Bundesverfassungsgesetz zum Schutz vor mittelbarer Zensur

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867 zuletzt geändert durch das BGBl. Nr. 684/1988, wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 13 wird nach der Wortfolge „Jedermann hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern.“ folgender Satz eingefügt:

„Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit obliegt ausschließlich den ordentlichen Gerichten.“