1177/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Jörg Leichtfried, Herbert Kickl, Sigrid Maurer, BA, Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 11.12.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 11.12.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz über die Transparenz und Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre (Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv‑Transparenz‑G)), BGBl. Nr. 330/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird wie folgt geändert:

 

 

1. (Verfassungsbestimmung) In § 6 Abs. 5 lauten die Z 1 bis 5:

 

§ 6. (Verfassungsbestimmung) (1) Der Nationalrat…

 

§ 6. (Verfassungsbestimmung) (1) Der Nationalrat…

(5) Bei Meldungen im Sinne des Abs. 4 ist die durchschnittliche monatliche Einkommenshöhe durch Angabe einer der folgenden Kategorien zu melden:

 

(5) Bei Meldungen im Sinne des Abs. 4 ist die durchschnittliche monatliche Einkommenshöhe durch Angabe einer der folgenden Kategorien zu melden:

           1. von 1 bis 1 000 Euro (Kategorie 1);

         „1. von 1 bis 1 150 Euro (Kategorie 1);

           1. von 1 bis 000 150 Euro (Kategorie 1);

           2. von 1 001 bis 3 500 Euro (Kategorie 2);

           2. von 1 151 bis 4 000 Euro (Kategorie 2);

           2. von 001151 bis 3 500 4 000 Euro (Kategorie 2);

           3. von 3 501 bis 7 000 Euro (Kategorie 3);

           3. von 4 001 bis 8 000 Euro (Kategorie 3);

           3. von 3 5014 001 bis 7 000 8 000 Euro (Kategorie 3);

           4. von 7 001 bis 10 000 Euro (Kategorie 4) und

           4. von 8 001 bis 12 000 Euro (Kategorie 4) und

           4. von 7 0018 001 bis 10 000 12 000 Euro (Kategorie 4) und

           5. über 10 000 Euro (Kategorie 5).

 

           5. über 12 000 Euro (Kategorie 5).“

           5. über 10 000 12 000 Euro (Kategorie 5).

 

2. (Verfassungsbestimmung) Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:

 

 

„(3) (Verfassungsbestimmung) Der Unvereinbarkeitsausschuss kann Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre sowie Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates zur Vorlage weiterer Informationen oder Nachweise betreffend ihre Berufsausübung, ihr Eigentum oder ihre Anteilsrechte an einem Unternehmen, ihre leitenden Stellungen oder ihre Dienstverhältnisse zu einer Gebietskörperschaft auffordern, soweit diesbezüglich eine Melde- oder Anzeigepflicht besteht. Dazu hat er eine angemessene Frist zu setzen. Diese hemmt die Frist zur Beschlussfassung gemäß Abs. 1. Der Vorsitzende hat die betroffene Person über diesbezügliche Beschlüsse des Ausschusses schriftlich zu informieren.“

(3) (Verfassungsbestimmung) Der Unvereinbarkeitsausschuss kann Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre sowie Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates zur Vorlage weiterer Informationen oder Nachweise betreffend ihre Berufsausübung, ihr Eigentum oder ihre Anteilsrechte an einem Unternehmen, ihre leitenden Stellungen oder ihre Dienstverhältnisse zu einer Gebietskörperschaft auffordern, soweit diesbezüglich eine Melde- oder Anzeigepflicht besteht. Dazu hat er eine angemessene Frist zu setzen. Diese hemmt die Frist zur Beschlussfassung gemäß Abs. 1. Der Vorsitzende hat die betroffene Person über diesbezügliche Beschlüsse des Ausschusses schriftlich zu informieren.

 

 

3. (Verfassungsbestimmung) Der bisherige Text des § 14 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

 

§ 14. (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

 

§ 14. (1) (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

Hinweis der ParlDion: Das In-Kraft-Tretens-Datum wäre gegebenenfalls in einem Abänderungsantrag festzulegen; ansonsten erfolgt das In-Kraft-Treten an dem der Kundmachung folgenden Tag

„(2) § 6 Abs. 5 und § 7 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx treten mit xx. xxxxxxx 20xx in Kraft.“

(2) § 6 Abs. 5 und § 7 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx treten mit xx. xxxxxxx 20xx in Kraft.