1206/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Agnes Sirkka Prammer,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 13.01.2021 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Ausschreibungsgesetz 1989 geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989 |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG, BGBl. Nr. 85/1989, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, wird wie folgt geändert: |
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1. § 5 Abs. 2 zweiter Satz lautet: |
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„Diese besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten haben mit der zuletzt von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport genehmigten Arbeitsplatzbeschreibung und den in der Geschäftseinteilung vorgesehenen Aufgaben der jeweiligen Organisationseinheit übereinzustimmen.“ |
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(2) Die Ausschreibung hat neben den allgemeinen Voraussetzungen jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen von den Bewerberinnen und Bewerbern erwartet werden. Diese besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Übereinstimmung mit den in der Geschäftseinteilung vorgesehenen Aufgaben der jeweiligen Organisationseinheit festzulegen. In der Ausschreibung ist anzuführen, mit welcher Gewichtung die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Beurteilung der Eignung jeweils berücksichtigt werden; dabei kann eine systematische Zusammenfassung von einzelnen Kompetenzen zu Kompetenzbereichen erfolgen. Im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten ist zusätzlich anzuführen, dass bei Beurteilung der Eignung (§ 10) neben den besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten die in § 15 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes (Statut), BGBl. I Nr. 129/1999, normierten Prinzipien der Mobilität und der Rotation zu berücksichtigen sind. Die Ausschreibung hat darüber hinaus über die Aufgaben der Inhaberin oder des Inhabers der ausgeschriebenen Funktion oder des Arbeitsplatzes Aufschluss zu geben. Handelt es sich bei der Funktion oder dem Arbeitsplatz um eine gemäß § 1 Abs. 3 Inländerinnen und Inländern vorbehaltene Verwendung, ist in der Ausschreibung darauf hinzuweisen.
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(2) Die Ausschreibung hat neben den
allgemeinen Voraussetzungen jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten
zu enthalten, die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen
Funktion oder dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen von den
Bewerberinnen und Bewerbern erwartet werden. Diese besonderen Kenntnisse und
Fähigkeiten
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2. Dem § 90 wird folgender Abs. 16 angefügt: |
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„(16) § 5 Abs. 2 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“ |
(16) § 5 Abs. 2 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. |