1177/A XXVII. GP

Eingebracht am 11.12.2020
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Antrag

gemäß § 26 GOG

der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Jörg Leichtfried,

Herbert Kickl, Sigrid Maurer, BA, Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES,
Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Transparenz und Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre (Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G)), BGBl. Nr. 330/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird wie folgt geändert:

 

1. (Verfassungsbestimmung) In § 6 Abs. 5 lauten die Z 1 bis 5:

         „1. von 1 bis 1 150 Euro (Kategorie 1);

           2. von 1 151 bis 4 000 Euro (Kategorie 2);

           3. von 4 001 bis 8 000 Euro (Kategorie 3);

           4. von 8 001 bis 12 000 Euro (Kategorie 4) und

           5. über 12 000 Euro (Kategorie 5).“

2. (Verfassungsbestimmung) Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) (Verfassungsbestimmung) Der Unvereinbarkeitsausschuss kann Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre sowie Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates zur Vorlage weiterer Informationen oder Nachweise betreffend ihre Berufsausübung, ihr Eigentum oder ihre Anteilsrechte an einem Unternehmen, ihre leitenden Stellungen oder ihre Dienstverhältnisse zu einer Gebietskörperschaft auffordern, soweit diesbezüglich eine Melde- oder Anzeigepflicht besteht. Dazu hat er eine angemessene Frist zu setzen. Diese hemmt die Frist zur Beschlussfassung gemäß Abs. 1. Der Vorsitzende hat die betroffene Person über diesbezügliche Beschlüsse des Ausschusses schriftlich zu informieren.“

3. (Verfassungsbestimmung) Der bisherige Text des § 14 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 6 Abs. 5 und § 7 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx treten mit xx. xxxxxxx 20xx in Kraft.“

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Geschäftsordnungsausschuss zuzuweisen.

Begründung

 

Zu Z 1:

Die Einkommenskategorien gemäß § 6 Abs. 5 Unv-Transparenz-G gelten seit ihrem Inkrafttreten am 1.1.2013 unverändert. Sie sollen nun an die zwischenzeitige Entwicklung der Inflationsrate angepasst werden. Dazu wurden sie auf Basis des jährlich gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre kundgemachten Anpassungsfaktors neu berechnet, wobei im Sinne der Verwaltungsökonomie und der einfacheren Handhabbarkeit Aufrundungen auf gerade Beträge vorgenommen wurden.

 

Zu Z 2:

In der bisherigen Praxis hat es sich bewährt, dass die Parlamentsdirektion die eingelangten Meldungen nach formellen Kriterien prüft und auf offenkundige Unklarheiten, Widersprüche oder das Fehlen von Informationen hinweist bzw. um Klärung oder Ergänzung ersucht. Zusätzlich soll nun auch der Unvereinbarkeitsausschuss die Möglichkeit haben, formal zur Vorlage weiterer Informationen oder Nachweise aufzufordern, wenn im konkreten Fall Anlass dazu besteht. Durch die vorgesehene Verfassungsbestimmung kommt es zu keiner Ausweitung der Melde- und Anzeigepflichten nach dem Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz. Die Nachfragemöglichkeit des Unvereinbarkeitsausschusses des Nationalrates oder des Bundesrates beschränkt sich – entsprechend seiner jeweiligen Zuständigkeit – auf bereits bestehende Melde- oder Anzeigepflichten.

Der Unvereinbarkeitsausschuss hat die Aufforderung zur Vorlage weiterer Informationen oder Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist zu beschließen, wobei dadurch die Frist für die Beschlussfassung über die betroffene Meldung gehemmt wird. Die weitere Behandlung dieser Meldung wird im Ausschuss bis zur Klärung der offenen Fragen zu vertagen sein.

Der/Die Vorsitzende hat die betroffene Person ohne unnötigen Aufschub über den Beschluss einschließlich der gesetzten Frist schriftlich zu informieren.