Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Mutterschutzgesetz 1979 - MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 112/2019, wird wie folgt geändert:

1. In Z 1 werden § 3a Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt geändert:

§ 3a. (1) Werdende Mütter dürfen bis 31. März 2021 ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche bis zum Beginn eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 mit Arbeiten, bei denen Kundenkontakt oder längerer direkter Kontakt mit anderen Personen sowie Körperkontakt mit anderen Personen gegeben ist, nicht beschäftigt werden.

(2) Wird eine werdende Mutter mit solchen Arbeiten beschäftigt, hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die Arbeitsbedingungen so zu ändern, dass kein Kundenkontakt oder längerer direkter Kontakt mit anderen Personen sowie Körperkontakt mit anderen Personen erfolgt und auch der Mindestabstand eingehalten wird. Ist dies nicht möglich, ist die Dienstnehmerin auf einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen, an dem dieses erhöhte Ansteckungsrisiko mit COVID‑19 nicht vorherrscht und der Mindestabstand eingehalten werden kann. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Dienstnehmerin ihre Tätigkeit in ihrer Wohnung ausüben kann (Homeoffice). In beiden Fällen hat die Dienstnehmerin Anspruch auf das bisherige Entgelt.“