der VfGH hat am 9. Oktober 2018 § 4a VZAG wegen Verletzung auf Unversehrtheit des Eigentums aufgehoben und dabei die Grenzen eines möglichen Eingriffs aufgezeigt (G9/2018-24 und 27).

 

Nunmehr hat der Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen zu der Bürgerinitiative BI-10 eine Stellungnahme des BMSGBK mit der Fragestellung eingeholt, wie eine verfassungsrechtlich saubere Lösung aussehen könnte. Dabei wurde betont, dass eine solche Initiative grundsätzlich aus der Sicht des Konsumentenschutzes zu begrüßen ist (siehe Beilage).

 

Weiter wurden zwei Grundbedingungen für eine neue Bestimmung definiert:

 

1.: Die Regelung darf nur für neu abgeschlossene Verträge maßgeblich sein,

 

sowie

 

2.: es müsse eine Obergrenze für Drittbetreiberentgelte vorgesehen werden, die von der kontoführenden Bank übernommen werden müssen.

 

Mit dem §4 a in der Fassung dieses Initiativantrages wird dieses Konzept umgesetzt.

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Konsumentenschutzausschuss