1178/A XXVII. GP

Eingebracht am 11.12.2020
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Antrag

gemäß § 26 GOG

der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Jörg Leichtfried,

Herbert Kickl, Sigrid Maurer, BA, Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES,
Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2020, wird wie folgt geändert:

 

1. Nach § 23a wird folgender § 23b eingefügt:

§ 23b. Vorlagen der Bundesregierung sowie Selbständige Anträge von Abgeordneten oder Ausschüssen auf Erlassung von Gesetzen, Gesetzesanträge des Bundesrates und Volksbegehren sind auf der Website des Parlaments zu veröffentlichen. Während des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens können dazu Stellungnahmen abgegeben werden. Die einlangenden Stellungnahmen sind zu veröffentlichen, jene von Privatpersonen allerdings nur mit deren Einwilligung.“

2. Dem § 32 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Im Immunitätsausschuss und im Unvereinbarkeitsausschuss soll ein Ausschussmitglied gemäß Abs. 3 oder 4 vertreten werden, soweit es von einem im Ausschuss behandelten Gegenstand persönlich betroffen ist.“

3. Dem § 109 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 23b und § 32 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx treten mit xx. xxxxxxx 20xx in Kraft.“

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag nach Durchführung der ersten Lesung dem Geschäftsordnungsausschuss zuzuweisen.

Begründung

 

Zu Z 1 (§ 23b):

Mit dem vorliegenden Antrag soll eine verpflichtende Begutachtung für alle im Nationalrat einlangenden Gesetzentwürfe vorgesehen werden. Vorlagen der Bundesregierung sowie Selbständige Anträge von Abgeordneten oder Ausschüssen sollen demnach insoweit erfasst sein, als sie „auf Erlassung von Gesetzen“ gerichtet sind.

Die Möglichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen soll während des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens bestehen, d.h. von der Einbringung des jeweiligen Gesetzentwurfs im Nationalrat bis zum Ende des Verfahrens im Bundesrat (bzw. bei einem Einspruch des Bundesrates bis zu einem allfälligen Beharrungsbeschluss des Nationalrates gemäß Art. 42 Abs. 4 B-VG). Der Zeitraum zwischen der Einbringung eines Gesetzentwurfs im Nationalrat und dem Ende des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens beträgt in der Praxis, entsprechend den aufeinander abgestimmten Arbeitsplänen des Nationalrates und des Bundesrates, etwa vier Wochen. Die Fristenläufe gemäß dem GOG-NR bzw. der GO-BR sollen durch die verpflichtende Begutachtung keine Änderung erfahren.

Die einlangenden Stellungnahmen sollen auf der Website des Parlaments veröffentlicht werden, jene von Privatpersonen allerdings – wie schon bisher bei Stellungnahmen zu Ministerialentwürfen – nur mit deren Einwilligung. Eine Pflicht zur Veröffentlichung einer Stellungnahme besteht nicht, wenn die Veröffentlichung mit anderen Rechtsvorschriften (z.B. straf- oder urheberrechtlichen Bestimmungen) in Konflikt steht.

Stellungnahmen sollen nicht als Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates herausgegeben werden.

Mit der vorliegenden Begutachtungsregelung ist auch die Möglichkeit gegeben, sonstige Verfahrensschritte (etwa Notifizierung oder Verhältnismäßigkeitsprüfung) zu berücksichtigen.

Regelungen, nach denen bereits derzeit eine Begutachtung von Rechtsvorschriften durchzuführen ist, sollen von dieser Änderung unberührt bleiben.

Zu Z 2 (§ 32 Abs. 5):

Im Fall von Interessenskonflikten bei persönlicher Betroffenheit durch einen Verhandlungsgegenstand oder eine Meldung gemäß Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz soll im Immunitätsausschuss und im Unvereinbarkeitsausschuss nach Möglichkeit eine Vertretung erfolgen.

Eine persönliche Betroffenheit eines Ausschussmitglieds liegt im Immunitätsausschuss vor, wenn ein Ersuchen oder eine Mitteilung gemäß § 80 Abs. 1 GOG-NR in Bezug auf dieses Mitglied behandelt wird. Ebenso liegt eine persönliche Betroffenheit eines Ausschussmitgliedes des Unvereinbarkeitsausschusses vor, wenn eine Meldung dieses Ausschussmitgliedes gemäß Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (insbesondere gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 oder § 6a) behandelt wird. Eine Leermeldung bzw. Meldung einer Zurücklegung ist grundsätzlich nicht als Fall einer persönlichen Betroffenheit zu sehen.

Das betroffene Ausschussmitglied kann sich durch ein Ersatzmitglied oder durch eine/n andere/n Abgeordnete/n desselben Klubs (Ummeldung) vertreten lassen. Eine Vertretung soll nur durch ein Ersatzmitglied oder ein anderes Mitglied des Nationalrates erfolgen, das selbst nicht von einem Verhandlungsgegenstand oder einer Meldung gemäß Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz persönlich betroffen ist.

Es wird davon ausgegangen, dass – wie in der parlamentarischen Praxis derzeit üblich – im Unvereinbarkeitsausschuss des Nationalrates weiterhin über alle erfolgten Meldungen nach dem Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz je meldepflichtiger Stellung oder Tätigkeit grundsätzlich im Block abgestimmt wird. Vor diesem Hintergrund kann sich eine Vertretung für jene Sitzung des Unvereinbarkeitsausschusses des Nationalrates am Beginn einer Gesetzgebungsperiode, in der Meldungen der Mitglieder des neugewählten Nationalrates erstmalig behandelt werden und somit auch sehr viele Mitglieder des Nationalrates persönlich betroffen sind, als schwierig oder undurchführbar erweisen. Während laufender Gesetzgebungsperiode soll jedoch eine Vertretung durch ein Ersatzmitglied oder ein anderes Mitglied des Nationalrates erfolgen, wenn eine persönliche Betroffenheit vorliegt. Persönlich betroffene Mitglieder des Nationalrates können im Vertretungsfall für allfällige Nachfragen mit beratender Stimme gemäß § 37 Abs. 2 GOG-NR beigezogen werden.