Bundesverfassungsgesetz zum Schutz vor mittelbarer Zensur
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867 zuletzt geändert durch das BGBl. Nr. 684/1988, wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 13 wird nach der Wortfolge „Jedermann hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern.“ folgender Satz eingefügt:
„Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit obliegt ausschließlich den ordentlichen Gerichten.“