1172/A XXVII. GP

Eingebracht am 11.12.2020
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Antrag

 

der Abgeordneten Dr.Reinhold Lopatka, Ralph Schallmeiner

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Anerkennung des Österreichischen Roten Kreuzes und den Schutz des Zeichens des Roten Kreuzes (Rotkreuzgesetz – RKG) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Anerkennung des Österreichischen Roten Kreuzes und den Schutz des Zeichens des Roten Kreuzes (Rotkreuzgesetz – RKG) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Rotkreuzgesetz – RKG, BGBl. I Nr. 33/2008, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

 

1. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:

Nationale Kommission zur Umsetzung des humanitären Völkerrechts

§ 10a. Zur Koordination der Umsetzung des humanitären Völkerrechts besteht eine Nationale Kommission, die unter dem gemeinsamen Vorsitz je einer Vertreterin oder eines Vertreters des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten und des Österreichischen Roten Kreuzes steht. Alle Bundesministerinnen und Bundesminister können Vertreterinnen oder Vertreter in die Nationale Kommission entsenden. Die Nationale Kommission kann interessierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zur Teilnahme einladen. Die Nationale Kommission tagt mindestens zweimal jährlich. Zu ihren Aufgaben gehören die Verbreitung der Kenntnis des humanitären Völkerrechts in Österreich und die Beratung der Mitglieder der Bundesregierung bei der Wahrnehmung der Verpflichtungen der Republik Österreichs aus den Genfer Abkommen und Zusatzprotokollen sowie die Koordination der Umsetzung der im Zuge der Internationalen Konferenzen vom Roten Kreuz und vom Roten Halbmond abgegebenen Zusagen der Republik Österreich und des Österreichischen Roten Kreuzes.

2. in § 11 wird nachstehender Abs. 4 eingefügt:

(4) § 10a samt Überschrift in der Fassung BGBl. I Nr, XXX/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

 

 

Begründung

Mit dieser Bestimmung soll für die bereits seit vielen Jahrzehnten auf informeller Basis sehr erfolgreich arbeitende österreichische "Nationale Kommission zur Umsetzung des Humanitären Völkerrechts" eine formelle Rechtsgrundlage geschaffen werden.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Außenpolitischen Ausschuss zuzuweisen.