1206/A XXVII. GP

Eingebracht am 13.01.2021
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Antrag

der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag.a Agnes Sirkka Prammer,

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ausschreibungsgesetz 1989 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Ausschreibungsgesetz 1989 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

Das Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG, BGBl. Nr. 85/1989, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

Diese besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten haben mit der zuletzt von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport genehmigten Arbeitsplatzbeschreibung und den in der Geschäftseinteilung vorgesehenen Aufgaben der jeweiligen Organisationseinheit übereinzustimmen.“

2. Dem § 90 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 5 Abs. 2 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

 

 

Begründung

Bei dieser Ergänzung handelt es sich um eine redaktionelle Klarstellung. Bereits bisher waren die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion bzw. dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen von den Bewerberinnen und Bewerbern erwartet werden, in der jeweiligen Arbeitsplatzbeschreibung festgelegt. Mit dieser Änderung soll klargestellt werden, dass der Ausschreibung die jeweils zuletzt seitens der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport genehmigten Arbeitsplatzbeschreibung zugrunde zu legen ist.

Diese Anpassung dient einerseits der weiteren Professionalisierung andererseits auch der Beschleunigung des Ausschreibungsverfahrens und erhöht die Transparenz der Ausschreibung für die Bewerberinnen und Bewerber im Hinblick auf die geforderten Anforderungen im Zusammenhang mit dem künftigen Arbeitsplatz.

 

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.