1198/A XXVII. GP

Eingebracht am 21.12.2020
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Peter Schmiedlechner

und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG) geändert wird

           Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz gegen rituelles Schlachten ohne Betäubung

           Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2018, wird wie folgt geändert:

1.       § 32. Abs. 3 lautet:

„(3) Das Schlachten von Tieren ohne Betäubung vor dem Blutentzug ist verboten. Ist eine Betäubung unter den gegebenen Umständen, wie etwa bei einer Notschlachtung, nicht möglich, so ist die Schlachtung so vorzunehmen, dass dem Tier nicht unnötig Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zugefügt werden.

2.       § 32. Abs. 4 und 5 entfallen

3.       § 32. Abs. 6 Ziffer 7 entfällt

 

Begründung:

 

Unter Schlachten versteht man das Töten eines Tieres durch Blutentzug und nachfolgender Ausweidung zum Zweck der Fleischgewinnung (§ 4 Z 13). Die Schlachtung und Tötung (§ 32) von Tieren darf nur so erfolgen, dass jedes ungerechtfertigte Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst vermieden wird und darf nur von Personen vorgenommen werden, die dazu die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten haben. Das Schlachten von Tieren ohne Betäubung ist mit zwei Ausnahmen verboten: Notschlachtungen und rituelle Schlachtungen.

 

Das Schächten oder Schechita ist das rituelle Schlachten von Tieren, insbesondere im Judentum und im Islam. Bezweckt wird das möglichst rückstandslose Ausbluten des Tieres, da der Genuss von Blut sowohl im Judentum als auch im Islam verboten ist.

 

Die Tötung erfolgt im Judentum unbetäubt; im Islam ist eine elektrische Betäubung nach bestimmten Rechtsschulen zulässig. Mittels eines speziellen Messers mit einem einzigen großen Schnitt quer durch die Halsunterseite, in dessen Folge die großen Blutgefäße sowie Luft- und Speiseröhre durchtrennt werden, wird das Tier getötet.

 

Das Schächten ist vom Standpunkt des Tierschutzes aus absolut abzulehnen. Die Befürworter dieser Methode argumentieren zwar, dass nur durch den Schächtschnitt ein komplettes Ausbluten des Tieres sichergestellt sei, und dass - aufgrund des schlagartigen Abfalls des Blutdrucks und damit der Sauerstoffversorgung des Gehirns — eine sofortige Bewusstlosigkeit ohne nennenswerte Schmerzen eintrete. Geringe Fehler beim Schächten sind aber jedenfalls äußerst qualvoll für das Tier.

 

Aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse weiß man aber, dass die Blutversorgung des Gehirns auch durch nicht durchtrennte Gefäße im Bereich der Wirbelsäule und des tiefen Nackens weiter erfolgt und verweisen auf Aufnahmen geschächteter Tiere, die einen mehrminütigen Todeskampf durchleben, obwohl sichtbar die Luftröhre und Hauptschlagadern durchtrennt wurden. Eine sofortige Bewusstlosigkeit ist daher beim Schächten nicht bei allen Tieren gegeben. Auch ist ein Beharren auf das Schächten ohne vorherige Betäubung mit dem Hinweis auf das erforderliche Ausbluten nicht überzeugend, da ein betäubtes Tier in gleicher Weise ausblutet wie ein nicht betäubtes. Außerdem bleiben auch beim besten Ausbluten immer noch Blutrückstände im Fleisch, so dass dieses Argument auf jeden Fall angezweifelt werden kann.

 

Bei der Diskussion des Themas muss auch der historische Hintergrund betrachtet werden. Von der Einführung der Schächtung bis in die Moderne war diese im Sinne des Tierschutzes (schnelle Tötung) und der Lebensmittelhygiene (Fleischbeschau) fortschrittlich. Die Einführung moderner Betäubungsmethoden (Bolzenschuss, Begasung oder Strom) im zwanzigsten Jahrhundert bieten tierfreundlichere Ansätze. Diese Ansicht wird auch von Reformjuden geteilt, welche den Verzehr von unter Betäubung entbluteten Tieren erlauben.

 

Das Schächten, bei dem die Tiere ohne Betäubung, also bei vollem Bewusstsein aufgehängt und durch Kehlschnitt getötet werden, ist eine grausame Todesfolter. Es kann Minuten lang dauern, ehe das Tier ausgeblutet und verendet ist. Für die FPÖ ist es unzulässig, diese barbarische Methode der "reinen Schlachtung" unter dem Deckmantel der freien Religionsausübung zuzulassen. Tierschutz hat alle uns anvertrauten Tiere zu umschließen. Ansonsten ist er einer inakzeptablen Situationsethik unterworfen, lückenhaft, unglaubwürdig und unehrlich. Sonderrechte für bestimmte Weltanschauungen darf es aber nicht geben, um die Trennung von Staat und Religion zu gewährleisten. Auch im Sinne eines ehrlichen ernstgemeinten Tierschutzes. Dennoch wurden in der Vergangenheit entsprechende Initiativen der FPÖ stets abgelehnt.1

 

Die Region Flandern in Belgien verbot jedoch bereits 2017 die Schlachtung ohne Betäubung, woraufhin jedoch von Religionsvertretern Klage erhoben wurde.2 Der Europäische Gerichtshof hat nunmehr in seiner jüngsten Entscheidung (C-336/19)3 geurteilt, dass es kein Recht auf rituelles Schächten ohne Betäubung gibt. EU-Staaten dürfen somit rituelles Schächten ohne Betäubung der Tiere verbieten. Sie können damit den Tierschutz über die Religionsfreiheit stellen, indem das nationale Recht Schlachtungen ohne Betäubungen verbietet.

 

Wir Freiheitlichen teilen in diesem Zusammenhang den Standpunkt der Tierschutzorganisationen und des EuGH. Es darf keinen 2-Klassen-Tierschutz geben. Denn jeder, der ein Tier auf diese grausame Weise tötet und sich nicht auf seine Religion berufen kann, begeht eine Straftat und kann wegen schwerer Tierquälerei verurteilt werden.

 

 

1.    https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/A/A_00180/index.shtml#tab-Uebersicht

2.    https://www.juris.de/jportal/portal/t/1tkj/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA201204723&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

3.    http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=235717&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

 

Der Obmann des österreichisch- ägyptischen Vereins Dr. Moustafa Eltelbi hat den Mufti von Ägypten, eine islamische Autorität, um eine entsprechende Interpretation in diesem Zusammenhang gebeten, die uns Recht gibt. Dieser Interpretation zufolge darf das Tier vor der Schächtung betäubt werden, wenn diese Betäubung für das Tier nicht tödlich ist.

 

Mit diesem Antrag soll ein EU-rechtskonformer Beitrag geleistet werden, Tierleid in einer Form zu lindern, die auch von der mosaischen und moslemischen Religionsgemeinschaft akzeptiert werden kann.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuss vorgeschlagen.