Bundesgesetz, mit dem das Ausschreibungsgesetz 1989 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

Das Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG, BGBl. Nr. 85/1989, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Diese besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten haben mit der zuletzt von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport genehmigten Arbeitsplatzbeschreibung und den in der Geschäftseinteilung vorgesehenen Aufgaben der jeweiligen Organisationseinheit übereinzustimmen.“

2. Dem § 90 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 5 Abs. 2 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“