1158/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Andreas Kollross,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 10.12.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 10.12.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist der Kurztitel bei einer Novelle eines Gesetzes zu verwenden: daher müsste der Titel richtig heißen:

Bundesgesetz, mit dem das Verbraucherzahlungskontogesetz – VZKG geändert wird

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Vergleichbarkeit von Endgelten für Verbraucherzahlungskonten, den Wechsel von Verbraucherzahlungskonten und den Zugang zu Verbraucherzahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (VZKG) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Auch beim Eingang soll gem. den leg. RL der Kurztitel eines Gesetzes verwendet werden, darüber hinaus ist der Fundort der Stammfassung und auch der letzten Novelle anzuführen: daher müsste der Eingang richtig heißen:

Das Verbraucherzahlungskontogesetz – VZKG, BGBl. I Nr. 35/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2018, wird wie folgt geändert:

Bundesgesetz, mit das Bundesgesetz über die Vergleichbarkeit von Endgelten für Verbraucherzahlungskonten, den Wechsel von Verbraucherzahlungskonten und den Zugang zu Verbraucherzahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (VZKG) geändert wird:

 

Hinweis der ParlDion: Richtig müsste die NovAo heißen:

1. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:

1. Nach § 4 wird folgender Abs. 4a samt Überschrift eingefügt:

 

 

„Entgeltansprüche unabhängiger Betreiber von Geldautomaten

Entgeltansprüche unabhängiger Betreiber von Geldautomaten

 

§ 4a. Der Zahlungsdienstleister hat den Verbraucher von der Zahlung von Entgelten zu befreien, die ein Dienstleister gemäß § 2 Abs 3 Z 15 ZaDiG vom Verbraucher für Bargeldabhebungen mit der zum Zahlungskonto des Verbrauchers ausgegebenen Zahlungskarte beansprucht. Dies gilt für alle nach dem 30. Juni 2021 abgeschlossenen diesbezüglichen Verträge mit einem Zahlungsdienstleister, wobei der Zahlungsdienstleister pro Kalenderjahr maximal den Gegenwert des Entgelts von 24 Bargeldabhebungen übernehmen muss.“

§ 4a. Der Zahlungsdienstleister hat den Verbraucher von der Zahlung von Entgelten zu befreien, die ein Dienstleister gemäß § 2 Abs 3 Z 15 ZaDiG vom Verbraucher für Bargeldabhebungen mit der zum Zahlungskonto des Verbrauchers ausgegebenen Zahlungskarte beansprucht. Dies gilt für alle nach dem 30. Juni 2021 abgeschlossenen diesbezüglichen Verträge mit einem Zahlungsdienstleister, wobei der Zahlungsdienstleister pro Kalenderjahr maximal den Gegenwert des Entgelts von 24 Bargeldabhebungen übernehmen muss.

 

 

2. In § 36 wird ein neuer Abs. 6 eingefügt:

 

 

„(6) § 4a tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.“

(6) § 4a tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.