Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Vergleichbarkeit von Endgelten für Verbraucherzahlungskonten, den Wechsel von Verbraucherzahlungskonten und den Zugang zu Verbraucherzahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (VZKG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit das Bundesgesetz über die Vergleichbarkeit von Endgelten für Verbraucherzahlungskonten, den Wechsel von Verbraucherzahlungskonten und den Zugang zu Verbraucherzahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (VZKG) geändert wird:

1. Nach § 4 wird folgender Abs. 4a samt Überschrift eingefügt:

„Entgeltansprüche unabhängiger Betreiber von Geldautomaten

§ 4a. Der Zahlungsdienstleister hat den Verbraucher von der Zahlung von Entgelten zu befreien, die ein Dienstleister gemäß § 2 Abs 3 Z 15 ZaDiG vom Verbraucher für Bargeldabhebungen mit der zum Zahlungskonto des Verbrauchers ausgegebenen Zahlungskarte beansprucht. Dies gilt für alle nach dem 30. Juni 2021 abgeschlossenen diesbezüglichen Verträge mit einem Zahlungsdienstleister, wobei der Zahlungsdienstleister pro Kalenderjahr maximal den Gegenwert des Entgelts von 24 Bargeldabhebungen übernehmen muss.“

2. In § 36 wird ein neuer Abs. 6 eingefügt:

„(6) § 4a tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.“