1201/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Josef Muchitsch,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 21.12.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 21.12.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

Hinweis der ParlDion: Richtig müsste es heißen:

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird

 

Bundesgesetz mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 130/2020, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Damit die Jahreszahlen passen, müsste die NovAo hins. des ersten Satzes zu § 81 Abs. 15 richtig lauten:

In § 81 Abs. 15 wird im ersten Satz der Ausdruck „16. März bis 30. September 2020“ durch den Ausdruck „16. März 2020 bis 31. März 2021“ und im letzten Satz …….. ersetzt.

In § 81 Abs. 15 wird im ersten Satz der Ausdruck „30. September“ durch den Ausdruck „31. März 2021“ und im letzten Satz der Ausdruck „Dezember 2020“ durch den Ausdruck „Juni 2021“ ersetzt.

 

(15) Abweichend von § 36 gebührt die für den Zeitraum 16. März bis 30. September 2020 gewährte Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes, das der Berechnung der Notstandshilfe gemäß § 36 Abs. 1 zuletzt zu Grunde zu legen war. Zudem gilt der Berufs- und Einkommensschutz gemäß § 9 Abs. 3 in den Monaten Mai bis einschließlich September. Die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend kann durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen den Zeitraum der erhöhten Notstandshilfe über September 2020 hinaus bis längstens Dezember 2020 verlängern, wenn und solange die COVID-19-Krise anhält.

 

(15) Abweichend von § 36 gebührt die für den Zeitraum 16. März bis 30. September31. März 2021 2020 gewährte Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes, das der Berechnung der Notstandshilfe gemäß § 36 Abs. 1 zuletzt zu Grunde zu legen war. Zudem gilt der Berufs- und Einkommensschutz gemäß § 9 Abs. 3 in den Monaten Mai bis einschließlich September. Die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend kann durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen den Zeitraum der erhöhten Notstandshilfe über September 2020 hinaus bis längstens Dezember 2020Juni 2021 verlängern, wenn und solange die COVID-19-Krise anhält.