1196/A XXVII. GP

Eingebracht am 21.12.2020
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Antrag

 

der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner

und Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2020, wird wie folgt geändert:

Nach § 747 werden folgende §§ 748 und 749 samt Überschriften angefügt:

„Übernahme der Kosten für die Softwareimplementierung des Elektronischen Impfpasses

§ 748. (1) Jene Ärztinnen und -ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten, die in einem Vertragsverhältnis zu einem Krankenversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz stehen, erhalten die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten, die für die Implementierung der für den Elektronischen Impfpass notwendigen Software angefallen sind, gegen entsprechenden Nachweis durch die Österreichische Gesundheitskasse ersetzt. Die ersetzbaren Kosten sind mit maximal 1 300 Euro begrenzt.

(2) Der Bund hat der Österreichischen Gesundheitskasse die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten zu ersetzen, wobei ein Betrag in Höhe von 5,28 Mio. EUR aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu bedecken ist.

(3) Die Österreichische Gesundheitskasse ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2020

§ 749. § 748 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

 

 

Begründung

 

Die Dokumentation und Erfassung der Durchimpfungsrate ist aus epidemiologischer Sicht ein wesentliches Anliegen. Eine verlässliche Datenerhebung dazu kann nur auf elektronischem Wege, durch Eintragung in das elektronische Impfregister (Elektronischer Impfpass) erfolgen. Um die Erfassung der durchgeführten Impfungen im Elektronischen Impfpass nutzerfreundlich zu gestalten und dabei auf breite Mitwirkung der Ärzteschaft zu setzen, müssen die unterschiedlichen, bereits bestehenden Softwaresysteme im niedergelassenen Bereich entsprechend adaptiert werden. Die Kosten für die Softwareimplementierung werden vom Bund übernommen, wobei die ersetzbaren Kosten gegen Nachweis der Aufwendungen mit maximal 1 300 Euro begrenzt sind.

Beschränkt ist der Kostenersatz auf jene Ärztinnen und -ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten, die in einem Vertragsverhältnis zur Österreichischen Gesundheitskasse oder zu einem anderen Krankenversicherungsträger (dies sind die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sowie die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau) stehen.

Die konkrete Abwicklung der Finanzierung soll durch die Österreichische Gesundheitskasse im übertragenen Wirkungsbereich erfolgen, wobei dieser die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten durch den Bund zu ersetzen sind. Die dafür erforderliche Finanzierung bis zu einem Betrag von 5,28 Mio. EUR soll aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds bedeckt werden, aus Mitteln des BMSGPK in der UG 24.01.01 werden 2 Mio. EUR finanziert.

 

 

Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss